- Soziales und Recht
Grünes Rezept ermöglicht Erstattung rezeptfreier Arzneimittel
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Viele gesetzliche Krankenkassen erstatten auch rezeptfreie Arzneimittel, die auf einem Grünen Rezept von den behandelden Ärzten empfohlen worden sind, informiert die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände.
Insgesamt 73 von 110 gesetzlichen Krankenkassen erstatten ihren Versicherten zumindest einen Teil der Ausgaben für rezeptfreie Arzneimittel aus der Apotheke, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählt meist eine ärztliche Verordnung, die mithilfe eines Grünen Rezeptes nachgewiesen werden kann. Im Jahr 2017 wurden 47 von 591 Millionen rezeptfreien Medikamenten auf Basis des Grünen Rezepts abgegeben, mit dem der Arzt die Anwendung des Medikaments medizinisch befürwortet.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt deshalb allen gesetzlich krankenversicherten Verbrauchern, ihre Grünen Rezepte und Kassenbons aufzubewahren, um später die Kostenerstattung der rezeptfreien Medikamente beantragen zu können. Eine solche Satzungsleistung ist im Gegensatz zu einer Pflichtleistung von Kasse zu Kasse unterschiedlich.
Erstattung: vorab bei der Krankenkasse erkundigen
„Das Grüne Rezept ist wirklich nützlich für Verbraucher“, sagt Apotheker Stefan Fink, Selbstmedikationsbeauftragter des DAV: „Einerseits ist das Grüne Rezept eine Empfehlung des Arztes und eine Merkhilfe für den Patienten. Andererseits kann es eine Kostenerstattung bei der Krankenkasse auslösen und als Belastungsnachweis in der Einkommensteuererklärung dienen.“
In erster Linie würden pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel von den Kassen erstattet, sagt Fink. Für Schwangere kämen oft auch noch Arzneimittel mit Eisen, Magnesium und Folsäure hinzu, so der Apotheker: „Aber Achtung: Jeder gesetzlich versicherte Patient sollte sich vorab genau bei seiner Krankenkasse erkundigen, was genau sie unter welchen Bedingungen erstattet. Oft gibt es eine Obergrenze von beispielsweise 100 Euro pro Jahr, oder vom Versicherten wird ein Eigenanteil als Zuzahlung erwartet.“
Quelle: Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.
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