Tipps rund um den Führerschein

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Tipps rund um den Führerschein

Sie haben rechtliche oder soziale Fragen bezüglich Kindern und Jugendlichen mit Diabetes? Unser Rechts-Experte Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Nachgefragt Antwort.

Claudia B.: Unsere Tochter Nora (17 Jahre, Typ 1) will dieses Jahr den Führerschein machen. Der Diabetes ist gut eingestellt, und sie hat nur leichte Unterzuckerungen. Nun haben wir im Internet gelesen, dass die Führerscheinstellen bei Diabetes oft Probleme machen bzw. man womöglich gar nicht fahren darf.

Muss Nora denn bei der Führerscheinanmeldung angeben, dass sie Diabetes hat? Was antwortet sie, wenn der Fahrlehrer direkt fragt? Und müssen wir unserer Diabetologin erzählen, dass Nora den Führerschein machen möchte? Falls Gutachten oder Bescheinigungen verlangt werden: Reicht da ein Attest unserer Diabetologin aus? Und: Was wird sein, wenn es doch mal zu schweren Unterzuckerungen oder einer Ketoazidose kommt?


Oliver Ebert: Ich kann Sie beruhigen. Gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes dürfen sowohl PKW als auch LKW fahren – dies gilt sogar auch für die Personenbeförderung (Taxi, Omnibus).

Es gibt keine Verpflichtung, den Diabetes ungefragt beim Führerscheinantrag anzugeben. Allerdings wird in einigen Landkreisen auf den Antragsformularen nach dem Gesundheitszustand gefragt, auch nach Diabetes. Hierzu kursieren nun vor allem im Internet einige fragwürdige “Tipps”.

Grundsätzlich gilt: Wer auf eine entsprechende Frage der Behörde wahrheitswidrig antwortet, der läuft Gefahr, dass es später unangenehm wird. Erfährt die Führerscheinstelle nämlich später von der falschen Angabe – sei es durch einen unglücklichen Zufall, Unfall oder Denunzierung –, so kann sie die Fahrerlaubnis im Zweifel widerrufen oder zurücknehmen. Denn die Fahrerlaubnis wurde dann ja auf Basis einer falschen Ausgangs- und Tatsachengrundlage erteilt.

Die Führerscheinstelle könnte dann vielleicht sogar davon ausgehen, dass jemand, der vor einer Täuschung nicht zurückschreckt, im Zweifel dann alles tun würde, um den Führerschein zu behalten – ohne Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit. Umgekehrt sollte Nora aber keinesfalls ungefragt und ohne Not angeben, dass sie Diabetes hat.

Ich empfehle daher folgende Vorgehensweise: Werden im Antrag freiwillige Angaben zum Diabetes erbeten, ist klar: Da muss – und sollte – sie nichts angeben. Wird dagegen – ohne Hinweis auf eine Freiwilligkeit – die Frage nach Diabetes gestellt, dann sollte Nora wahrheitsgemäß antworten oder zumindest die Beantwortung verweigern.

Eine solche Frage stellt übrigens auch keine Diskriminierung dar, wie es häufig behauptet wird: Gemäß § 11 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen; dies dient dem Schutz der Allgemeinheit wie auch des Betroffenen selbst. Ich halte es daher für selbstverständlich, dass die Behörde die erforderlichen Informationen abfragen darf, um das Vorliegen dieser Voraussetzungen überhaupt bewerten bzw. die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen zu können.

Anderes gilt in der Fahrschule: Hier muss der Fahrlehrer ja Bescheid wissen, um im Zweifel richtig reagieren zu können. Wenn also dort nach dem Diabetes gefragt wird, dann sollte man dies angeben. Der Fahrlehrer darf diese Information aber nicht ohne vorherige Einwilligung an die Behörde weitergeben.

Selbstverständlich gibt es auch keine Verpflichtung, die behandelnde Diabetologin unaufgefordert über die Führerscheinpläne aufzuklären. Aber auch hier gilt: Wenn die Ärztin danach fragt, sollte man ihr wahrheitsgemäß Auskunft geben. Möglicherweise muss sie nämlich die Therapie oder Insulindosis anpassen. Zur Klärung der Fahreignung bzw. der Erkennung etwaiger medizinischer Hindernisse halte ich ein vorheriges Gespräch mit Noras Ärztin aber ohnehin für sinnvoll.

Wenn die Behörde ein Gutachten verlangt, dann sollte dies in der Regel nicht vom behandelnden Arzt erstellt werden; die Behörde muss ein solches Gutachten nicht akzeptieren. Ausnahmen sind jedoch möglich, man sollte dies aber dann rechtzeitig mit der Führerscheinbehörde abklären.

Auch falls sich die Stoffwechselsituation bei Nora irgendwann verschlechtern sollte, ist der Führerschein noch nicht gleich in Gefahr. Solange sie Unterzuckerungen rechtzeitig wahrnimmt, wird sie weiterhin Autofahren dürfen. Ansonsten wäre ggf. darüber nachzudenken, ob die Fahreignung durch spezielle Trainingskure zur Unterzuckerungswahrnehmung, durch Schulungen oder den Einsatz eines kontinuierlichen Glukosemessgeräts/Flash Glucose (wieder-)hergestellt werden kann.

Die Fahrschule über den Diabetes informieren
Der Fahrlehrer muss Bescheid wissen, um im Zweifelsfall richtig reagieren zu können. Wenn also in der Fahrschule nach dem Diabetes gefragt wird, sollte man dies angeben. Der Fahrlehrer darf diese Information aber nicht ohne vorherige Einwilligung an die Behörde weitergeben. Hierauf sollte man auch nochmals ausdrücklich hinweisen.

von RA Oliver Ebert| REK Rechtsanwälte Stuttgart/Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
, Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2015; 8 (1) Seite 28-29

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