- Soziales und Recht
Wer regelt meine Angelegenheiten?
7 Minuten
Haben Sie sich schon Gedanken darüber gemacht, wer Ihre Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie plötzlich durch einen Unfall oder einen Schlaganfall dauerhaft bewusstlos sind oder im Koma liegen? Zum Beispiel wäre dringend zu klären, wer sich in dem Fall um Ihre Geld- oder Bankangelegenheiten kümmern soll. Und auch die Entscheidung über Art und Durchführung von Operationen und ärztlicher Behandlung oder die Auswahl eines Pflegeheims will vorsorglich in gute Hände gegeben sein.
Viele Menschen verlassen sich darauf, dass Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder im Fall der Fälle die Angelegenheiten schon regeln werden – ein voreiliger Trugschluss: Im Ernstfall werden Ihnen zwar die Angehörigen (hoffentlich) zur Seite stehen. Wenn aber von Ihnen selbst rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen (Willenserklärungen) abgegeben werden müssen, so können Ehegatte oder Kinder das für Sie nicht ohne Weiteres erledigen. Denn für die meisten Rechtsgeschäfte des Alltags muss eine Vollmacht vorliegen – dazu zählt auch der Zugriff auf das Konto.
Ohne Vollmacht droht langwieriger Prozess
Ohne solche Vollmacht dürfen und müssen Banken den Kontenzugriff verweigern. Und wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, eine solche Vollmacht auszustellen, dann muss im Zweifel über das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Dies kann ein recht langwieriger Prozess sein; auch ist man nicht automatisch davor geschützt, dass womöglich ausgerechnet der ungeliebte Schwiegersohn als Betreuer eingesetzt wird.
Gleiches gilt für die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen: Wenn und solange man noch in der Lage ist, seinen eigenen Willen unmissverständlich zu äußern und auch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann man selbst entscheiden, mit welchen ärztlichen Maßnahmen man einverstanden ist. Problematisch wird es, wenn man sich nicht mehr artikulieren kann, zum Beispiel wenn man im Koma liegt oder das Gehirn schwer geschädigt wurde.
Nur Eltern Minderjähriger haben automatisch Befugnis
Nur die Eltern sind vom Gesetzgeber gegenüber ihren minderjährigen Kindern als gesetzliche Vertreter eingesetzt und haben die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für einen Erwachsenen (genauer: Volljährigen) können Angehörige oder Dritte, hierzu zählt auch der Ehepartner oder Lebensgefährte, dagegen nur in Ausnahmefällen Entscheidungen treffen oder rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben: nämlich dann, wenn jenen rechtzeitig vorher eine Vollmacht erteilt wurde oder wenn ein Gericht diese als Betreuer bestellt hat.
Wichtig also: Die gesetzliche Vertretungsbefugnis reicht nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Danach müssen Ärzte, Banken oder Behörden etc. selbst die Eltern grundsätzlich wie fremde Dritte betrachten. Auch wenn es noch so gut gemeint ist: Ohne Vollmacht dürfen die Eltern weder Auskünfte erhalten noch irgendwelche Entscheidungen für das volljährige Kind treffen.
Die Vollmacht – besser schriftlich!
Damit also zum Beispiel Ehepartner oder Kinder im Ernstfall Ihre Angelegenheiten rechtswirksam erledigen können, benötigen sie von Ihnen eine Vollmacht. Diese sollte unbedingt schriftlich sein, damit die Berechtigung auch zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Ohne eine (Vorsorge-)Vollmacht ist grundsätzlich kein Zugriff auf Bankkonten möglich.
Unter einer Vollmacht versteht man juristisch die durch “Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht”: Das heißt, Sie können einem Dritten die Befugnis erteilen, in Ihrem Namen und mit für Sie bindender Wirkung rechtlich relevante Handlungen vorzunehmen.
Eine Vollmacht kann grundsätzlich formlos, d. h. auch mündlich erteilt werden. Allerdings empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft eine schriftliche Abfassung; der Bevollmächtigte muss im Zweifel nämlich seine Vertretungsmacht nachweisen können.
Möglichst genau und präzise formulieren
Wichtig allerdings: Die Vollmacht muss in gleicher Form erteilt worden sein wie die Rechtsgeschäfte, für die sie gelten soll. Die meisten Angelegenheiten sind formfrei, so dass eine normale schriftliche Vollmacht reicht. Manche Rechtsgeschäfte – beispielsweise der Kauf oder Verkauf von Häusern – sind aber nur notariell möglich. Damit der Bevollmächtigte für Sie dann auch solche Geschäfte abwickeln darf, müsste die Vollmacht ebenfalls notariell beglaubigt sein.
In der Vollmacht sollten Sie möglichst genau und präzise aufführen, was der Vertreter in Ihrem Namen entscheiden darf. Eine pauschale Generalvollmacht “zur Vertretung in allen Angelegenheiten” deckt wichtige Fragen nicht ab und ist also teils nutzlos:
Entscheidungsbefugnis: am besten so konkret wie möglich
Damit man in Ihrem Namen in eine ärztliche Untersuchung oder eine Operation einwilligen kann, sollten Sie unbedingt zusätzlich eine entsprechend konkrete Vollmacht erteilen – vor allem, wenn durch den Eingriff Lebensgefahr besteht (wie bei einer Herzoperation) oder diese schwere gesundheitliche Folgen mit sich bringen (z. B. bei einer Amputation). Auch könnte es erforderlich werden, dass der Bevollmächtigte zu Ihrem Schutz in eine freiheitsbeschränkende Maßnahme einwilligt – man denke an geschlossene Unterbringung oder Zustimmung zu Fixierung.
Auch diese Entscheidungsbefugnis sollten Sie bei Bedarf in die Vollmacht einschließen. In beiden Fällen muss die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnen. Und keine Sorge: Der Bevollmächtigte braucht im Ernstfall für derart weitreichende Entscheidungen zusätzlich noch die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Wie lange gilt eine Vollmacht?
Die Vollmacht gilt grundsätzlich ab der Ausstellung und so lange, bis sie von Ihnen widerrufen wird. Sie kann selbstverständlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, der Widerruf kann auch mündlich erfolgen. Wurde die Vollmacht allerdings schriftlich erteilt, so sollten Sie zur Sicherheit dieses Dokument (Urkunde) zurückfordern bzw. vernichten.
Wenn die Vollmachtsurkunde nicht mehr auffindbar ist (oder Ihnen nicht zurückgegeben wird), dann sollten Sie unbedingt eine mit Datum versehene, schriftliche Verfügung treffen, aus der das Erlöschen dieser Vollmacht hervorgeht, und diese an sicherer Stelle hinterlegen.
Vorkehrungen treffen, damit die Vollmacht nicht missbraucht wird
Eine Vollmacht kann sehr weitreichende Befugnisse einräumen. Sie sollten daher auf jeden Fall sehr genau überlegen, welchen Personen Sie einen derart weiten Vertrauensspielraum einräumen können und wollen; im Normalfall dürften dies allenfalls Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder sein. Es ist selbstverständlich, dass diese Person nur im Ernstfall von der Vollmacht Gebrauch machen darf. Wird die Vollmacht missbraucht oder vorzeitig genutzt, so können Sie diese jederzeit widerrufen und Schadensersatz verlangen.
Und auch bei der Gestaltung haben Sie Spielraum: Sie können durchaus Vorkehrungen gegen einen Missbrauch vorsehen, beispielsweise indem Sie für bestimmte Handlungen ein Kontroll- oder Widerrufsrecht durch einen Dritten einbauen. Denkbar ist es auch, eine gemeinschaftliche Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte vorzusehen. Allerdings: Mehrere Köche verderben den Brei – beispielsweise dann, wenn aufgrund der Uneinigkeit der Vertreter die Zustimmung zu einer notwendigen Behandlung unterbleibt oder sich verzögert.
Ratsam ist es auch, die Vollmacht an die Vorlage der Vollmachtsurkunde zu knüpfen – so können Sie beispielsweise bestimmen, dass die Bevollmächtigung nur gilt, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und bei einer Vertretungshandlung die Originalurkunde vorlegt. Allerdings: Ihre Vertrauensperson braucht für diesen Fall unbedingt Zugriff auf das Originaldokument! Handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter dann nur, wenn er die Vollmacht im Original vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass die Vollmacht diesem im Ernstfall auch zur Verfügung steht.
Schreibtisch, Partner, Notar: Wohin mit der Vollmachtsurkunde?
Am einfachsten ist es – gerade bei nächsten Angehörigen –, wenn Sie diesen die Vollmacht übergeben oder den Ort mitteilen, wo die Vollmacht deponiert wurde. Alternativ können Sie die Vollmacht auch an einem leicht zugänglichen Ort (Schreibtisch) aufbewahren – allerdings mit dem Risiko, dass man diese im Ernstfall bzw. in der Aufregung nicht findet. Sie können die Vollmacht gegen geringe Gebühren auch bei einem Anwalt oder Notar hinterlegen.
Eine Vollmacht kann auch beim Betreuungsgericht hinterlegt werden; dies bringt den Vorteil, dass das Gericht dann weiß, dass Ihre Angelegenheiten durch einen bevollmächtigten Dritten geregelt werden und so kein Betreuer von Amts wegen eingesetzt werden muss. Nachteil der Hinterlegung ist, dass hierfür Gebühren anfallen. Gerade am Wochenende oder an Feiertagen kann auch wertvolle Zeit vergehen, bis man Zugriff auf die deponierte Urkunde erhält.
Zusammengefasst: Mittels einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Vertrauensperson ermächtigen, im Ernstfall Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, also beispielsweise Verträge zu kündigen, Überweisungen vorzunehmen oder Anschaffungen zu tätigen.
Was passiert, wenn niemand eine Vollmacht hat?
Wenn Sie durch Unfall oder Erkrankung (z. B. Alzheimer) nicht mehr geschäftsfähig sind und nicht vorher eine Vollmacht erteilt haben, so kann es erforderlich sein, dass zur Regelung Ihrer Angelegenheiten ein gesetzlicher Vertreter, ein Betreuer bestellt wird. Gemäß § 1896 BGB wird vom zuständigen Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, wenn “ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen” kann.
Die Betreuung erfolgt auf Antrag des Betroffenen, kann aber auch durch Dritte angeregt werden. Ein Betreuer wird allerdings nur bestellt, wenn dies notwendig ist. Hierzu wird zunächst geklärt, ob nicht stattdessen Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die betroffene Person bei praktischen Angelegenheiten des Alltags unterstützen können. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf eine Betreuung allerdings nicht angeordnet werden.
Das Betreuungsgericht wird also erst tätig, sobald es Kenntnis davon erlangt, dass Sie Ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können; dies kann beispielsweise durch Mitteilung von Angehörigen, Ärzten oder auch Behörden geschehen. Das Gericht prüft dann, ob und in welchem Umfang, d. h. für welche Angelegenheiten, ein Betreuer für Sie zu bestellen ist; hierzu ist in jedem Fall eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich. Meistens werden zusätzlich ein ärztliches Gutachten sowie eine Stellungnahme der örtlichen Betreuungsstelle angefordert.
Wenn ein Betreuer bestellt wird …
Kommt das Gericht dann zur Überzeugung, dass Sie auch vorübergehend nicht in der Lage sind, sich selbst um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dann bestellt es einen Betreuer, der zu Ihrem gesetzlichen Vertreter in dem festgelegten Aufgabenkreis wird. Dieser Betreuer steht unter der Kontrolle des Gerichts und muss sich diesem gegenüber für seine Entscheidungen verantworten.
Wichtig: Im Gegensatz zur früheren Rechtslage wird man durch die Bestellung eines Betreuers nicht entmündigt! Je umfassender allerdings die Rechte sind, umso mehr ähnelt das Betreuungsverhältnis einer Entmündigung.
Betreuungsverfügung: Schon vorher einen Betreuer festlegen!
Für manche Situationen kann also erforderlich werden, dass ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden muss. Die Auswahl des Betreuers darf aber nicht willkürlich oder gegen Ihren Willen erfolgen. Sie können dem Gericht gegenüber auch Wünsche hinsichtlich der Person eines Betreuers vorbringen; diese sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich. Sie können daher festlegen, wen Sie gern als Betreuer hätten – und wer auf keinen Fall in Betracht gezogen werden soll.
Wohlgemerkt: Dies gilt nur, wenn Sie selbst noch in der Lage sind, diese Wünsche zu äußern. Sind Sie dagegen bewusstlos und/oder nicht kommunikationsfähig, so können Sie in diesem Zustand natürlich dem Gericht auch keine Wünsche mehr übermitteln. Sie sollten Ihre Vorstellungen daher unbedingt vorsorglich in einer Betreuungsverfügung, einer schriftlichen, vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, dokumentieren. Dort können Sie für den Fall der Fälle bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll.
Zusätzlich können Sie auch niederlegen, wie bestimmte Angelegenheiten nach Ihrem Wunsch geregelt werden sollen (z. B. Umzug ins Pflegeheim, Verkauf der Wohnung etc.) – hieran ist der Betreuer dann grundsätzlich gebunden.
Zusammengefasst: Mittels einer Betreuungsverfügung kann man bestimmen, wer zum Betreuer bestellt werden soll – und wer auf keinen Fall in Frage kommen soll. Weiterhin kann man festlegen, wo (und wo nicht) man seinen Wohnsitz haben will.
Besser Vollmacht – oder reicht eine Betreuungsverfügung?
Eine Vollmacht dürfte dann vorteilhaft sein, wenn Sie jemandem absolutes Vertrauen schenken können: Das mit der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren wird so vermieden. Nachteilig ist jedoch, dass nur der gerichtlich bestellte Betreuer einer Kontrolle des Betreuungsgerichts untersteht. Liegt eine Vollmacht vor, so kann der Bevollmächtigte nämlich grundsätzlich frei entscheiden und braucht hierzu auch keine gerichtlichen Genehmigungen.
Ausnahme: Bei Entscheidungen zu risikoreichen Heilbehandlungen oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ist eine Zustimmung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Wenn Sie dagegen niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht geben wollten, dann ist eine Betreuungsverfügung zu empfehlen. Hierdurch dokumentieren Sie, dass im Bedarfsfall ein Betreuer für Sie bestellt wird, und nehmen gleichzeitig Einfluss auf dessen Auswahl und dessen späteres Handeln für Sie.
- Dauerhaft bewusstlos: Wer regelt meine Angelegenheiten?
- Patiententenverfügung – Leben erhalten?
- Das Testament: Ihr Vermächtnis
von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2015; 64 (7) Seite 16-23
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bloodychaos postete ein Update vor 4 Tagen, 8 Stunden
Hat noch jemand Probleme mit dem Dexcom G7? Nachdem ich letztes Jahr im Sommer über drei Monate massive Probleme mit dem G7 hatte bin ich zum G6 zurückgewechselt. Jetzt zum Jahreswechsel bzw. jetzt Ende Februar wollte ich dem G7 mal wieder eine Change geben. Ich war davon ausgegangen, dass die Produktionsprobleme inzwischen behoben sind. Aber spätestens am dritten Tag habe ich massive Abweichungen von 50 – 70 mg/dL. Setzstellenunabhängig. Meine aktuellen G7 wurden im Dezember 2025 produziert. Also sollten die bekannten Probleme längst behoben worden sein. Zuerst lief es die ersten Monate von 2025 mit dem G7 super, aber im Frühjahr 2025 fingen dann die Probleme an und seitdem läuft der G7 nicht mehr bei mir, obwohl alle sagen, dass die Probleme längst behoben seien und der Sensor so toll funktioniert. Ich habe echt Angst. Mir schlägt das sehr auf die Psyche. Zumal ich die TSlim nutze, die nur mit Dexcom kompatibel ist und selbst wenn ich zur Ypsopump wechsel ist da der Druck, dass es mit dem Libre3 funktionieren MUSS. Ich verstehe nicht, warum der G7 bei allen so super läuft, nur ich bin die Komische, bei der er nicht funktioniert.
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thomas55 postete ein Update vor 1 Woche, 1 Tag
Hallo,
ich habe zur Zeit die Medtronic Minimed 670G mit Libre als Sensor. Ich überlege, auf die 780G als AID mit dem Simplera umzusteigen. Hat jemand Erfahrung mit diesem Sensor? Wie sieht es mit der Verfügbarkeit aus? In der Vergangenheit wurden Neukunden der 780G nicht mit dem Simplera beliefert sondern nur Kunden, die die 780G schon länger nutzen. Das hat sich nach Aussagen von Medtronic-Mitarbeitern beim T1day heute genau umgekehrt. Mein Doc hat das vestätigt. Für mich als neuer Bezieher der 780G gut, für die Bestandskunden schlecht.
Danke vorab und bleibt gesund (von unserem Typ 1 lassen wir uns das Leben dank Technik nicht vermiesen!)
Thomas55 -
sayuri postete ein Update vor 1 Woche, 2 Tagen
Hi, ich bin zum ersten Mal hier, um mich für meinen Freund mit Diabetes Typ 1 mit anderen auszutauschen zu können. Er versteht nicht alles auf Deutsch, daher schreibe ich hier. Etwa vor einem Jahr wurde ihm der Diabetes diagnostiziert und macht noch viele neue Erfahrungen, hat aber auch Schwierigkeiten, z.B. die Menge von Insulin besser abzuschätzen. Er überlegt sich, mal die Patch-Pad am Arm auszuprobieren. Kann jemand uns etwas über eingene Erfahrungen damit erzählen? Ich wäre sehr dankbar!🤗🙏
Liebe Grüße
Sayuri

Kleine Ergänzung zum MeetUp von gestern.
Wenn ein “klassischer” Pumpenbetrieb ohne AID/Loop eine Option ist, dann tut sich eine breite Auswahl an CGM auf, die momentan auf dem deutschen Markt verfügbar sind:
Freestyle Libre 3 bzw. 3+
Dexcom G7
Dexcom G6 (noch)
Medtronic Guardian 4 (nur mit Medtronic-Pumpe)
Medtronic Simplera (nur mit Medtronic-Pumpe oder -Smartpen)
Eversense (implantiert für 1/2 Jahr, wird oft bei Pflasterallergien genutzt)
Accu-Chek Smartguide CGM
Medtrum Touchcare Nano CGM
Ich würde schätzen, dass die Reihenfolge ungefähr den Verbreitungsgrad widerspiegelt. Von Medtrum würde ich mir z.B. keinen grandiosen Kundenservice erhoffen. Aber wer weiß…?
Mag sein, dass ich etwas vergessen habe, aber die wichtigesten müssten dabei sein.