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Die Auskunft Ihres Arztes ist richtig. Die Krankenkasse muss grundsätzlich keine Leistungen übernehmen, wenn und solange gesetzlich Versicherte sich nicht nur kurzfristig im Ausland aufhalten. Dies ist gesetzlich so vorgeschrieben (§ 16 SGB V); der Arzt darf daher tatsächlich nur für längstens drei Monate im Voraus die erforderlichen Medikamente verordnen. Wenn der Aufenthalt im Ausland länger dauert, ist eine Verordnung nicht zulässig und der Arzt muss damit rechnen, dass es zu Regressforderungen seitens der Krankenkasse kommt.
Eine Möglichkeit wäre, dass Sie aus dem Urlaub telefonisch ein neues Rezept in Form einer "Auslandsverschreibung" bzw. "grenzüberschreitenden Verschreibung" erbitten, welches Ihnen dann an eine feste Adresse (z. B. auf einen Campingplatz) im Urlaubsland geschickt wird. Diese Verschreibung können Sie dann grundsätzlich in jedem Land der Europäischen Union (EU) einlösen. Ein spezielles Rezeptformular wird dafür nicht benötigt.
Allerdings sollte beachtet werden, dass das konkrete Insulin womöglich nicht unter demselben Namen wie in Deutschland bzw. in der verordneten Darreichungsform im Urlaubsland erhältlich oder zugelasssen ist. Die Verordnung sollte daher alle erforderlichen Angaben enthalten, damit ein Apotheker im Urlaubsland das benötigte Medikament in richtiger Dosierung ermitteln kann.
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