Schmerzmittel im Fluggepäck und im Ausland

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Schmerzmittel im Fluggepäck und im Ausland

Die Frage von Claudia S.


Die Antwort von Oliver Ebert

Tatsächlich ist die Frage gar nicht so einfach zu beantworten, denn es müssen die jeweiligen Gesetze des Ziellands sowie etwaiger Transitländer beachtet werden.

Die Mitnahme von Insulin und “normalen" Medikamenten im Handgepäck ist in der Regel unproblematisch, sofern Sie eine entsprechende Bescheinigung des Arztes mitführen. Dort sollte möglichst genau aufgeführt sein, welche Medikamente und Hilfsmittel Sie aus ärztlicher Sicht permanent bei sich führen sollten. Wichtig dabei ist, dass die Bescheinigung nicht nur pauschal ausgestellt wird (z. B. „Patient benötigt Insulin und Diabetes-Hilfsmittel“). Um Missverständnisse bzw. Unklarheiten zu vermeiden, sollte möglichst detailliert aufgelistet sein, was konkret benötigt wird.

Bei Medikamenten empfiehlt es sich, dass nicht nur der Name des Präparats aufgeführt ist, sondern auch die wesentlichen Inhaltsstoffe (z. B. „Metformin“) sowie die empfohlene Dosierung genannt werden. Dies kann auch deswegen wichtig sein, falls Sie im Urlaubsland ein Ersatzmedikament benötigen, welches möglicherweise einen anderen Namen hat bzw. von einem anderen Hersteller stammt.

Problematischer ist das Mitführen der Schmerzmittel bzw. Opiate: Bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zurzeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) darf man ärztlich verschriebene Betäubungsmittel nur dann mitnehmen, wenn eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck mitgeführt wird. Die Bescheinigung muss vor Reiseantritt von der zuständigen Behörde beglaubigt sein und ist maximal 30 Tage gültig. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

Für Reisen in Länder außerhalb des „Schengen-Raums“ gibt es jedoch keine einheitlichen Regelungen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln. Man sollte daher unbedingt im Vorfeld rechtzeitig abklären, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Medikamente in das betreffende Land eingeführt werden dürfen. Manche Länder haben hier sehr strikte Bestimmungen. Mitunter sind spezielle Genehmigungen nötig oder die Einfuhr ist nur bis zu bestimmten Mengen oder gar nicht zulässig. Der Besitz selbst geringer Mengen von Betäubungsmitteln kann in vielen Ländern zu drakonischen Strafen führen. Ausnahmen aus medizinischen Gründen werden nicht überall anerkannt bzw. sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Bitte beachten Sie dabei, dass nicht nur das Ziel- bzw. Urlaubsland, sondern auch alle Transitländer, die Sie bei der Reise betreten wollen, abgeklärt werden müssen.

Die Kosten für eine ärztliche Reisebescheinigung werden nicht von der Krankenkasse getragen und müssen daher von den Patientinnen und Patienten selbst bezahlt werden. Auch die amtliche Beglaubigung ist kostenpflichtig (meist etwa 15 bis 20 Euro pro Bescheinigung).


Kontakt:

Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart

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