Kinder mit Diabetes haben Anspruch auf …

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Kinder mit Diabetes haben Anspruch auf …

Hat ein Kind Diabetes, bringt das oftmals auch in Kindergarten und Schule erhebliche Probleme mit sich. Vor allem, wenn das Kind noch nicht selbstständig den Blutzucker messen/den Glukosewert aus dem CGM-System ablesen bzw. Insulin spritzen/über die Pumpe abgeben kann, stehen Eltern vor einem Dilemma. Was tun?

Diabetes ist kein Grund, dass ein Kind nicht den Kindergarten oder die Schule besuchen dürfte. Schwierigkeiten gibt es manchmal trotzdem. Aber es gibt auch Gesetze und Urteile, auf die Eltern sich berufen können.

Anspruch auf einen Kita-Platz

Bereits seit 1996 hat jedes Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Und durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) haben auch Kinder unter drei Jahren einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, der zur Not eingeklagt werden kann.

Ab dem Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt haben Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Der Staat muss sicherstellen, dass entsprechende Betreuungsmöglichkeiten angeboten werden. Gemeinden bzw. Landkreise sind also verpflichtet, einen Kita-Platz zur Verfügung zu stellen.

Kinder bzw. Eltern haben dann Anspruch auf einen solchen Platz, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Kindern mit Diabetes ist hierzu in der Regel nur das Erreichen der Altersgrenze (3 Jahre) erforderlich. Auch spielt es für den Anspruch generell keine Rolle, ob die Eltern berufstätig sind.

Allerdings kommt es vor, dass kein Platz mehr frei ist. In diesem Fall besteht zunächst Anspruch auf Zuweisung eines Platzes, sobald ein solcher frei wird. Bis dahin bzw. zur Überbrückung können die Eltern selbst einen Platz organisieren, z. B. in einer privaten Kindertagesstätte oder in einer privaten Tagesbetreuung. Die Kosten dafür muss die Gemeinde übernehmen.

Wenn Eltern den Beruf aufgeben müssen bzw. nicht arbeiten gehen können, weil kein Kita-Platz zur Verfügung steht, muss die Gemeinde nach Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Oktober 2016 womöglich auch den Verdienstausfall bezahlen. Das Gericht sieht nämlich eine Amtspflichtverletzung in Bezug auf die Pflicht zur Schaffung von Betreuungsplätzen, wenn trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird. Die betreffende Amtspflicht sei auch nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt.

Wichtig ist, dass der Antrag auf einen Kita-Platz möglichst frühzeitig und schriftlich gestellt wird. Eine Sonderregelung aufgrund des Diabetes gibt es jedoch nicht. Wenn Unterstützungsmaßnahmen benötigt werden, die von der Kita nicht gewährleistet werden können – z. B. das Messen des Blutzuckers/Ablesen des Glukosewerts oder die Überwachung der Nahrungsaufnahme – dann können zusätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe/Integrationshilfe beantragt werden.

Wegen Diabetes in die Sonderschule?

Das Grundgesetz (Art. 3, Abs. 3 Satz 2 GG) verbietet die Benachteiligung behinderter Menschen; staatliche Stellen müssen daher alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Eingliederung (Inklusion/Integration) sicherzustellen. Ein behindertes Kind – als Behinderung zählt auch eine chronische Krankheit wie Diabetes – darf nur dann gegen den Willen der Eltern an eine Förderschule verwiesen werden, wenn die Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule nicht (mehr) seinen Fähigkeiten entspricht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.

Selbst dann wäre eine Förderschulüberweisung aber nur zulässig, wenn ein Besuch der Regelschule nicht durch angemessenen Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Sofern der Einsatz einer Assistenz- oder Begleitperson notwendig ist, muss die Schule dies zulassen. (Nur) wenn die Schule wirklich zwingende Gründe nachweisen kann, dass ein behindertes Kind dort nicht (mehr) hinreichend betreut werden kann, wäre eine Verweisung auf eine andere, geeignetere Schule wohl zulässig (BVerfG, 1 BvR 91/06 vom 10.02.2006, Volltext im Internet auf www.diabetes-und-recht.de).

Wozu sind Lehrer verpflichtet?

Lehrer und Kindergartenpersonal sind nicht verpflichtet, medizinische Behandlungsleistungen wie Blutzuckerkontrollen, Insulinabgaben oder krankheitsspezifische Mahlzeitenüberwachung vorzunehmen. Tatsächlich sind Lehrer und Betreuer aber meistens bereit, sich verstärkt um Kinder mit Diabetes zu kümmern und das Spritzen/Abgeben des Insulins über die Pumpe und Messen/Ablesen von Glukosewerten zu überwachen.

Oft haben Eltern allerdings aus Sorge um ihr Kind übersteigerte Erwartungen und geben sehr detailliert vor, um was die Lehrerin/der Lehrer sich kümmern soll. Und es gibt natürlich leider auch Lehrer, die grundsätzlich verweigern, solche Aufgaben zu übernehmen. Dies führt in der Praxis nicht selten zu Konflikten, die zu Lasten des Kindes gehen. Eltern sollten daher alles tun, um eine Konfrontation zu vermeiden, und im Gespräch versuchen, den Lehrern bzw. Erziehern die Angst zu nehmen.

Anspruch auf Begleitperson/Assistenz (Eingliederungshilfe)

In aller Regel sind Lehrer sehr engagiert und übernehmen freiwillig die notwendigen Überwachungs- und Hilfsaufgaben, so dass das Kind ganz normal am Unterricht teilnehmen kann. Manchmal klappt das aber nicht – in solchen Fällen stehen die Eltern vor einem massiven Problem: Ein Verbleib in der Schule oder ggf. die Teilnahme an Klassenfahrten wird dann nur möglich sein, wenn sichergestellt ist, dass nichts passiert.

Denkbar wäre es zwar, dass ein Elternteil diese Aufgaben übernimmt; dies ist aber – insbesondere bei Alleinerziehenden – nicht immer möglich und auch nur begrenzt zumutbar. Es wird in solchen Fällen daher regelmäßig eine Begleitperson benötigt, die das Kind beaufsichtigt und bei der Diabetestherapie hilft. Hierfür entstehen aber (erhebliche) Kosten, die sich viele Eltern nicht leisten können.

Seit vielen Jahren ist daher – bundesweit einheitlich – im Sozialgesetzbuch (SGB) vorgeschrieben, dass Kinder mit Behinderung vom Staat die Unterstützung bekommen müssen, die für einen Schulbesuch erforderlich ist (seit 2020: § 112 SGB IX, vormals § 54 SGB XII).

Für medizinische Leistungen (also z. B. das Blutzuckermessen oder die Insulingabe) kann bei der Krankenkasse eine entsprechende Hilfeleistung beantragt werden. Das deckt aber die notwendigen Überwachungsmaßnahmen nicht ab, denn dafür ist die Krankenkasse grundsätzlich nicht zuständig.

Eltern können daher auch bei der zuständigen Integrationsbehörde gemäß §§ 112, 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX eine Begleitperson als Leistung der sozialen Teilhabe beantragen (am besten schriftlich). Diese Integrationshilfe soll es betroffenen Kindern ermöglichen, einen Regelkindergarten bzw. eine Regelschule zu besuchen. Dies kann beispielsweise eine Begleitperson bzw. ein ambulanter Pflegedienst sein, der während der Schulzeiten vorbeischaut und dem Kind so einen Besuch der Regelschule ermöglicht. Alternativ kann die Unterstützung mit Zustimmung der Eltern gemäß § 116 SGB IX auch als pauschale Geldleistung gewährt werden, damit Eltern selbst eine Begleitperson beauftragen und bezahlen können.

Leider wissen viele Eltern nicht, dass es diese Ansprüche gibt. Und nicht selten werden Anträge auf eine Begleitperson von Ämtern bzw. der Krankenkasse unberechtigt abgelehnt – oder es kommt zwar zu einer Bewilligung, aber dabei wird dann das Einkommen der Eltern angerechnet.

Mehrere Gerichte haben in der Vergangenheit klargestellt, dass Kinder mit Diabetes im Bedarfsfall einen Anspruch auf notwendige Assistenzleistungen bzw. eine Begleitperson haben, wenn dies für die Teilnahme am Schulunterricht – gleiches gilt auch für Klassenfahrten bzw. Schullandheim – erforderlich ist (z. B. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2017, L 15 SO 355/16 B ER; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.03.2017, L 4 SO 23/17 B ER).

Wichtig: Anträge von Eltern werden häufig abgelehnt, weil diese nicht ordnungsgemäß gestellt oder nicht richtig begründet sind. Die Diagnose Diabetes bzw. ein festgestellter Grad der Behinderung reichen allein nämlich noch nicht aus, um die Notwendigkeit einer Begleitperson nachzuweisen (so beispielsweise Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 8 SO 50/16 B ER, Beschluss vom 24.04.2017).

Ein Antrag auf Eingliederungshilfe sollte immer schriftlich gestellt werden. Vorgelegt werden sollte unbedingt eine ausführliche Bescheinigung des behandelnden Arztes, aus der hervorgeht, welche notwendigen medizinischen Maßnahmen (z. B. Insulingabe) das Kind (noch) nicht selbst vornehmen kann. Auch sollte begründet werden, warum ein Schulbesuch nur möglich ist, wenn diese Maßnahmen umgesetzt werden. Hilfreich ist es auch, wenn die Schule bestätigt, dass man dort nicht in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen sicherzustellen, und der Schulbesuch ohne eine Begleitperson gefährdet ist.

Ganz wichtig ist: Machen Sie im Antrag deutlich, dass es nicht um eine Behandlungspflege geht, für die die Krankenkasse zuständig wäre. Zweck der Begleitperson ist in erster Linie, dass dem Kind der Besuch der Schule – und damit die soziale Teilhabe – ermöglicht werden soll, da dies ohne die Assistenz nicht bzw. nur mit erheblichen und für das Kind nicht hinnehmbaren Einschränkungen möglich wäre.

Schulung von Lehrern ist wichtig

In vielen Fällen ist es glücklicherweise möglich, dass die erforderlichen Assistenzleistungen von den Lehrern bzw. der Schule erbracht werden und somit gar keine Begleitperson nötig ist. Dafür brauchen Lehrerinnen/Lehrer aber eine entsprechende Schulung, um die Grundzüge der Diabetesbetreuung zu erlernen (z. B. Messen des Blutzuckers, Schätzen von Kohlenhydraten). Zudem bekommen Lehrer und Betreuer vermittelt, wie sie Unterzuckerungen frühzeitig erkennen und behandeln können.

Manchmal wird kritisiert, dass es bezüglich der Kostenübernahme solcher Schulungen keine bundeseinheitlichen Regelungen gebe. Dies kann ich nicht wirklich nachvollziehen, denn die gesetzlichen Ansprüche gibt es schon recht lange, und diese gelten natürlich auch bundesweit einheitlich:

Wenn eine Schulung der Lehrer erforderlich ist, damit dem Kind dadurch der Schulbesuch ermöglicht werden kann, dann stellt diese Schulung eine benötigte Leistung zur Eingliederungshilfe dar. Die Kosten hierfür müssten daher auf Antrag von den Ämtern übernommen werden.

Meines Wissens gibt es zur Kostenübernahme einer solchen Schulung zwar noch kein Urteil – das muss aber nichts bedeuten. Denn dies kann auch einfach nur daran liegen, dass aus Unwissenheit über die bereits vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten bislang schlicht noch gar keine entsprechenden Anträge gestellt wurden …

Weigerung zum Spritzen von Glukagon?

Manche Lehrer verweigern aus Angst vor einer Haftung kategorisch, im Fall einer Unterzuckerung die erforderliche Glukagonspritze zu verabreichen. Hier ist die Rechtslage aber ebenfalls eindeutig: Jedermann ist verpflichtet, anderen in Notsituationen bestmöglich zu helfen. Ein Lehrer macht sich im Zweifel also strafbar (§ 323c StGB), wenn er im Notfall wider besseren Wissens die Glukagonspritze nicht verabreicht.

Die Lehrer brauchen dabei auch keine Angst zu haben: Eine Haftung für etwaige Schäden trifft einen solchen „Nothelfer“ nur, wenn er nicht nach bestem Wissen und seinen Möglichkeiten handelt. Glücklicherweise werden derartige Konflikte aber wohl bald der Vergangenheit angehören: Seit Kurzem gibt es ein nasales Glukagon, welches nicht mehr gespritzt werden muss, sondern so einfach wie ein Nasenspray eingesetzt werden kann.


Autor:

Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte Stuttgart, Balingen
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2020; 69 (8) Seite 26-30

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  • Hallo Zusammen,
    ich reise seit meinem 10. Lebensjahr mit Diabetesequipment…
    Auf dem Segelboot mit meinen Eltern, auf Klassenfahrt in den Harz direkt nach meiner Diagnose 1984. Gerne war ich wandern, am liebsten an der Küste. Bretagne, Alentejo, Andalusien, Norwegen. Zum Leidwesen meiner Eltern dann auch mal ganz alleine durch Schottland… Seit einigen Jahren bin ich nun als Sozia mit meinem Mann auf dem Motorrad unterwegs. Neben Zelt und Kocher nimmt das Diabeteszeug (+weiterer Medis) einen Großteil unseres Gepäcks ein. Ich mag Sensor und Pumpe- aber das Reisen war „früher“ leichter. Im wahrsten Sinne es Wortes. Da eben nicht so viel Platz für Klamotten bleibt, bleiben wir (noch) gerne in wärmeren Regionen. Wo ist bei fast 40 Grad Sonnenschein der kühlste Platz an einem Motorrad? Und was veranstalten Katheter und Schlauch da schon wieder unter dem Nierengurt? Nach einem Starkregen knallgefüllte, aufgeplatzte Friotaschen auf den Motorradkoffern, bei den Reisevorbereitungen zurechtgeschnippelte Katheterverpackungen, damit einer mehr in die Tupperdose passt… Oft muss ich über so etwas lachen- und bin dankbar, dass mir noch nichts wirklich bedrohliches passiert ist.
    Im September waren wir auf Sardinien und auf dem Rückweg länger in Südtirol. Ein letztes Mal mit meiner guten, alten Accu-Check Combo. Jetzt bin ich AID´lerin und die Katheter sind noch größer verpackt… 😉
    Mein „Diabetesding“ in diesem Urlaub war eine sehr, sehr sehr große Sammlung von Zuckertütchen. Solche, die es in fast jedem Café gibt. Die waren überall an mir… in jeder Tasche, in der Pumpentache, überall ein- und zwischengeklemmt. Und liegen noch heute zahlreich im Küchenschrank. Nicht, weil sie so besonders hübsch sind und / oder eine Sammlereigenschaft befriedigen… Ich habe beim Packen zu Hause auf einen Teil der üblichen Traubenzuckerration verzichtet, da ich nach jedem Urlaub ausreichend davon wieder mit nach Hause schleppe.
    Da wollte ich wohl dann bei jeder sich bietenden Gelegenheit sicherstellen, bei Unterzuckerungen trotzdem ausreichend „Stoff“ dabei zu haben…
    Ich freue mich auf den nächsten Urlaub und bin gespannt, was für eine Marotte dann vielleicht entsteht. Und, ob ich vom AID wieder in den „Basalratenhandbetrieb“ schalte.
    Die Marotte allerdings kündigt sich schon an. Da ich ja nun das Handy dringend benötige, habe ich bereits eine Sicherungsleine an Handy und Innentasche der Jacke befestigt. So kann ich das Handy zum Fotografieren oder für das Diabetesmanagement heraus nehmen -ohne dass es die Alpen hinunter- oder ins Wasser fällt. Diabetesbedingte Paranoia. 😉
    Wenn ´s weiter nichts ist… .
    Ich würde übrigens lieber ohne Erkrankungen reisen. Aber es hilft ja nichts… und mit Neugierde, Selbstverantwortung und ein bisschen Mut klappt es auch so.
    Lieben Gruß und viel Vorfreude auf die nächsten Urlaube
    Nina

    • Hallo Nina,

      als unser Kind noch kleiner war, fand ich es schon immer spannend für 2 Typ1 Dias alles zusammen zu packen,alles kam in eine große Klappbox.
      Und dann stand man am Auto schaute in den Kofferraum und dachte sich oki wohin mit dem Zuckermonster,es war also Tetris spielen im Auto ;). Für die Fahrten packen wir uns genug Gummibärchen ein und der Rest wird zur Not dann vor Ort gehohlt.
      Unsere letzte weite Fahrt war bis nach Venedig

  • gingergirl postete ein Update vor 2 Wochen, 5 Tagen

    Hallo zusammen meine name ist chiara und ich bin seit knapp 3 monaten mit der diagnose diabetes typ 1 diagnostiziert. Eigentlich habe ich es recht gut im griff nach der diagnose die zweite woche waren meine werte schon im ehner normalen bereich und die ärzte waren beeindruckt das es so schnell ging da ich aber alles durch die ernährung verändert habe und strickt mich daran halte war es einfach und man sah es sofort.
    Ich habe ein paar Fragen kann man überall am oberarm den sensor ansetzten( da ich ihn jetzt eher etwas hoch habe beim muskel) und muss man jeden dexcom g7 sensor kalibrieren am anfang beim wechseln? .
    Und ich habe bei den overpatch pflastern immer so viel kleberesten am arm kann das am pflaster liegen? Weil es ist ein transparentes und ich habe das gefühl es kriegt wie keine luft… Ich hab mir jetzt nur mal neue pflaster bestellt aber bei einem ist kein loch wo der dexcom ein löchli hat
    Und wie ist das bei euch wegen abnehmen funktioniert das oder nicht?
    Und wie spritzt ihr wenn ihr ihn der Öffentlichkeit seit an einem fest /Messe oder so?
    Da ich nicht immer auf die Toilette renne kann?
    Danke schonmal im Voraus

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    • Hallo,

      Als ich noch die ICT Methode hatte habe ich bei Konzerten oder Messen mir das Kurzzeitinsulin in den Bauch gespritzt und das Langzeit oben am Gesäß.Hat meist keiner mitbekommen.
      Meinen Sensor setzte ich oben am Arm,ist für mich angenehmer 🙂
      Ich bin froh das die Technik so gut ist und nicht mehr so Steinzeitmäßig wie vor 42 Jahren *lach*

      LG Sndra

    • Hallo Chiara! Mit dem Spritzen habe ich es wie Sandra gemacht. Abnehmen ist echt schwierig – ich komme da nicht gut weiter, ich muss aber auch für zwei weitere Leute kochen und deren Essenswünsche sind da nicht unbedingt hilfreich. LG

  • hexle postete ein Update vor 3 Wochen

    Hat jemand Tipps bei einer Pfalsterallergie gegen dexcom g6. Ich muss die vorhandenen Sensoren noch verwenden, bis die Umstellung auf g7 durch ist.

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