Lebensmittelkennzeichnung 2016: Endlich mehr Klarheit!

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Lebensmittelkennzeichnung 2016: Endlich mehr Klarheit!

An der Lebensmittelkennzeichnung wurde viel herumgedoktert. Einiges ist besser geworden, zum Beispiel hinsichtlich Bezeichnungen wie “zuckerarm”. Vieles ist aber noch unklar – und die Kennzeichnungen variieren. Das soll sich nächstes Jahr ändern.

Minischrift, blasse Farben oder Formulierungen, die einfach nicht geläufig sind: Aufschriften auf Lebensmittelverpackungen bleiben für die meisten Verbraucher nach wie vor unklar. Immer wieder drehen die hiesige Politik und auch die Europäische Union an der Deklarationsschraube. Für manche Dinge gibt es endlich mehr Klarheit – hinsichtlich gesundheitsbezogener Aussagen. Die dürfen heute nicht mehr wahllos aufgedruckt werden.

Auch für sämtliche Bezeichnungen aus den Bereichen light, fett- und zuckerarm gibt es europaweite Richtlinien, damit achtsames Auswählen und Einkaufen leichter werden. Seit Dezember 2014 müssen alle verpflichtenden Informationen auf Verpackungen gut lesbar sein und eine Mindestschriftgröße haben.

Lebensmittelimitate müssen sichtbar deklariert werden

Bei Verwendung von Lebensmittelimitaten ist vorgeschrieben, dass der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben wird. Beispielsweise Klebefleisch ist künftig anhand des Hinweises aus Fleischstücken zusammengefügt zu erkennen. Und wo Käse draufsteht, ist auch Käse drin.

Für Allergiker gibt es mehr Transparenz: 14 Stoffe mit hohem Allergiepotenzial müssen bei verpackten Produkten in der Zutatenliste hervorgehoben werden. Dies gilt auch bei lose verkaufter Ware zum Beispiel beim Bäcker und Metzger. Die nächste Welle von Änderungen kommt bis spätestens Dezember 2016.

Angaben: Was bleibt und was kommt?

Bis dahin können verschiedene Kennzeichnungsvarianten auf Verpackungen angegeben werden. Nach alter Nährwert-Kennzeichnungs-Verordnung mussten Nährwertanalysen nur auf Verpackungen stehen, wenn Lebensmittel mit besonderer Nährwert- oder gesundheitsbezogener Aussage warben. Dabei gibt es die Big-Four- und die Big-Eight-Regel.

Erstere besagt, dass, wenn ein Lebensmittel mit einem besonderen Nährwert wirbt (z. B. zucker- oder fettarm), auf der Verpackung Folgendes aufgelistet sein muss: Energiegehalt in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal) sowie der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett jeweils in Gramm. Bei der Achter-Regel bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe zusätzlich auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium oder Kochsalz.

Hat ein Lebensmittel keine Hinweise auf einen besonderen Nährwert, muss bis Dezember 2016 auch keine Analyse abgedruckt sein. Danach wird einiges anders: Künftig gibt es nur noch eine Variante zur Kennzeichnung; sie ist für alle Lebensmittel verpflichtend – ganz gleich, ob das Produkt besondere Vorzüge hat oder nicht.

Kein Buch mit sieben Siegeln, sondern sieben Pflichtangaben

Im Grunde eine Erleichterung für Verbraucher: Jedes Produkt muss mittels einheitlicher Deklaration ausgestattet sein. Dazu gehören Angaben zu Energie, Fettgehalt, Anteil gesättigter Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz pro 100 Gramm oder Milliliter. Diese können durch freiwillige Angaben zum Ballaststoffgehalt und zum Anteil ungesättigter Fettsäuren ergänzt werden.

Gleiches gilt für Hinweise zum Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen: Sie dürfen nur aufgelistet werden, wenn mindestens 15 Prozent der empfohlenen Tagesdosis in 100 Gramm oder Milliliter enthalten sind. Außerdem muss angegeben werden, wie viel Prozent des empfohlenen Tagesbedarfs mit besagter 100-g-Portion abgedeckt werden. Ferner sind Hinweise zum Gehalt von Stärke und Alkohol möglich.

Und was ist mit Portionsangaben?

Angaben zum Nährwertgehalt pro Portion sind nach wie vor freiwillig. Voraussetzung hierfür ist die Information der Portionsgröße sowie die Gesamtzahl der Portionen pro Packung, heißt es von Seiten des Bonner aid infodienst. Derartige Hinweise dürfen zudem Bezug nehmen auf Referenzmengen; will heißen, es findet sich eine Information darüber, wie viel Prozent eines Referenzwertes (Orientierungsmengen für einen Erwachsenen) in einer Portion enthalten sind. Grafisch können sie zum Beispiel als Tönnchen abgebildet sein.

Doch hier ist Achtsamkeit geboten, denn angegebene Mengen sind dabei recht überschaubar. Beispiel Kartoffelchips: Eine Portion wird gern mit 25 g angegeben; das macht einen guten Eindruck, wenn die Fett- und Kalorienmenge recht energiefreundlich daherkommt. In der Realität ist es meist anders – und die komplette Tüte muss dran glauben. Damit man sich ein Bild von dieser Menge machen kann, lohnt es sich künftig, Lebensmittel mit dieser Portionsangabe einfach einmal abzuwiegen.

Ampeln, Schlüssel, Herzen – Symbole mit Gesundheitswert

In England gibt es seit Juni 2013 bereits eine vereinfachte Kennzeichnung auf der Packungsvorderseite. Die Nährwertangaben werden mit Ampelfarben unterlegt: Grün steht für niedrigen und Rot für hohen Gehalt eines Nährstoffes, bei Gelb entsprechend für mittleren. Untersuchungen in Großbritannien zeigen, dass Verbraucher mit dieser Kennzeichnung gut zurechtkommen und Lebensmittel besser einschätzen können.

Herzlich geht es in Finnland zu: Von staatlicher Seite gibt es ein Herz-Symbol, das Hersteller verwenden können, um Produkte zu kennzeichnen, die einen hohen Gesundheitswert haben. In Schweden, Dänemark und Norwegen gibt es statt besagten Herzens ein Schlüssellochsymbol – das Keyhole. Es gilt nur für Produkte, die bestimmte Nährwertkriterien erfüllen. So darf zum Beispiel eine bestimmte Zuckermenge nicht überschritten und im Hinblick auf Ballaststoffe muss eine Mindestmenge enthalten sein.

Das sind gute Ansätze und Möglichkeiten, mit einfachen Symbolen das Verständnis für gesunde Lebensmittel beim Verbraucher zu wecken und die Auswahl zu erleichtern.

Die Sache mit der Gentechnik

“Bloß keine Gentechnik”, lautet das nahezu einheitliche Credo der Deutschen. In der Tat gibt es hierzulande auch nur vereinzelt Lebensmittel mit dem Hinweis auf gentechnisch veränderte Zutaten. Verboten sind diese allerdings nicht. Denn in der Europäischen Union dürfen heute schon eine Reihe gentechnisch produzierter Inhaltsstoffe eingesetzt werden. Jedoch scheuen sich viele Hersteller, diese auch tatsächlich zu verwenden – zu groß wäre das damit verbundene negative Image. Dennoch kommen tausende Produkte mit Gentechnik in Berührung, auch wenn es meist nur minimale Mengen sind.

Erlaubt ist beispielsweise, Eiweiß und Lezithin aus genetisch modifizierten Sojabohnen in Fertigsuppen, Saucen oder Schokolade zu verwenden. Pflanzenmargarine kann Gentech-Raps enthalten. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, findet auf den Seiten www.transgen.de eine Produktliste, die angibt, welche Produkte indirekt mit Gentechnik in Verbindung gekommen sind. Abgerundet wird das Portal mit sämtlichen Informationen rund um das breite Thema Gentechnik.

Novel Food – was steckt dahinter?

Novel Food: “So werden Lebensmittel bezeichnet, die aufgrund ihrer exotischen Herkunft, besonderer Zusammensetzung oder dank Anwendung innovativer technischer Herstellungsverfahren neuartig auf dem europäischen Markt sind”, erklärt Heidi Kreutz vom aid infodienst. In diese Kategorie fallen auch Fleisch und Milch geklonter Tiere. Diese Produkte sind seit 2008 in Amerika zugelassen, allerdings nicht in Europa.

Zugelassen sind dafür beispielsweise Noni-Produkte, Algenöl, Molkereierzeugnisse mit isolierten Pflanzensterinen und die breite Palette an Stevia-Produkten. Es ist also sinnvoll und hilfreich, genau hinzuschauen, was im vermeintlich gesunden Produkt steckt.


von Kirsten Metternich

Kontakt:
Kirchheim-Verlag, Kaiserstraße 41, 55116 Mainz,
Tel.: (0 61 31) 9 60 70 0, Fax: (0 61 31) 9 60 70 90,
E-Mail: redaktion@diabetes-journal.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2015; 64 (8) Seite 20-23

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