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Die Diabetes-Erkrankung allein ist kein Kündigungsgrund. Bei der Neuorganisation des Aufgabenbereichs wäre eine Kündigung aber nur zulässig, wenn der Arbeitgeber eine Sozialauswahl getroffen hat und zudem nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um Sie einzugliedern bzw. ggf. an eine geeignete andere Stelle umzusetzen. Ich empfehle Ihnen, gegen die Kündigung vorzugehen. Hierzu müssen Sie innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Gemäß § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) IX muss vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber zunächst die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes eingeholt werden. Macht er das nicht, dann ist die Kündigung in jedem Fall unwirksam. Sie sollten daher innerhalb der Frist von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen und dort auf Ihre Schwerbehinderung hinweisen.
Im vorliegenden Fall spielt übrigens keine Rolle, dass der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung wusste und aus diesem Grund natürlich auch nicht die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt hat: Arbeitnehmer sind nämlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber unaufgefordert eine Schwerbehinderung mitzuteilen. Der Arbeitgeber wird dadurch auch nicht schutzlos gestellt, denn er hätte vor der Kündigung ja zunächst nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung fragen und dann die entsprechende Zustimmung einholen können. Auf eine solche Frage des Arbeitgebers hätten Sie wahrheitsgemäß antworten müssen.
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