Schwerbehindertenausweis bei Diabetes

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Schwerbehindertenausweis bei Diabetes

Menschen mit Behinderung genießen besonderen staatlichen Schutz. Wer als schwerbehindert anerkannt ist, erhält einen Schwerbehindertenausweis und kann damit besondere „Nachteilsausgleiche“ beanspruchen. Auch Dia­betiker können in manchen Fällen einen solchen Ausweis erhalten.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Schwerbehindertenausweis? Und was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Wer gilt als „behindert“?

Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss ein Antrag auf „Feststellung einer Behinderung“ beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Im Antrag sollten alle relevanten Krankheiten und Gesundheitsstörungen ausführlich beschrieben werden. Die Behörde prüft dann die angegebenen Beeinträchtigungen und stuft jede auf einer Skala von 0 bis 100 ein (Grad der Behinderung, „GdB“).

Wenn es mehrere Krankheiten mit unterschiedlichen GdB gibt, dann werden diese aber nicht addiert, sondern es wird eine Gesamtbewertung vorgenommen. Ab Erreichen eines Gesamt-GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor und man erhält einen entsprechenden Ausweis.

Welche Vorteile sind mit einem Schwerbehindertenausweis verbunden?

Mit einem Schwerbehindertenausweis, also ab einem GdB von 50, können zahlreiche Nachteils­ausgleiche in Anspruch genommen werden. Einer der wichtigsten Nachteilsausgleiche ist der erhöhte Kündigungsschutz im Arbeitsleben. Dieser ist unabhängig von der Betriebsgröße und greift daher auch in Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. Ein schwerbehinderter Mitarbeiter darf nur gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt hat. Eine Kündigung, die ohne diese Zustimmung erfolgt, ist immer unwirksam.

Schwerbehinderte Menschen, die vollzeitbeschäftigt sind, haben dazu auch Anspruch auf 5 Tage bezahlten Sonderurlaub. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Häufig besteht der Irrtum, dass Schwerbehinderte keine Überstunden leisten müssten. Dies ist so nicht zutreffend. Tatsächlich müssen schwerbehinderte Menschen auf Verlangen nur von Mehrarbeit freigestellt werden; sie brauchen also nicht mehr als die gesetzliche Regelarbeitszeit leisten.

Aktuelle Informationen und Gerichtsurteile zum Thema Diabetes und Schwerbehindertenausweis gibt es hier: www.diabetes-und-recht.de

Überstunden können daher nur dann verweigert werden, falls dies über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich hinausgeht. Schwerbehinderte sind allerdings von Bereitschaftsdiensten, die Mehrarbeit bedeuten, freizustellen.

Daneben bringt der Schwerbehindertenausweis weitere Entlastungen: Man hat Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben, z. B. auf technische Arbeitshilfen oder Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Auch bringt der Schwerbehindertenstatus bessere Chancen auf Verbeamtung bzw. Übernahme in den öffentlichen Dienst, denn behinderte Menschen sind bei gleicher Eignung und Befähigung grundsätzlich bevorzugt einzustellen.

Steuerfreibetrag bei Schwerbehinderung

Für viele Menschen sind auch die mit dem Schwerbehindertenausweis verbundenen Steuerfreibeträge relevant. Die Höhe des Freibetrags ist in § 33b EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt und hängt vom GdB ab. Ein GdB von 50 berechtigt zu einem Steuerfreibetrag von 570 Euro.

Bei Kindern mit Diabetes wird in der Regel problemlos bis zum 16. Lebensjahr eine Hilflosigkeit festgestellt und zusätzlich zum Behinderungsgrad auch das Merkzeichen „H“ zuerkannt. Die Eltern können dann gemäß § 33b Abs. 3 EStG einen erhöhten Steuerfreibetrag von 3 700 Euro in Anspruch nehmen.

Vorzeitige Altersrente bei ­Schwerbehinderung

Für ältere Menschen besonders wichtig: Schwerbehinderte können bereits mit 65 Jahren ohne Abzug vorzeitig in Altersrente gehen. Wer Abzüge bei der Rente in Kauf nimmt, kann sogar schon mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Rente gehen. In diesem Fall wird allerdings für jeden Monat, der vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, ein Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent fällig. Wer also bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres die Rente in Anspruch nimmt, müsste dann einen monatlichen Rentenabzug von 10,8 Prozent (36 Monate mal 0,3 Prozent) in Kauf nehmen.

Wichtig: Aufgrund diverser Übergangsregelungen hängen die jeweils geltenden Altersgrenzen vom Geburtsjahr ab. Für Personen, die in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1963 geboren sind und keinen Vertrauensschutz genießen, wurde die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.

Die Altersgrenze, ab der die Rente frühestens – jedoch mit Abschlägen – in Anspruch genommen werden kann, stieg parallel dazu von 60 auf 62 Jahre.

Welchen GdB gibt es bei Diabetes?

Die Höhe des GdB wird auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung ermittelt. Für Dia­betes gelten folgende Regelungen (siehe Kasten). Für eine Schwerbehinderung gilt danach folgende Definition: „Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung.“

Damit der Diabetes zu einer Anerkennung als „schwerbehindert“ führt, müssen hiernach folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen,

UND

  • erhebliche Einschnitte, welche gravierend die Lebensführung beeinträchtigen.

Die Blutzuckerselbstmessungen und injizierten Insulindosen müssen dokumentiert sein. Eine Diabeteserkrankung mit Insulintherapie allein reicht inzwischen nur noch selten aus, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Selbst ein hoher Therapieaufwand – also sehr häufiges Messen und Spritzen – stellt nach aktueller Rechtslage noch keine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung dar. Vielmehr muss die Krankheit noch andere Umstände mitbringen, durch die man erheblich in der Lebensführung und der Teilhabe am Alltagsleben beeinträchtigt wird.

Eine Schwerbehinderung allein aufgrund des Diabetes wird daher meist nur noch dann anerkannt, wenn es – zusätzlich zum Therapieaufwand – zu ganz massiven Beeinträchtigungen im Alltagsleben kommt. Gut eingestellte Patienten haben somit kaum mehr Aussicht, allein aufgrund des Diabetes einen höheren GdB als 40 zu erhalten.

Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (Auszug)


15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdB rechtfertigt. Der GdB beträgt 0.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdB beträgt 20.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdB beträgt 30 bis 40.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdB beträgt 50.

Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdB-Werte bedingen.

Wenn allerdings neben der Diabeteserkrankung noch weitere erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, stehen die Chancen auf den Ausweis relativ gut. Relevant sein können hier insbesondere Störungen des Bewegungsapparates, Bandscheibenvorfälle, Allergien oder Folgeerkrankungen wie Neuropathie, Retinopathie oder Nephropathie. Diese Erkrankungen werden jeweils gesondert bewertet und mit einem GdB eingestuft. Bei der Gesamtbewertung kann es dann doch zur Feststellung einer Schwerbehinderung kommen.

Tipps für die Antragstellung

Im Antrag auf Feststellung einer Behinderung sollte man ausführlich auf alle genannten Voraussetzungen eingehen – wer sich dort nur auf den hohen Aufwand seiner Insulin- bzw. Insulinpumpentherapie stützt, wird damit wahrscheinlich keinen Erfolg haben.

Wenn Sie einen Antrag stellen, sollten Sie daher ausführlich beschreiben und begründen, inwiefern Sie aufgrund des Diabetes erhebliche Einschränkungen erleiden, die sich „gravierend“ auf Ihre Lebensführung auswirken. Schildern Sie hierzu möglichst umfassend, wie ein reguläres Alltagsleben durch den Diabetes beeinträchtigt wird. Denken Sie auch daran, dass Sie alle relevanten Beeinträchtigungen schildern.

Gleichstellung: Kündigungsschutz auch mit GdB von 30

Auch wenn nur ein GdB von 30 oder 40 zuerkannt wurde, kann man unter Umständen dennoch den besonderen Kündigungsschutz erhalten (Gleichstellung). Die Gleichstellung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss gesondert bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass man infolge seiner Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können wird.

Für Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr: Hilflosigkeit

Bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes wird bis zum 16. Lebensjahr ohne weitere Nachweise eine Hilflosigkeit festgestellt und deshalb das entsprechende Merkzeichen „H“ ausgegeben. Ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ berechtigt zur kostenlosen Beförderung im Nahverkehr. Dazu können weitere Steuererleichterungen (z. B. Absetzbarkeit von Fahrten) oder soziale Vergünstigungen (z. B. ermäßigte Eintrittsgebühren) in Anspruch genommen werden.

Bringt eine Schwerbehinderung auch Nachteile?

Der Schwerbehindertenstatus kann allerdings auch nachteilige Konsequenzen haben. Unmittelbare Nachteile gibt es zwar keine; niemand muss befürchten, wegen der Schwerbehinderung vom Staat verfolgt oder diskriminiert zu werden. Aber das kann sich auch mal ändern. Für Menschen im mittleren oder fortgeschrittenen Lebensalter ist das zwar wohl nicht mehr ganz so relevant.

Junge Menschen könnten dagegen im weiteren Lebensverlauf durchaus noch erhebliche Änderungen der politischen und sozialen Verhältnisse mitmachen (müssen). Man muss zwar die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber bei einer Bewerbung nicht mitteilen – Nachteile bei der Einstellung drohen allein durch den Ausweis also nicht.

Wenn die Behinderung allerdings bekannt ist, kann es am Arbeitsplatz schon zu Mobbing oder anderen Problemen kommen. Wieder anders sieht es bei Versicherungen aus. Dort muss man entsprechende Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß beantworten – und kann dann leider davon ausgehen, dass man aufgrund des „Risikos“ meist keinen Versicherungsvertrag angeboten bekommt.

Schwerpunkt „Diabetes und Recht“

von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2019; 68 (3) Seite 22-25

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