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Für Menschen mit Diabetes wird es zunehmend schwerer, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Halle setzt die Vorgaben des Bundessozialgerichts konsequent und restriktiv um.
Wer aufgrund körperlicher oder geistiger Einbußen dauerhaft beeinträchtigt ist, der kann amtlich feststellen lassen, dass eine Behinderung vorliegt. Hierzu wird das Ausmaß der Beeinträchtigung vom Versorgungsamt als Grad der Behinderung (GdB) auf einer Skala von 0 bis 100 per Bescheid festgestellt. Ab einem GdB 50 gilt man als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis erhalten.
Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der damit verbundene Erhalt eines Schwerbehindertenausweises wird für Menschen mit Diabetes immer schwieriger. Seit einer Änderung der einschlägigen Vorschriften im Jahr 2010 kommt die Schwerbehinderteneigenschaft nur (noch) bei insulinbehandelten Diabetikern in Betracht, die mindestens 4-mal pro Tag spritzen.
Selbst der hohe Therapieaufwand einer intensivierten Insulintherapie (ICT) bzw. einer Pumpentherapie reicht nicht aus; man muss auch “durch erhebliche Einschnitte gravierend” in der Lebensführung beeinträchtigt sein.
Das Bundessozialgericht hat nun in einigen Urteilen (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, Urteil vom 25.10.2012, B 9 SB 2/12 R, Urteil vom 02.12.2010, B 9 SB 3/09 R) klargestellt, dass der bloße Therapieaufwand für Messen und Spritzen nicht ausreicht, um als schwerbehindert anerkannt zu werden. Man muss zusätzlich nachweisen, dass man “durch Auswirkungen des Diabetes mellitus auch insgesamt gesehen erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt” sein muss. Dies komme durch “die Verwendung des Wortes ‚und‘ deutlich zum Ausdruck”.
Es sei auch “nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass bei einem entsprechenden Therapieaufwand immer eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung vorliegt.” Solche “erheblichen Einschnitte” könnten auf Besonderheiten der Therapie beruhen, etwa “wenn ein Erkrankter aufgrund persönlicher Defizite für eine Injektion erheblich mehr Zeit benötigt als ein anderer, im Umgang mit den Injektionsutensilien versierter Mensch”.
Allein das Messen und Spritzen reicht nicht – vielmehr muss man insgesamt gesehen auch krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Eine genaue Definition, wann solche Einschnitte vorliegen, gab das Gericht nicht; dies muss im Einzelfall bewertet werden. Nach Auffassung des Gerichts könne dies auf den oben genannten Besonderheiten der Therapie beruhen.
Auch durch einen “unzulänglichen Therapieerfolg” – also bei einer instabilen Stoffwechsellage – könnten sich solche Einschnitte in der Lebensführung zeigen. In einer Entscheidung hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27.08.2014, L 7 SB 23/13) diese Anforderungen nun konkretisiert:
Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht, wenn es aufgrund der Krankheit bei Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität zu Einschränkungen oder Belastungen kommt. Selbst wenn diese Aktivitäten “mit einem erhöhten planerischen Aufwand verbunden” bzw. nur “unter erschwerten Bedingungen (weitere Blutzuckermessungen; beim Schwimmen erneutes Anlegen der Pumpe), letztlich aber nicht ausgeschlossen” seien, lasse dies keinen Rückschluss auf gravierende Teilhabeeinschränkungen zu.
Auch benachteiligende Umstände bei Blutzuckermessungen und beim Spritzen (separater Raum bzw. Toilette) seien “der Krankheit immanent und können nicht als gesondert zu berücksichtigende Teilhabeeinschränkungen bewertet werden”. Schließlich könne die Schwerbehinderteneigenschaft nur angenommen werden, wenn “die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen”. Eine derartig schwere Funktionsstörung liege allein aufgrund des Diabetes nicht vor.
Es ist davon auszugehen, dass sich weitere Gerichte den restriktiven Vorgaben anschließen. Eine Schwerbehinderung wird künftig wohl nur festgestellt werden, wenn eine schlechte Einstellungsqualität bzw. eine instabile Stoffwechsellage vorliegt. Wer gut eingestellt ist bzw. seinen Diabetes gut im Griff hat, der wird kaum mehr Chancen haben, allein aufgrund seines Diabetes einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten.
Auch wird das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung in absehbarer Zeit nicht ändern, denn es hat unlängst erst klargestellt, dass es diese Vorgaben schließlich “allein aufgrund einer Auslegung des Wortlauts der Vorschrift” bzw. vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung gewonnen habe. “Unklarheiten, die nur mit Hilfe medizinischen oder anderweitigen Sachverstands beseitigt werden können, sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist vorliegend eine Befragung des zuständigen Sachverständigenbeirats beim BMAS nicht erforderlich.” (BSG, Urteil 17.04.2013, AZ: B 9 SB 3/12 R)
Es ist sehr traurig: Denn man hätte die jetzige Situation vermeiden können. Vor Neufassung der einschlägigen Vorschriften im Jahr 2010 hatte ich nämlich nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Wortlaut dringend geändert werden müsse, um genau die nun aufgetretenen Folgen zu vermeiden. Leider hatte meine fachliche Expertise niemanden interessiert. Noch immer habe ich im Ohr, wie meine fundierten juristischen Bedenken von beteiligten Ärzten damals als “absolut abwegig” verlacht und konsequent ignoriert wurden.
Trotz zwischenzeitlicher Hürden ist es aber natürlich nicht absolut ausgeschlossen, dass aufgrund des Diabetes eine Schwerbehinderung anerkannt wird. Manche Ämter winken solche Anträge von Patienten mit ICT bzw. Pumpentherapie noch relativ problemlos durch, sofern man eine umfassende Dokumentation vorlegt und umfassend begründet, wie sehr man durch den Diabetes beeinträchtigt wird.
Tipps gibt es in meiner Broschüre “Schwerbehindertenausweis und Diabetes”; gedruckt bei diabetesDE oder kostenlos als pdf-Datei herunterladen. Oben genannte Entscheidungen: www.diabetes-und-recht.de
von Oliver Ebert
Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (12) Seite 64-65
5 Minuten
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