Rechtliche Anforderungen durch das Internet

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Rechtliche Anforderungen durch das Internet

Mit Hilfe von speziellen Auswertungsprogrammen kann die Therapie von Diabetikern unterstützt werden, in zahlreichen Praxen sind elektronische Diabetesdokumentationssysteme nicht mehr aus dem Arbeitsalltag wegzudenken. Das Einlesen von Messgeräten, der Datenempfang per E-Mail oder die Speicherung von Daten aus Insulinpumpen und Systemen zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (CGM) in der "cloud" gewinnen immer mehr an Bedeutung.

Verantwortung für Datensicherheit

Bei der Nutzung solcher neuen Technologien müssen die geltenden Gesetze und Vorschriften beachtet werden. Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafrechtlich sanktioniert; auch die Missachtung von Datenschutzbestimmungen kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daneben ist der Arzt auch für die Datensicherheit (Schutz seiner Daten vor Angriffen, Vermeidung von Schäden, Risikominimierung) und Datenintegrität (Sicherstellung, dass Daten nicht beschädigt oder verändert werden) verantwortlich.

Ärztliche Schweigepflicht

"(…) Was ich bei der Behandlung oder auch außerhalb meiner Praxis im Umgange mit Menschen sehe und höre, das man nicht weiterreden darf, werde ich verschweigen und als Geheimnis bewahren" – diese Verpflichtung steht im hippokratischen Eid; Verstöße werden auch strafrechtlich sanktioniert. Gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) wird "mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft", wer "unbefugt (…) ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis (…) offenbart, das ihm als Arzt (…) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist".

Auch gemäß § 9 Musterberufsordnung für die Ärzte (MBO) haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekanntgeworden ist, zu schweigen.

Straf- und berufsrechtliche Sanktionen möglich

Neben straf- und berufsrechtlichen Sanktionen muss der Arzt bei Zuwiderhandlung auch mit Schadensersatz- und Unterlassungsforderungen betroffener Patienten rechnen; schließlich kann ein solches Verhalten auch von anderen Ärzten wettbewerbsrechtlich "abgemahnt" werden, was mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.

Grundsätzlich gilt: Daten, Diagnosen oder sonstige patientenbezogene Informationen – und dazu zählt schon die bloße Angabe, dass ein Patient bei einem Arzt in Behandlung ist – dürfen nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen oder nach vorheriger Einwilligung des Patienten an Dritte weitergegeben werden.

Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse und -pflichten finden sich in speziellen Bereichen. Ansonsten ist eine Datenweitergabe ohne Einwilligung nur in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere wenn eine konkrete, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit (§ 34 StGB) besteht, der Arzt sich selbst gegen strafrechtliche Ermittlungen verteidigen muss oder er gegen den Patienten zivilrechtliche Ansprüche geltend macht.

In allen anderen Fällen dürfen personenbezogene Patientendaten nur dann erfolgen, wenn der Patient zuvor in den konkreten Übermittlungsvorgang eingewilligt hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.1991 – NJW 1991, 2 955). Eine pauschale, vorweggenommene Einwilligungserklärung in eine Datenübermittlung ist nicht ausreichend.

Einwilligung der Patienten

Hierbei ergeben sich oft Probleme: Eine wirksame Einwilligung kann nur erfolgen, wenn der Patient überhaupt in der Lage ist, die Reichweite und den Inhalt seiner Einwilligungserklärung zu verstehen. Der Arzt muss im Zweifel nachweisen (können), dass er den Patienten vor (!) Erteilung der Einwilligung umfassend über alle Empfänger sowie den Umfang der vorgesehenen Datenweitergabe informiert und der Patient die Tragweite der abverlangten Einwilligungserklärung begriffen hat.

Ein Aushang im Wartezimmer oder die bloße Mitteilung, dass die Patientendaten zur Datenauswertung oder Speicherung übermittelt werden, reichen nicht aus, um eine (stillschweigende) Einwilligung der Patienten in die Datenübermittlung anzunehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.3.1994 – NJW 1994, 2 421; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.1997 – NJW 1998, 831).

Der Patient muss also im Vorfeld wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen wem gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Dem Arzt obliegt im Streitfall die Beweislast dafür, dass dieses Wissen vorlag. Ein nachträglich eingeholtes Einverständnis reicht nicht aus; bis dahin erfolgte Datenweitergaben bleiben rechtswidrig bzw. strafbar.

Datenpannen nicht unwahrscheinlich

Ein nicht gänzlich unwahrscheinliches Szenario könnte beispielsweise sein, dass die vom Arzt an die Onlineplattform eines Geräteherstellers übermittelten Insulinpumpen- oder CGM-Verläufe plötzlich aufgrund eines Datenlecks frei zugänglich werden. Auch besteht eine grundsätzliche Gefahr, dass die Daten – möglicherweise sogar in Einklang mit dem am Betreiberstandort geltenden Recht – wirtschaftlich weiterverwertet werden, z. B. durch Verkauf der Daten an Versicherungen, Krankenkassen oder Versandhändler.

Man wird davon ausgehen dürfen, dass viele Patienten in Kenntnis solcher Konsequenzen wohl eher nicht bereit wären, einer Datenweitergabe zuzustimmen. Es ist somit riskant, den Patienten lapidar eine formularmäßige Einwilligungserklärung zur Unterschrift vorzulegen. Eine umfassende Aufklärung, in der die Patienten auch über die Risiken der vorgesehenen telemedizinischen Datenverarbeitung informiert werden, ist daher in jedem Fall anzuraten.


Einhalten der Verpflichtungen Dritter überwachen

Übrigens: Selbst wenn der Arzt – was allgemein eher unüblich ist – den Plattformanbieter vertraglich zur Einhaltung europäischer Datenschutzstandards verpflichtet hat, würde dies nicht zur Exkulpation ausreichen können. Denn in diesem Fall müsste der Arzt auch sicherstellen und nachweisen, dass er die Einhaltung dieser Verpflichtungen (regelmäßig) überwacht. Zumindest bei ausländischen Unternehmen dürfte sich dies in der Praxis aber als schwierig oder gar unmöglich erweisen.

Und schließlich: Auch wenn vorab eine umfassende und wirksame Einwilligung eingeholt wurde und der Patient in der Vergangenheit keine Probleme mit der Datenübermittlung hatte, ist dieses Einverständnis nicht unbegrenzt gültig. Die Einwilligung muss regelmäßig und wiederholt eingeholt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.1992 – NJW 1992, 2 348).

Elektronische Patientenakte

Neben der ärztlichen Schweigepflicht sind auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften (u. a. gemäß § 4 BDSG) einzuhalten. Hiernach ist eine Datenspeicherung und Weitergabe nur zulässig, soweit dies gesetzlich zugelassen bzw. vorgeschrieben ist oder der Betroffene eingewilligt hat. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können mit Geldbußen bis 50.000 Euro, in schweren Fällen bis 300.000 Euro oder Freiheitsstrafe geahndet werden (§ 43 BDSG).

Im Rahmen des Behandlungsvertrags kann und darf der Arzt die hierfür notwendigen Daten auch mittels EDV erheben und speichern, ohne dass hierfür eine besondere Einwilligung benötigt wird. Auch die elektronische Führung einer Patientenkartei bedarf daher grundsätzlich keiner Einwilligung. Gemäß § 3a BDSG sind aber "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten" sowie die "Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen" dahingehend zu organisieren, dass "so wenig personenbezogene Daten wie möglich" erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Risikoszenarien im Praxisalltag (Beispiele)

RA Oliver Ebert

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  • moira postete ein Update vor 3 Tagen, 16 Stunden

    Ich hatte am letzten Wochenende viel Spaß mit Bluetooth: meine Pumpe und mein Handy wollten sich 1Stunde lang nicht koppeln – bis mein Mann auf die Idee kam es könnte an den 3 Bluetooth Controllern liegen mit denen gerade im selben Raum gespielt wurde. Mit genug Abstand klappte alles wieder hervorragend. 🙄

  • bloodychaos postete ein Update vor 1 Woche, 3 Tagen

    Hat noch jemand Probleme mit dem Dexcom G7? Nachdem ich letztes Jahr im Sommer über drei Monate massive Probleme mit dem G7 hatte bin ich zum G6 zurückgewechselt. Jetzt zum Jahreswechsel bzw. jetzt Ende Februar wollte ich dem G7 mal wieder eine Change geben. Ich war davon ausgegangen, dass die Produktionsprobleme inzwischen behoben sind. Aber spätestens am dritten Tag habe ich massive Abweichungen von 50 – 70 mg/dL. Setzstellenunabhängig. Meine aktuellen G7 wurden im Dezember 2025 produziert. Also sollten die bekannten Probleme längst behoben worden sein. Zuerst lief es die ersten Monate von 2025 mit dem G7 super, aber im Frühjahr 2025 fingen dann die Probleme an und seitdem läuft der G7 nicht mehr bei mir, obwohl alle sagen, dass die Probleme längst behoben seien und der Sensor so toll funktioniert. Ich habe echt Angst. Mir schlägt das sehr auf die Psyche. Zumal ich die TSlim nutze, die nur mit Dexcom kompatibel ist und selbst wenn ich zur Ypsopump wechsel ist da der Druck, dass es mit dem Libre3 funktionieren MUSS. Ich verstehe nicht, warum der G7 bei allen so super läuft, nur ich bin die Komische, bei der er nicht funktioniert.

    • Kleine Ergänzung zum MeetUp von gestern.

      Wenn ein “klassischer” Pumpenbetrieb ohne AID/Loop eine Option ist, dann tut sich eine breite Auswahl an CGM auf, die momentan auf dem deutschen Markt verfügbar sind:

      Freestyle Libre 3 bzw. 3+
      Dexcom G7
      Dexcom G6 (noch)
      Medtronic Guardian 4 (nur mit Medtronic-Pumpe)
      Medtronic Simplera (nur mit Medtronic-Pumpe oder -Smartpen)
      Eversense (implantiert für 1/2 Jahr, wird oft bei Pflasterallergien genutzt)
      Accu-Chek Smartguide CGM
      Medtrum Touchcare Nano CGM

      Ich würde schätzen, dass die Reihenfolge ungefähr den Verbreitungsgrad widerspiegelt. Von Medtrum würde ich mir z.B. keinen grandiosen Kundenservice erhoffen. Aber wer weiß…?
      Mag sein, dass ich etwas vergessen habe, aber die wichtigesten müssten dabei sein.

  • thomas55 postete ein Update vor 2 Wochen, 1 Tag

    Hallo,
    ich habe zur Zeit die Medtronic Minimed 670G mit Libre als Sensor. Ich überlege, auf die 780G als AID mit dem Simplera umzusteigen. Hat jemand Erfahrung mit diesem Sensor? Wie sieht es mit der Verfügbarkeit aus? In der Vergangenheit wurden Neukunden der 780G nicht mit dem Simplera beliefert sondern nur Kunden, die die 780G schon länger nutzen. Das hat sich nach Aussagen von Medtronic-Mitarbeitern beim T1day heute genau umgekehrt. Mein Doc hat das vestätigt. Für mich als neuer Bezieher der 780G gut, für die Bestandskunden schlecht.
    Danke vorab und bleibt gesund (von unserem Typ 1 lassen wir uns das Leben dank Technik nicht vermiesen!)
    Thomas55

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