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Menschen mit Diabetes benötigen immer wieder ein Attest oder eine Bescheinigung von einer Ärztin oder einem Arzt. In vielen Fällen werden die Kosten dafür von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, sodass man als Patientin oder Patient nichts bezahlen muss. Im Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) sind für solche schriftlichen Informationen bestimmte Vordrucke vereinbart. Grundsätzlich gilt: Für kurze Bescheinigungen und Auskünfte darf nichts berechnet werden, wenn dieses auf einem solchen vereinbarten Vordruck oder auf besonderes Verlangen der Krankenkassen bzw. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt wird. Alle anderen Atteste dürfen Ärztinnen und Ärzte als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), zuzüglich ggf. anfallender Portokosten, privat abrechnen. Hierbei ist die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu beachten und vorher über die entstehenden Kosten aufzuklären. Für jede ärztliche Leistung ist in der GOÄ eine Grund- bzw. Basisgebühr definiert. Diese wird nach Aufwand mit einem Faktor multipliziert: bei durchschnittlichem Umfang 2,3, für eine besonders umfangreiche oder schwierige Leistung 3,5.
Die Kosten für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ("Krankschreibungen"), Renten-, Reha- und Kuranträge werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
Auch die Kosten für das Ausstellen eines Rezepts zur Verordnung einer Insulinpumpe sowie eines Systems zum kontinuierlichen Glukose-Monitoring (CGM-System) nebst einer erforderlichen Begründung werden von der Krankenkasse übernommen. Allerdings sind die Ärzte nicht verpflichtet, die anschließende Hilfsmittelversorgung mit der Krankenkasse abzuwickeln. Wenn die Krankenkasse den Antrag für das Hilfsmittel ablehnt, ist der Widerspruch hiergegen grundsätzlich keine ärztliche Leistung mehr. Auch wenn der Arzt beim Widerspruch unterstützt, beruht dies auf Kulanz. Denn das ist keine ärztliche Tätigkeit mehr, sondern eine Rechtsdienstleistung.
Häufig benötigen Eltern ein Attest, dass das Kind mit dem Diabetes den Regel-Kindergarten bzw. eine normale Schule besuchen kann. Solche Bescheinigungen müssen von den Eltern bezahlt werden. Die Kosten für eine solche Bescheinigung werden auch nach der GOÄ berechnet und betragen zwischen 2,33 Euro (Faktor 1,0) und 8,16 Euro (Faktor 3,5). Wenn die Summe über 5,36 Euro (Faktor 2,3) liegt, muss dies begründet werden. Ist eine Untersuchung erforderlich, kann der Arzt die Kosten dafür zusätzlich abrechnen. Wird das Attest allerdings im Rahmen eines ohnehin geplanten oder medizinisch notwendigen Besuchs beauftragt, muss man nur das Attest selbst bezahlen.
Wer sich um einen Führerschein bewirbt, muss in manchen Fällen ein ärztliches Attest über die Fahreignung vorlegen, mitunter auch eine Eignungs-Untersuchung nachweisen. Sofern der Führerscheinbehörde bekannt wird – beispielsweise nach einem Unfall – dass bestimmte Krankheiten vorliegen, welche die Fahreignung beeinträchtigen können, kann diese auch ein ausführliches verkehrsmedizinisches Gutachten anfordern. Die Kosten für solche Untersuchungen und Bescheinigungen sind von den Betroffenen selbst zu tragen.Auch hier ist entscheidend für die Gesamtkosten, welche ärztlichen Leistungen bzw. Laboruntersuchungen gemacht werden. Die Kosten hängen daher in der Regel von der individuellen Krankheitssituation ab.
In vielen Fällen ist es sinnvoll, dem Antrag für den Schwerbehindertenausweis bzw. auf Pflegegeld für das Kind bereits ein ausführliches ärztliches Attest beizufügen. Die Kosten hierfür müssen selbst getragen werden. Auch hier sollte man vorab die Kosten besprechen.
Bescheinigungen im Zusammenhang mit Reisen oder Urlaub sind in der Regel keine Leistungen der Krankenkassen und müssen daher selbst bezahlt werden. Gleiches gilt für Reiseimpfungen. Auch hier hängen die Kosten vom Aufwand ab: Eine einfache Bescheinigung darf in der Regel nur 5,36 Euro kosten, während für ein ausführliches Gutachten mit entsprechenden Untersuchungen Kosten von einigen Hundert Euro anfallen können.
Manchmal verlangen Arbeitgeber ein Gesundheitszeugnis, insbesondere, um das Vorliegen ansteckender Krankheiten ausschließen zu können. Hierzu sind in der Regel eine körperliche Untersuchung und je nach Fragestellung eine Laboruntersuchung erforderlich. Die Kosten für Attest und Untersuchung betragen in der Regel ca. 50 Euro, hinzu kommen die Laborkosten. Da es sich hierbei um keine medizinisch notwendige Leistung handelt, müssen die Kosten grundsätzlich von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst getragen werden.
Patienten haben das Recht, Einsicht in ihre Krankenakte zu nehmen sowie eine Kopie hiervon zu erhalten. Für das Anfertigen dieser Kopien dürfen Ärzte in der Regel nichts berechnen.
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