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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Einer meiner Mitarbeiter hat Diabetes und hat sich nun wegen „schlechter Zuckerwerte“, wie er sagt, krankgemeldet. Er hat diese Erkrankung schon lange und ist m. E. ziemlich stabil, d. h. er weiß recht gut damit umzugehen. Sind schlechte Zuckerwerte denn ein berechtigter Grund, ohne ärztliches Attest der Arbeit fernzubleiben? Ist ein schlechter Zuckerwert denn etwas Bleibendes für den Tag und kann da nicht relativ einfach gegengesteuert werden?
Holger K.
Leider lässt sich Ihre Frage ohne weitere und konkrete Angaben nur pauschal beantworten. Lediglich „schlechte Zuckerwerte“ führen jedoch nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit. Diese Angabe reicht als Grund allein daher noch nicht aus, um krankheitsbedingt der Arbeit fernzubleiben.
Allerdings sind Unterzuckerungen, Überzuckerungen oder auch starke Blutzuckerschwankungen vielmals mit erheblichen Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und das körperliche Wohlbefinden verbunden. So kann es zu körperlichen Auswirkungen wie Kopfschmerzen, Sehstörungen oder Problemen mit den Verdauungsorganen kommen. In solchen Phasen wäre der Patient dann möglicherweise nicht oder nur bedingt arbeitsfähig.
Solche Zustände sind in der Regel aber nur vorübergehend; meist ist der Patient dann nach einiger Zeit und entsprechend erforderlicher Nahrungsaufnahme bzw. Insulin- oder Medikamentengabe wieder voll leistungsfähig. Dank moderner Therapiemöglichkeiten bzw. Medikamenten sind Diabetes-Patienten daher zwischenzeitlich in der Lage, nahezu alle Tätigkeiten weitgehend uneingeschränkt auszuüben.
Wenn Sie Bedenken haben, dass der Mitarbeiter übertreibt bzw. dass er den Diabetes nur als Vorwand benutzt, um der Arbeit fernbleiben zu können: Ich empfehle, dass Sie im Gespräch mit dem Mitarbeiter Ihre Bedenken mitteilen. Dieser sollte dann überzeugend erklären (können), inwiefern die schlechten Werte dazu führten, dass er den ganzen Tag nicht zur Arbeit kommen konnte.
Allerdings ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet, weitergehende Angaben zu seinem Gesundheitszustand oder Krankheitsbild zu machen. Sollten umgekehrt Ihrerseits weiterhin Zweifel bestehen, so können Sie von ihm die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU, Krankmeldung) verlangen.
Grundsätzlich können Sie unter Verweisung auf § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG auch schon am ersten Fehltag auf der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bestehen, aus der die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer hervorgeht. Nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11) braucht der Arbeitgeber keine Begründung, um ab dem ersten Fehltag eine ärztliche Bescheinigung verlangen zu dürfen.
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Erschienen in: Diabetes-Journal, 2022; 71 (4) Seite 46
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