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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Dürfen Lehrkräfte im Notfall einer diabeteskranken Schülerin eine Glukagon-Spritze geben? Wie sieht die haftungsrechtliche Lage aus? Gibt es informierendes Material oder Formulare? In dem aktuellen Notfall unserer Tochter (Gymnasium in NRW) war die Sanitätslehrerin zum Spritzen bereit, wurde aber von den hinzugerufenen Rettungssanitätern davon abgehalten. Der Klinikarzt kritisierte im Nachhinein die Auskunft der Sanitäter.
Für eine Antwort auf diese auch im Netz (allerdings wenig rechtlich substantiiert) diskutierte Frage wäre ich sehr dankbar.
Birgit K., per E-Mail
Die Sachlage ist angesichts der Regelung in § 323c StGB recht klar: Wer in solchen Notsituationen nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten ist, der macht sich strafbar. Jedermann ist daher verpflichtet, im Notfall nach bestem Wissen und Gewissen zu helfen. Selbstverständlich dürfen (und im Zweifel: müssen) Lehrkräfte im Notfall auch Glukagon spritzen. Im Zweifel sollte natürlich zusätzlich ein (Not-)Arzt gerufen werden.
Man muss sich als Helfer keine Sorgen um eine Haftung machen: Wer die Hilfeleistung nach bestem Wissen und bestmöglicher Anstrengung erbringt, der wird vom Gesetz geschützt und muss nichts befürchten. Selbst wenn also bei der Notfallhilfe durch den Lehrer etwas schiefgehen sollte, trifft diesen dafür keine Verantwortung – vorausgesetzt natürlich, er hat nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt.
Achtung: Dies gilt nur für Notfallsituationen. Eine grundsätzliche oder allgemeine Verpflichtung der Lehrer zum Spritzen oder Messen gibt es nicht!
von Oliver Ebert
Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (2) Seite 40
5 Minuten
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