Grad der Behinderung: Einspruch schwierig

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© Maya Kruchancova - AdobeStock
Grad der Behinderung: Einspruch schwierig

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage:

Mein Sohn Benjamin hat seit August 2018 Diabetes Typ 1. Bei der Beantragung des Schwerbehindertenausweises wurde uns der Grad der Behinderung mit 40 zugesprochen und das Merkzeichen H. Innerhalb von 4 Wochen habe ich die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Einspruch zu erheben. Macht das Sinn?

Ich kenne mich hierbei nicht wirklich aus und wäre sehr dankbar, wenn ich von Ihnen eine Einschätzung erhalten würde. Ich selber habe einen Schwerbehindertenausweis mit 50 %. Ich selber habe ebenfalls Diabetes Typ 1.

Cornelia E.

Oliver Ebert:

Eine Diabetes-Erkrankung mit Insulintherapie allein reicht heute nur noch selten aus, um die Voraussetzungen für den Schwerbehindertenstatus nachzuweisen. Selbst ein hoher Therapieaufwand – also sehr häufiges Messen und Spritzen – ist nach aktueller Rechtslage noch keine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung. Vielmehr muss die Krankheit noch andere Umstände mitbringen, durch die man erheblich in der Lebensführung und der Teilhabe am Alltagsleben beeinträchtigt wird.

Eine Schwerbehinderung allein aufgrund des Diabetes wird daher meist nur noch dann anerkannt, wenn es zusätzlich zum Therapieaufwand zu massiven Beeinträchtigungen im Alltagsleben kommt. Gut eingestellte Patienten haben kaum mehr Aussicht, allein aufgrund der Diabetes-Krankheit einen höheren GdB als 40 zu erhalten.

Trotzdem würde ich Ihnen raten, Widerspruch einzulegen: Gerade bei Kindern und Jugendlichen lassen sich die erheblichen Einschnitte manchmal noch etwas besser begründen. Nicht selten kann zumindest bis zum 16. Lebensjahr noch ein GdB von 50 (und damit eine Schwerbehinderung) erreicht werden. Tipps zur Antragstellung habe ich in einer kostenlos herunterladbaren Broschüre zusammengestellt.

Sie haben für den Widerspruch einen Monat Zeit. Die Widerspruchsfrist bezieht sich dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde. Den Widerspruch können Sie zur Fristwahrung zunächst ohne Begründung einlegen. Dies sollte am besten schriftlich erfolgen (E-Mail reicht nicht). Falls es mit der Frist eng wird, sollten Sie das Widerspruchsschreiben vorab per Fax übermitteln oder im Briefkasten der Behörde einwerfen.


von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2019; 68 (8) Seite 57

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