Patientenverfügung: Ist das Selbstmord?

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Patientenverfügung: Ist das Selbstmord?

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage:

Nachdem ich mich derzeit mit dem Aufsetzen einer Patientenverfügung beschäftige, kam bei einem Beratungsgespräch mit meinem Hausarzt die Frage auf, ob der ausdrückliche Wunsch in Bezug auf „das Unterlassen aller lebenserhaltenden Maßnahmen“, kein Insulin mehr zu spritzen, dazu führen könnte, dass meine Lebensversicherung (Risiko-Lebensversicherung) dies als „Selbstmord“ auslegen könnte bzw. auslegt und somit die Zahlung verweigern könnte!? Für eine kurze aussagekräftige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Sabine S.

Die Antwort von Oliver Ebert:

Die geschilderte Problematik ist in der Tat leider nicht ganz einfach. Meines Wissens gibt es zu dieser konkreten Frage bislang auch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 04.12.2014, AZ B 2 U 18/13 R) dagegen schon entschieden: Auch wenn die Angehörigen – dem zuvor geäußerten Wunsch des Patienten entsprechend – die lebenserhaltenden Maßnahmen beenden und die Maschinen abschalten lassen, muss die gesetzliche Unfallversicherung ihnen Witwenrente und Sterbegeld zahlen.

Eine private Lebensversicherung unterliegt allerdings nicht den sozialrechtlichen Vorschriften, auf welche sich dieses Urteil zur gesetzlichen Unfallversicherung stützt. Es gelten hier die zivilrechtlichen Regelungen. Leistungsumfang oder Leistungsausschlüsse richten sich daher in erster Linie nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Versicherer. Man wird hierzu also zunächst die Versicherungsbedingungen sehr gründlich prüfen müssen, inwieweit dort irgendwelche Leistungsausschlüsse definiert sind.

Auch könnte es möglicherweise darauf ankommen, ob zum Zeitpunkt der Abfassung einer Patientenverfügung bereits absehbar war, dass es zu einer solchen Situation kommen würde oder ob der Wunsch zur Unterlassung der lebenserhaltenden Maßnahmen lediglich abstrakt bzw. als Eventualität vorgesehen wurde.

Weiterhin könnte eine Rolle spielen, in welchem zeitlichen Abstand zum Vertragsschluss es zum Unterlassen der lebenserhaltenden Maßnahmen kommt. Sie sehen, dass eine pauschale Antwort aufgrund dieser Unklarheiten nicht seriös möglich ist.

Auch wenn ich das Risiko für eher gering halte, dass die Versicherung in einem solchen Fall weiter nachfragt bzw. die Leistung verweigert: Ganz unberechtigt sind die Bedenken meines Erachtens nicht. Ich empfehle Ihnen daher, die vorgesehene Patientenverfügung zusammen mit dem Versicherungsvertrag von einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.


Autor:

Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte Stuttgart, Balingen
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2020; 69 (1) Seite 50

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