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Menschen mit Diabetes sind mit den gesundheitlichen Herausforderungen der Krankheit konfrontiert – und sie stoßen auch im sozialen Alltag auf Stolpersteine und Schwierigkeiten. Rechts-Experte Oliver Ebert hat alles für Sie zusammengetragen, was Sie darüber wissen müssen.
Bereits in der Kindheit fängt es an: etwa bei der Frage, ob einem Kind mit Diabetes die Aufnahme in den Kindergarten verweigert werden darf. Über die Jugend (Schule, Führerschein) ziehen sich die Fragen ins Arbeitsleben (Berufswahl, Bewerbung, Kündigungen), begleiten durch das Leben (z. B. Versicherungen, Schwerbehindertenausweis, Krankenkasse) und reichen bis ins Alter (vorzeitige Rente).
Bereits in früher Jugend kann es beginnen: Wenn beim Kind plötzlich Diabetes diagnostiziert wird, dann haben Eltern mit den damit einhergehenden gesundheitlichen Anforderungen und Belastungen zu kämpfen. Und plötzlich wird auch die Frage relevant, ob das Kind denn überhaupt in den Kindergarten und in die Schule kann, solange es noch nicht selbst messen und spritzen kann.
Tatsächlich war es bis vor einigen Jahren gar nicht so selten, dass dem Kind dann eine Sonderschule drohte. Dies ist glücklicherweise nur noch in extremen Ausnahmefällen zu befürchten; grundsätzlich können auch Kinder mit Diabetes problemlos in einen normalen Kindergarten. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass es aufgrund der Gesundheitslage zu keiner gravierenden Gefährdung kommt.
Dennoch müssen Eltern wissen, dass Kindergartenpersonal oder Lehrer nicht verpflichtet sind, den Blutzucker zu messen, Insulin zu spritzen oder die Insulinpumpe zu programmieren. Die meisten Erzieherinnen und Lehrer sind hier dennoch sehr engagiert – wenn aber im Einzelfall keine Bereitschaft besteht, dann sollten die Eltern keine Konfrontation mit dem Kindergarten oder der Schule suchen. In solchen Fällen gibt es dann Hilfe vom Staat.
Soweit dies zur „Integration“ des Kindes erforderlich ist – also um ihm den Besuch in regulären Kindergärten bzw. Schulen zu ermöglichen –, kann man beim zuständigen Amt (am besten schriftlich!) gemäß §§ 53, 54 SGB XII eine Integrationshilfe beantragen. Gewährt werden kann hierzu entweder eine Begleitperson bzw. ein ambulanter Pflegedienst, der während der Schulzeiten vorbeischaut und dadurch dem Kind einen (weiteren) Besuch des Kindergartens bzw. der Schule ermöglicht.
Alternativ können die Eltern gemäß § 29 SGB IX auch ein persönliches soziales Budget beantragen, d. h. eine monatliche Geldleistung, mit welcher man selbst eine Begleitperson beauftragen und bezahlen kann. Natürlich ist immer Voraussetzung, dass eine Begleitperson auch wirklich erforderlich ist; dies hängt vom tatsächlichen Einzelfall ab und wird ggf. in einem gerichtlichen Verfahren ermittelt.
Bei Klassenarbeiten oder Prüfungen kann das Messen und Spritzen oder eine plötzliche Unterzuckerung zu einem Nachteil führen, denn die dafür erforderliche Zeit geht ja von der normalen Bearbeitungszeit ab. Sofern der Zeitverlust wirklich ins Gewicht fällt, kann man bei der Schule beantragen, dass eine entsprechend längere Bearbeitungszeit zugestanden wird.
Bei Abschlussprüfungen ist es etwas komplizierter: Dort muss in der Regel bei der zuständigen Schulbehörde eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden. Gleiches gilt im Studium – zuständig sind hierfür die jeweiligen Hochschulen bzw. Prüfungsämter.
Jugendliche können es natürlich kaum erwarten, den Führerschein zu machen. Eine bange Frage, die viele Heranwachsende stellen, lautet: „Darf ich mit Diabetes denn überhaupt Auto fahren?“ Man muss sich wegen des Diabetes hier keine großen Sorgen machen: Wer Unterzuckerungen rechtzeitig erkennt, darf auch mit Diabetes Auto fahren. Dies gilt sogar für schwere LKW und Busse. Ausführliche Informationen finden Sie weiter unten.
Die Diabetes-Erkrankung sowie die damit verbundene Medikation (Tabletten, Insulin) können auch die Berufswahl bzw. die Tauglichkeit für bestimmte Tätigkeiten beeinträchtigen, wenngleich sich hieraus nur noch in Ausnahmefällen eine wesentliche Hürde zur Berufsausübung ergibt.
Ein solcher Ausnahmefall ist momentan leider noch immer der Pilotenberuf: Die gesetzlichen Anforderungen an die Gesundheit sind sehr streng. Und selbst wenn momentan noch keine größeren Probleme bestehen und alle flugärztlichen Hürden überwunden würden: Der Gesundheitszustand kann sich jederzeit verschlechtern – und dann könnte der Beruf nicht mehr ausgeübt werden. Allerdings gibt es mittlerweile Studien, die besagen, dass das Risiko mit Diabetes auch bei Piloten überschaubar ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Perspektiven daher in Zukunft vielleicht besser werden.
Kompliziert ist es auch bei Bundesgrenzschutz, Polizei oder Bundeswehr. Die dortigen Tauglichkeitsvorschriften gehen pauschal noch davon aus, dass insulinbehandelte Diabetiker keinen Dienst an der Waffe ausüben dürfen. Allerdings sind diese Vorschriften wohl diskriminierend und auch nicht berechtigt. Wer allein aufgrund des Diabetes abgelehnt wird und hiergegen klagt, der dürfte wahrscheinlich vor Gericht Recht bekommen und seine Einstellung durchsetzen.
Ein solcher Rechtsstreit kann aber durchaus einige Jahre dauern – und so lange hat man als junger Mensch natürlich nicht Zeit, wenn man sich für einen Beruf entscheiden muss. Ansonsten gibt es nur wenige Berufe, denen der Diabetes im Weg steht.
Häufig wird auch gefragt, ob man den Diabetes im Vorstellungsgespräch angeben muss. Hier kann man beruhigt sein: Grundsätzlich muss eine Krankheit nur dann angegeben werden, wenn diese ansteckend ist oder wenn aufgrund der Krankheit eine erhebliche Gefährdung zu befürchten ist, die sich auch nicht anders abwenden lässt (z. B. durch Arbeitsschutzmaßnahmen, Blutzuckerkontrollen etc.).
Bei Diabetes ist eine solche konkrete Gefährdung in kaum einem Beruf zu befürchten – der Diabetes muss dann auch nicht angegeben werden. Ein Ausnahmefall könnte zum Beispiel der Beruf des Tief(see)tauchers sein: Dort muss man einen Schutzanzug anlegen und kann diesen unter Wasser auch nicht ablegen – etwas zu essen oder zu spritzen wäre daher im Notfall nur schwer möglich.
Weil die Frage nach Krankheiten oft nur dazu dient, solche Bewerber „rechtzeitig“ ablehnen zu können, werden pauschale Fragen nach Krankheiten als unzulässig angesehen. Man darf daher die Antwort verweigern – oder eben wahrheitswidrig den Diabetes verneinen, was meist taktisch klüger ist.
Auch die Frage nach einer Schwerbehinderung muss im Rahmen einer Bewerbung nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden – denn oft wird man mit Ausweis ansonsten nicht eingestellt. Selbstverständlich sollte man dann aber seine (engsten) Kollegen über den Diabetes informieren, damit diese wissen, was im Notfall zu tun ist. Allerdings sollte man zumindest in den ersten sechs Monaten noch vorsichtig sein, denn da kann der Arbeitgeber problemlos und ohne Angabe von Gründen kündigen.
Nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten kann man zumindest in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern nicht mehr ohne Grund gekündigt werden. Die Diabeteskrankheit allein reicht als solcher Grund nicht aus; eine Kündigung wegen Krankheit ist natürlich trotzdem möglich, nämlich dann, wenn (z. B. aufgrund hoher Fehlzeiten) eine „negative Zukunftsprognose“ dahingehend besteht, dass man den Job krankheitsbedingt nicht mehr ausüben können wird.
Der Kündigungsschutz gilt aber nicht für Kleinbetriebe bis zu 10 Mitarbeitern – dort kann jederzeit und ohne Angabe eines Grundes innerhalb der gesetzlichen bzw. der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist gekündigt werden. Wer dort also häufig krank wird, läuft Gefahr, entlassen zu werden.
Gerade für Arbeitnehmer in kleineren Betrieben kann ein erhöhter Kündigungsschutz daher wichtig sein. Ein Schwerbehindertenausweis (siehe auch Seite 22) bringt hier einen höheren Kündigungsschutz, der unabhängig von der Betriebsgröße gilt. Der Arbeitgeber muss nämlich vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zunächst die Zustimmung der Integrationsbehörde einholen – liegt diese nicht vor, dann ist die Kündigung automatisch unwirksam. Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber nicht einmal von der Schwerbehinderung wusste – es reicht, wenn der Ausweis innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung vorgelegt wird.
In Bezug auf Versicherungen sieht es für Menschen mit Diabetes oftmals leider schlecht aus. In vielen Antragsformularen wird nach dem Gesundheitszustand bzw. nach Krankheiten oder Behinderungen gefragt – dort muss dann umfassend und wahrheitsgemäß geantwortet werden, sonst kann die Versicherung später die Leistung verweigern. Liegt eine chronische Krankheit wie Diabetes vor, dann ist für die Versicherung das Risiko aber meist zu groß.
Es ist daher sehr schwierig, mit Diabetes eine Berufsunfähigkeits-, eine Lebens- oder – als Nichtbeamter – eine private Krankenversicherung zu bekommen. Wenn die Familie aber bereits viele Versicherungen hat, dann kann der zuständige Versicherungsagent – vielleicht auch, um einen Wechsel zu einer anderen Versicherung zu vermeiden – manchmal dafür sorgen, dass ein Auge zugedrückt wird und man dennoch einen Vertrag bekommt. Im Zweifel kann es ansonsten helfen, über einen unabhängigen Makler bei möglichst vielen Versicherungen anzufragen.
Allein aufgrund der Diabeteskrankheit ist keine vorzeitige Verrentung möglich. Wer allerdings einen Schwerbehindertenausweis hat, der kann – abhängig vom Geburtsjahrgang – einige Zeit früher in Altersrente gehen.
Insgesamt zeigen alle diese kleinen Beispiele, dass der Diabetes viele rechtliche und soziale Auswirkungen haben kann. Die geschilderten Fälle zeigen aber auch, dass man keine Angst haben muss und die Krankheit in der Regel keine Nachteile bringt – und manchmal sogar auch gewisse Vergünstigungen oder Sonderrechte bringt.
von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2019; 68 (3) Seite 16-20
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