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Haben Sie sich schon Gedanken darüber gemacht, wer Ihre Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie plötzlich durch einen Unfall oder einen Schlaganfall dauerhaft bewusstlos sind oder im Koma liegen? Zum Beispiel wäre dringend zu klären, wer sich in dem Fall um Ihre Geld- oder Bankangelegenheiten kümmern soll. Und auch die Entscheidung über Art und Durchführung von Operationen und ärztlicher Behandlung oder die Auswahl eines Pflegeheims will vorsorglich in gute Hände gegeben sein.
Viele Menschen verlassen sich darauf, dass Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder im Fall der Fälle die Angelegenheiten schon regeln werden – ein voreiliger Trugschluss: Im Ernstfall werden Ihnen zwar die Angehörigen (hoffentlich) zur Seite stehen. Wenn aber von Ihnen selbst rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen (Willenserklärungen) abgegeben werden müssen, so können Ehegatte oder Kinder das für Sie nicht ohne Weiteres erledigen. Denn für die meisten Rechtsgeschäfte des Alltags muss eine Vollmacht vorliegen – dazu zählt auch der Zugriff auf das Konto.
Ohne solche Vollmacht dürfen und müssen Banken den Kontenzugriff verweigern. Und wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, eine solche Vollmacht auszustellen, dann muss im Zweifel über das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Dies kann ein recht langwieriger Prozess sein; auch ist man nicht automatisch davor geschützt, dass womöglich ausgerechnet der ungeliebte Schwiegersohn als Betreuer eingesetzt wird.
Gleiches gilt für die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen: Wenn und solange man noch in der Lage ist, seinen eigenen Willen unmissverständlich zu äußern und auch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann man selbst entscheiden, mit welchen ärztlichen Maßnahmen man einverstanden ist. Problematisch wird es, wenn man sich nicht mehr artikulieren kann, zum Beispiel wenn man im Koma liegt oder das Gehirn schwer geschädigt wurde.
Nur die Eltern sind vom Gesetzgeber gegenüber ihren minderjährigen Kindern als gesetzliche Vertreter eingesetzt und haben die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für einen Erwachsenen (genauer: Volljährigen) können Angehörige oder Dritte, hierzu zählt auch der Ehepartner oder Lebensgefährte, dagegen nur in Ausnahmefällen Entscheidungen treffen oder rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben: nämlich dann, wenn jenen rechtzeitig vorher eine Vollmacht erteilt wurde oder wenn ein Gericht diese als Betreuer bestellt hat.
Wichtig also: Die gesetzliche Vertretungsbefugnis reicht nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Danach müssen Ärzte, Banken oder Behörden etc. selbst die Eltern grundsätzlich wie fremde Dritte betrachten. Auch wenn es noch so gut gemeint ist: Ohne Vollmacht dürfen die Eltern weder Auskünfte erhalten noch irgendwelche Entscheidungen für das volljährige Kind treffen.
Damit also zum Beispiel Ehepartner oder Kinder im Ernstfall Ihre Angelegenheiten rechtswirksam erledigen können, benötigen sie von Ihnen eine Vollmacht. Diese sollte unbedingt schriftlich sein, damit die Berechtigung auch zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Ohne eine (Vorsorge-)Vollmacht ist grundsätzlich kein Zugriff auf Bankkonten möglich.
Unter einer Vollmacht versteht man juristisch die durch “Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht”: Das heißt, Sie können einem Dritten die Befugnis erteilen, in Ihrem Namen und mit für Sie bindender Wirkung rechtlich relevante Handlungen vorzunehmen.
Eine Vollmacht kann grundsätzlich formlos, d. h. auch mündlich erteilt werden. Allerdings empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft eine schriftliche Abfassung; der Bevollmächtigte muss im Zweifel nämlich seine Vertretungsmacht nachweisen können.
Wichtig allerdings: Die Vollmacht muss in gleicher Form erteilt worden sein wie die Rechtsgeschäfte, für die sie gelten soll. Die meisten Angelegenheiten sind formfrei, so dass eine normale schriftliche Vollmacht reicht. Manche Rechtsgeschäfte – beispielsweise der Kauf oder Verkauf von Häusern – sind aber nur notariell möglich. Damit der Bevollmächtigte für Sie dann auch solche Geschäfte abwickeln darf, müsste die Vollmacht ebenfalls notariell beglaubigt sein.
In der Vollmacht sollten Sie möglichst genau und präzise aufführen, was der Vertreter in Ihrem Namen entscheiden darf. Eine pauschale Generalvollmacht “zur Vertretung in allen Angelegenheiten” deckt wichtige Fragen nicht ab und ist also teils nutzlos:
Damit man in Ihrem Namen in eine ärztliche Untersuchung oder eine Operation einwilligen kann, sollten Sie unbedingt zusätzlich eine entsprechend konkrete Vollmacht erteilen – vor allem, wenn durch den Eingriff Lebensgefahr besteht (wie bei einer Herzoperation) oder diese schwere gesundheitliche Folgen mit sich bringen (z. B. bei einer Amputation). Auch könnte es erforderlich werden, dass der Bevollmächtigte zu Ihrem Schutz in eine freiheitsbeschränkende Maßnahme einwilligt – man denke an geschlossene Unterbringung oder Zustimmung zu Fixierung.
Auch diese Entscheidungsbefugnis sollten Sie bei Bedarf in die Vollmacht einschließen. In beiden Fällen muss die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnen. Und keine Sorge: Der Bevollmächtigte braucht im Ernstfall für derart weitreichende Entscheidungen zusätzlich noch die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Die Vollmacht gilt grundsätzlich ab der Ausstellung und so lange, bis sie von Ihnen widerrufen wird. Sie kann selbstverständlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, der Widerruf kann auch mündlich erfolgen. Wurde die Vollmacht allerdings schriftlich erteilt, so sollten Sie zur Sicherheit dieses Dokument (Urkunde) zurückfordern bzw. vernichten.
Wenn die Vollmachtsurkunde nicht mehr auffindbar ist (oder Ihnen nicht zurückgegeben wird), dann sollten Sie unbedingt eine mit Datum versehene, schriftliche Verfügung treffen, aus der das Erlöschen dieser Vollmacht hervorgeht, und diese an sicherer Stelle hinterlegen.
Eine Vollmacht kann sehr weitreichende Befugnisse einräumen. Sie sollten daher auf jeden Fall sehr genau überlegen, welchen Personen Sie einen derart weiten Vertrauensspielraum einräumen können und wollen; im Normalfall dürften dies allenfalls Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder sein. Es ist selbstverständlich, dass diese Person nur im Ernstfall von der Vollmacht Gebrauch machen darf. Wird die Vollmacht missbraucht oder vorzeitig genutzt, so können Sie diese jederzeit widerrufen und Schadensersatz verlangen.
Und auch bei der Gestaltung haben Sie Spielraum: Sie können durchaus Vorkehrungen gegen einen Missbrauch vorsehen, beispielsweise indem Sie für bestimmte Handlungen ein Kontroll- oder Widerrufsrecht durch einen Dritten einbauen. Denkbar ist es auch, eine gemeinschaftliche Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte vorzusehen. Allerdings: Mehrere Köche verderben den Brei – beispielsweise dann, wenn aufgrund der Uneinigkeit der Vertreter die Zustimmung zu einer notwendigen Behandlung unterbleibt oder sich verzögert.
Ratsam ist es auch, die Vollmacht an die Vorlage der Vollmachtsurkunde zu knüpfen – so können Sie beispielsweise bestimmen, dass die Bevollmächtigung nur gilt, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und bei einer Vertretungshandlung die Originalurkunde vorlegt. Allerdings: Ihre Vertrauensperson braucht für diesen Fall unbedingt Zugriff auf das Originaldokument! Handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter dann nur, wenn er die Vollmacht im Original vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass die Vollmacht diesem im Ernstfall auch zur Verfügung steht.
Am einfachsten ist es – gerade bei nächsten Angehörigen –, wenn Sie diesen die Vollmacht übergeben oder den Ort mitteilen, wo die Vollmacht deponiert wurde. Alternativ können Sie die Vollmacht auch an einem leicht zugänglichen Ort (Schreibtisch) aufbewahren – allerdings mit dem Risiko, dass man diese im Ernstfall bzw. in der Aufregung nicht findet. Sie können die Vollmacht gegen geringe Gebühren auch bei einem Anwalt oder Notar hinterlegen.
Eine Vollmacht kann auch beim Betreuungsgericht hinterlegt werden; dies bringt den Vorteil, dass das Gericht dann weiß, dass Ihre Angelegenheiten durch einen bevollmächtigten Dritten geregelt werden und so kein Betreuer von Amts wegen eingesetzt werden muss. Nachteil der Hinterlegung ist, dass hierfür Gebühren anfallen. Gerade am Wochenende oder an Feiertagen kann auch wertvolle Zeit vergehen, bis man Zugriff auf die deponierte Urkunde erhält.
Zusammengefasst: Mittels einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Vertrauensperson ermächtigen, im Ernstfall Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, also beispielsweise Verträge zu kündigen, Überweisungen vorzunehmen oder Anschaffungen zu tätigen.
Wenn Sie durch Unfall oder Erkrankung (z. B. Alzheimer) nicht mehr geschäftsfähig sind und nicht vorher eine Vollmacht erteilt haben, so kann es erforderlich sein, dass zur Regelung Ihrer Angelegenheiten ein gesetzlicher Vertreter, ein Betreuer bestellt wird. Gemäß § 1896 BGB wird vom zuständigen Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, wenn “ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen” kann.
Die Betreuung erfolgt auf Antrag des Betroffenen, kann aber auch durch Dritte angeregt werden. Ein Betreuer wird allerdings nur bestellt, wenn dies notwendig ist. Hierzu wird zunächst geklärt, ob nicht stattdessen Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die betroffene Person bei praktischen Angelegenheiten des Alltags unterstützen können. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf eine Betreuung allerdings nicht angeordnet werden.
Das Betreuungsgericht wird also erst tätig, sobald es Kenntnis davon erlangt, dass Sie Ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können; dies kann beispielsweise durch Mitteilung von Angehörigen, Ärzten oder auch Behörden geschehen. Das Gericht prüft dann, ob und in welchem Umfang, d. h. für welche Angelegenheiten, ein Betreuer für Sie zu bestellen ist; hierzu ist in jedem Fall eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich. Meistens werden zusätzlich ein ärztliches Gutachten sowie eine Stellungnahme der örtlichen Betreuungsstelle angefordert.
Kommt das Gericht dann zur Überzeugung, dass Sie auch vorübergehend nicht in der Lage sind, sich selbst um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dann bestellt es einen Betreuer, der zu Ihrem gesetzlichen Vertreter in dem festgelegten Aufgabenkreis wird. Dieser Betreuer steht unter der Kontrolle des Gerichts und muss sich diesem gegenüber für seine Entscheidungen verantworten.
Wichtig: Im Gegensatz zur früheren Rechtslage wird man durch die Bestellung eines Betreuers nicht entmündigt! Je umfassender allerdings die Rechte sind, umso mehr ähnelt das Betreuungsverhältnis einer Entmündigung.
Für manche Situationen kann also erforderlich werden, dass ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden muss. Die Auswahl des Betreuers darf aber nicht willkürlich oder gegen Ihren Willen erfolgen. Sie können dem Gericht gegenüber auch Wünsche hinsichtlich der Person eines Betreuers vorbringen; diese sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich. Sie können daher festlegen, wen Sie gern als Betreuer hätten – und wer auf keinen Fall in Betracht gezogen werden soll.
Wohlgemerkt: Dies gilt nur, wenn Sie selbst noch in der Lage sind, diese Wünsche zu äußern. Sind Sie dagegen bewusstlos und/oder nicht kommunikationsfähig, so können Sie in diesem Zustand natürlich dem Gericht auch keine Wünsche mehr übermitteln. Sie sollten Ihre Vorstellungen daher unbedingt vorsorglich in einer Betreuungsverfügung, einer schriftlichen, vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, dokumentieren. Dort können Sie für den Fall der Fälle bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll.
Zusätzlich können Sie auch niederlegen, wie bestimmte Angelegenheiten nach Ihrem Wunsch geregelt werden sollen (z. B. Umzug ins Pflegeheim, Verkauf der Wohnung etc.) – hieran ist der Betreuer dann grundsätzlich gebunden.
Zusammengefasst: Mittels einer Betreuungsverfügung kann man bestimmen, wer zum Betreuer bestellt werden soll – und wer auf keinen Fall in Frage kommen soll. Weiterhin kann man festlegen, wo (und wo nicht) man seinen Wohnsitz haben will.
Eine Vollmacht dürfte dann vorteilhaft sein, wenn Sie jemandem absolutes Vertrauen schenken können: Das mit der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren wird so vermieden. Nachteilig ist jedoch, dass nur der gerichtlich bestellte Betreuer einer Kontrolle des Betreuungsgerichts untersteht. Liegt eine Vollmacht vor, so kann der Bevollmächtigte nämlich grundsätzlich frei entscheiden und braucht hierzu auch keine gerichtlichen Genehmigungen.
Ausnahme: Bei Entscheidungen zu risikoreichen Heilbehandlungen oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ist eine Zustimmung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Wenn Sie dagegen niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht geben wollten, dann ist eine Betreuungsverfügung zu empfehlen. Hierdurch dokumentieren Sie, dass im Bedarfsfall ein Betreuer für Sie bestellt wird, und nehmen gleichzeitig Einfluss auf dessen Auswahl und dessen späteres Handeln für Sie.
von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2015; 64 (7) Seite 16-23
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