Arbeit, Schule, Behinderung: Diabetes-Urteile

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Arbeit, Schule, Behinderung: Diabetes-Urteile

In letzter Zeit sind einige Urteile von Bundesgerichten oder Obergerichten ergangen, die sich direkt mit dem Thema Diabetes befassten oder zumindest mittelbar eine Auswirkung auf Menschen mit Diabetes entfalten. Unser Experte Rechtsanwalt Oliver Ebert hat für Sie einige aktuelle Entscheidungen zusammengestellt.

Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der damit verbundene Erhalt eines Schwerbehindertenausweises wird aufgrund aktueller Gerichtsentscheidungen für Menschen mit Diabetes immer schwieriger. Seit einer Änderung der einschlägigen Vorschriften im Jahr 2010 (wir berichteten ausführlich) kommt die Schwerbehinderteneigenschaft nur (noch) bei Diabetikern mit Insulinbehandlung in Betracht, die mindestens viermal pro Tag spritzen.

Selbst der hohe Therapieaufwand einer intensivierten Insulintherapie bzw. einer Pumpentherapie reicht aber noch nicht aus; darüber hinaus muss man “durch erhebliche Einschnitte gravierend” in seiner Lebensführung beeinträchtigt sein. Das Bundessozialgericht hat dies in letzter Zeit durch mehrere Urteile bestätigt und in seinen Entscheidungen zugleich auch mit noch immer häufig verbreiteten Irrtümern “aufgeräumt”.

“Erheblich beeinträchtigt”

Mit Urteil vom 25.10.2012 (AZ: B 9 SB 2/12 R) hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass der Erhalt des Schwerbehindertenstatus nicht allein vom Therapieaufwand abhängt. Vielmehr muss “die betreffende Person durch Auswirkungen des Diabetes mellitus auch insgesamt gesehen erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein”. Dies komme durch “die Verwendung des Wortes ‚und‘ deutlich zum Ausdruck”.

Es sei auch “nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass bei einem entsprechenden Therapieaufwand immer eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung vorliegt.” Solche “erheblichen Einschnitte” könnten auf Besonderheiten der Therapie beruhen, etwa “wenn ein Erkrankter aufgrund persönlicher Defizite für eine Injektion erheblich mehr Zeit benötigt als ein anderer, im Umgang mit den Injektionsutensilien versierter Mensch”.

Auch ein unzulänglicher Therapieerfolg, also eine schlecht eingestellte Stoffwechsellage, könne sich als solcher Einschnitt in die Lebensführung auswirken. Allein das Messen und Spritzen reicht also nicht – vielmehr muss man insgesamt gesehen auch krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein.

Hohe Hürden zu nehmen

Eine genaue Definition, wann solche Einschnitte vorliegen, hat das Gericht jedoch nicht gegeben; dies muss daher jeweils im Einzelfall bewertet werden. Allerdings sind hier hohe Hürden zu nehmen. Mit Urteil vom 17.04.2013 (B 9 SB 3/12 R) hat das Bundessozialgericht es zum Beispiel nicht ausreichen lassen, dass es beim Kläger öfter zu Unterzuckerungen kam und dem Kläger “bei der Arbeit teilweise schwindelig (werde), wenn er sich auf Rohrbrücken befinde oder Treppen schnell hoch und runter laufe”.

Auch das erforderliche Ablegen der Insulinpumpe beim Badengehen mit Freunden und deren anschließend erforderliche Aktivierung erschwere zwar die Teilhabe an diesen Freizeitmöglichkeiten; diese können dennoch weitgehend uneingeschränkt wahrgenommen werden.

Der Ist-Zustand entscheidet

Das Gericht hat offengelassen, ob “die Angst vor einer Hypoglykämie (…), die unruhige Nächte und Schlafstörungen verursache”, solche Einschnitte bedeutet hätten. Ich vermute, dass dies schon als wesentliche Beeinträchtigungen angesehen worden wäre – unglücklicherweise hat der Kläger dies aber im Prozess zu spät vorgetragen, so dass es nicht mehr berücksichtigt werden musste. Das Gericht hat auch nochmals deutlich gemacht, dass es bei der Beurteilung nach Schwerbehindertenrecht ausschließlich auf den Ist-Zustand ankommt –das “Warum” spielt keine Rolle.

Es spielt für den Erhalt des Schwerbehindertenausweises keine Rolle, ob ein schlechter Gesundheitszustand womöglich sogar durch eine (absichtliche) Vernachlässigung der Diabetestherapie verursacht wurde. Faktisch wird also derjenige “bestraft”, der sich streng an die Therapievorgaben des Arztes hält und dadurch eine bessere Einstellung und somit weniger Beeinträchtigungen hat. Das ist angesichts der Systematik und Gesetzesvorgabe zwar konsequent, für den juristischen Laien allerdings nicht einfach nachvollziehbar.

Nicht sklavisch zählen …

Schließlich hat das Gericht auch klargestellt, dass die von manchen Ämtern sklavisch und ausnahmslos verlangte Mindestanzahl von vier Injektionen an jedem einzelnen Tag nicht erforderlich ist, dies sei “nicht als absoluter Grenzwert” anzusehen. Und auch die Dokumentation der Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen ist nicht zwingend, obwohl dies in der einschlägigen Vorschrift so ausdrücklich ausgeführt ist. Diese seien lediglich ein Beweismittel und haben – für sich genommen – keinen Einfluss auf die tatsächlich bestehenden Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (BSG, Urteil vom 02.12.2010 – B 9 SB 3/09 R).

Diabetes: keine Sonderrolle

Schließlich hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Diabeteserkrankung keine Sonderrolle zukommen darf – die Versorgungsämter müssen daher dieselben grundsätzlichen Bewertungsmaßstäbe anlegen wie bei anderen Gesundheitsbeeinträchtigungen auch.

Bereits im Jahr 1997 hatte ich im Diabetes-Journal dazu geraten, Mut zur Lüge zu haben und im Bewerbungsgespräch eine vorhandene Schwerbehinderung nicht mitzuteilen oder zu verleugnen.

Schon seit einiger Zeit herrscht in der juristischen Fachwelt nun die überwiegende Auffassung, dass ein Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nicht (mehr) nach dem Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises fragen darf – eine entsprechende Frage des Arbeitgebers muss daher nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Eine ausdrückliche Bestätigung des Bundesarbeitsgerichts (welches im Jahr 1992 noch anders entschieden hatte) steht zwar noch aus, zwischen den Zeilen eines aktuellen Urteils (BAG, Urteil vom 16.2.2012, 6 AZR 553/10) ist aber zu entnehmen, dass das Gericht sich dieser Auffassung wohl anschließen dürfte.

Anders sieht es im bestehenden Arbeitsverhältnis aus: Wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate beschäftigt ist und somit bereits der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen greift, dann darf der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag fragen.

Kind mit Diabetes: Nur im Ausnahmefall auf Förderschule

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg hat in einem Eilververfahren (Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 3 M 337/13) klargestellt, dass ein Kind mit Diabetes nur im Ausnahmefall an eine Förderschule verwiesen werden darf. Nach dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ist eine Benachteiligung behinderter Menschen untersagt; vielmehr muss der Staat alles unternehmen, um eine Eingliederung (Inklusion/Integration) sicherzustellen.

Ein behindertes Kind darf daher nur dann gegen den Willen der Eltern an eine Förderschule verwiesen werden, wenn die Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule nicht (mehr) seinen Fähigkeiten entspricht oder nur mit besonderem Aufwand möglich wäre. Selbst in solchen Fällen wäre eine Förderschulüberweisung aber nur zulässig, wenn ein Besuch der Regelschule nicht durch angemessenen Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden kann.

Verbeamtung kann wegen des hohen Folgeerkrankungrisikos verweigert werden

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einer aktuellen Entscheidung (OVG Münster, Beschluss vom 21.01.2013, AZ 6 A 246/12) beschlossen, dass eine Verbeamtung eines Diabetes-Patienten aufgrund des hohen Risikos für Folgeerkrankungen verweigert werden kann. Zur Begründung führt es an, dass eine Ablehnung gerechtfertigt sei, wenn bereits “die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen” werden könne.

Folgeerkrankungen sowie das damit einhergehende Risiko einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit seien aber bei Menschen mit Diabetes besonders wahrscheinlich. Diese restriktive Auffassung hat das Bundesverwaltungsericht (Urteil vom 25.07.2013, AZ 2 C 18/12) aber etwas relativiert: Eine Dienstunfähigkeit dürfe nur angenommen werden, “wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist”.


Autor:
© Oliver Ebert
Autor: RA Oliver Ebert

Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (3) Seite 45-47

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  • insulina postete ein Update in der Gruppe In der Gruppe:Reisen mit Diabetes vor 1 Woche

    Hallo Zusammen,
    ich reise seit meinem 10. Lebensjahr mit Diabetesequipment…
    Auf dem Segelboot mit meinen Eltern, auf Klassenfahrt in den Harz direkt nach meiner Diagnose 1984. Gerne war ich wandern, am liebsten an der Küste. Bretagne, Alentejo, Andalusien, Norwegen. Zum Leidwesen meiner Eltern dann auch mal ganz alleine durch Schottland… Seit einigen Jahren bin ich nun als Sozia mit meinem Mann auf dem Motorrad unterwegs. Neben Zelt und Kocher nimmt das Diabeteszeug (+weiterer Medis) einen Großteil unseres Gepäcks ein. Ich mag Sensor und Pumpe- aber das Reisen war „früher“ leichter. Im wahrsten Sinne es Wortes. Da eben nicht so viel Platz für Klamotten bleibt, bleiben wir (noch) gerne in wärmeren Regionen. Wo ist bei fast 40 Grad Sonnenschein der kühlste Platz an einem Motorrad? Und was veranstalten Katheter und Schlauch da schon wieder unter dem Nierengurt? Nach einem Starkregen knallgefüllte, aufgeplatzte Friotaschen auf den Motorradkoffern, bei den Reisevorbereitungen zurechtgeschnippelte Katheterverpackungen, damit einer mehr in die Tupperdose passt… Oft muss ich über so etwas lachen- und bin dankbar, dass mir noch nichts wirklich bedrohliches passiert ist.
    Im September waren wir auf Sardinien und auf dem Rückweg länger in Südtirol. Ein letztes Mal mit meiner guten, alten Accu-Check Combo. Jetzt bin ich AID´lerin und die Katheter sind noch größer verpackt… 😉
    Mein „Diabetesding“ in diesem Urlaub war eine sehr, sehr sehr große Sammlung von Zuckertütchen. Solche, die es in fast jedem Café gibt. Die waren überall an mir… in jeder Tasche, in der Pumpentache, überall ein- und zwischengeklemmt. Und liegen noch heute zahlreich im Küchenschrank. Nicht, weil sie so besonders hübsch sind und / oder eine Sammlereigenschaft befriedigen… Ich habe beim Packen zu Hause auf einen Teil der üblichen Traubenzuckerration verzichtet, da ich nach jedem Urlaub ausreichend davon wieder mit nach Hause schleppe.
    Da wollte ich wohl dann bei jeder sich bietenden Gelegenheit sicherstellen, bei Unterzuckerungen trotzdem ausreichend „Stoff“ dabei zu haben…
    Ich freue mich auf den nächsten Urlaub und bin gespannt, was für eine Marotte dann vielleicht entsteht. Und, ob ich vom AID wieder in den „Basalratenhandbetrieb“ schalte.
    Die Marotte allerdings kündigt sich schon an. Da ich ja nun das Handy dringend benötige, habe ich bereits eine Sicherungsleine an Handy und Innentasche der Jacke befestigt. So kann ich das Handy zum Fotografieren oder für das Diabetesmanagement heraus nehmen -ohne dass es die Alpen hinunter- oder ins Wasser fällt. Diabetesbedingte Paranoia. 😉
    Wenn ´s weiter nichts ist… .
    Ich würde übrigens lieber ohne Erkrankungen reisen. Aber es hilft ja nichts… und mit Neugierde, Selbstverantwortung und ein bisschen Mut klappt es auch so.
    Lieben Gruß und viel Vorfreude auf die nächsten Urlaube
    Nina

    • Hallo Nina,

      als unser Kind noch kleiner war, fand ich es schon immer spannend für 2 Typ1 Dias alles zusammen zu packen,alles kam in eine große Klappbox.
      Und dann stand man am Auto schaute in den Kofferraum und dachte sich oki wohin mit dem Zuckermonster,es war also Tetris spielen im Auto ;). Für die Fahrten packen wir uns genug Gummibärchen ein und der Rest wird zur Not dann vor Ort gehohlt.
      Unsere letzte weite Fahrt war bis nach Venedig

  • gingergirl postete ein Update vor 2 Wochen, 2 Tagen

    Hallo zusammen meine name ist chiara und ich bin seit knapp 3 monaten mit der diagnose diabetes typ 1 diagnostiziert. Eigentlich habe ich es recht gut im griff nach der diagnose die zweite woche waren meine werte schon im ehner normalen bereich und die ärzte waren beeindruckt das es so schnell ging da ich aber alles durch die ernährung verändert habe und strickt mich daran halte war es einfach und man sah es sofort.
    Ich habe ein paar Fragen kann man überall am oberarm den sensor ansetzten( da ich ihn jetzt eher etwas hoch habe beim muskel) und muss man jeden dexcom g7 sensor kalibrieren am anfang beim wechseln? .
    Und ich habe bei den overpatch pflastern immer so viel kleberesten am arm kann das am pflaster liegen? Weil es ist ein transparentes und ich habe das gefühl es kriegt wie keine luft… Ich hab mir jetzt nur mal neue pflaster bestellt aber bei einem ist kein loch wo der dexcom ein löchli hat
    Und wie ist das bei euch wegen abnehmen funktioniert das oder nicht?
    Und wie spritzt ihr wenn ihr ihn der Öffentlichkeit seit an einem fest /Messe oder so?
    Da ich nicht immer auf die Toilette renne kann?
    Danke schonmal im Voraus

    Uploaded Image
    • Hallo,

      Als ich noch die ICT Methode hatte habe ich bei Konzerten oder Messen mir das Kurzzeitinsulin in den Bauch gespritzt und das Langzeit oben am Gesäß.Hat meist keiner mitbekommen.
      Meinen Sensor setzte ich oben am Arm,ist für mich angenehmer 🙂
      Ich bin froh das die Technik so gut ist und nicht mehr so Steinzeitmäßig wie vor 42 Jahren *lach*

      LG Sndra

    • Hallo Chiara! Mit dem Spritzen habe ich es wie Sandra gemacht. Abnehmen ist echt schwierig – ich komme da nicht gut weiter, ich muss aber auch für zwei weitere Leute kochen und deren Essenswünsche sind da nicht unbedingt hilfreich. LG

  • hexle postete ein Update vor 2 Wochen, 3 Tagen

    Hat jemand Tipps bei einer Pfalsterallergie gegen dexcom g6. Ich muss die vorhandenen Sensoren noch verwenden, bis die Umstellung auf g7 durch ist.

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