Begleitperson: Wir haben Ärger mit Ämtern und der Krankenkasse

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Begleitperson: Wir haben Ärger mit Ämtern und der Krankenkasse

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage:

Leider ist unser Antrag auf die Übernahme der Kosten für eine Begleitperson für unseren Sohn von sämtlichen Ämtern (Sozialamt, Krankenkasse und Beihilfe) abgelehnt worden. Einem Eilverfahren vor dem Sozialgericht wurde nicht stattgegeben, da wir das Geld für die Begleitung ja vorstrecken können.

Unserer Meinung nach ist es nicht Aufgabe der Eltern, von Amt zu Amt zu laufen, immer wieder abgewiesen zu werden und gegen alle Stellen zu klagen. Betroffene Eltern werden alleine gelassen und kriegen keine Unterstützung. Ihre Kinder werden nicht versorgt, weil die Eltern klagen müssen.

Sandra B.

Oliver Ebert:

Leider kann ich ohne Kenntnis der Einzelheiten nur pauschal antworten. Generell ist es so, dass die Gesetzeslage sehr umfassende Unterstützungsleistungen vorsieht. Es muss staatlicherseits alles Zumutbare unternommen werden, damit Kinder mit Behinderung – und zu den Behinderungen zählen auch chronische Krankheiten wie Diabetes – genauso wie gesunde Kinder am Schulbetrieb teilnehmen können.

Dennoch kommt es in der Praxis leider häufig zu Problemen. Krankenkassen und Integrationsamt fühlen sich oft nicht zuständig und schieben sich den Ball wechselseitig zu. Vielmals kann die Begleitperson daher nur mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. Das klappt zwar in den meisten Fällen; im Wege eines Eilverfahrens kann man auch meist relativ zügig eine Entscheidung erwirken. Allerdings: Auch hier gibt es natürlich keine Garantie, denn jeder Fall ist anders.

Nicht immer sind aber die Behörden oder Gerichte schuld. Häufig ist festzustellen, dass aus den Antragsunterlagen gar nicht nachvollziehbar hervorgeht, warum denn eigentlich eine Begleitperson benötigt wird. Für die Eltern ist die Notwendigkeit natürlich klar. Die Behörden oder Gerichte aber kennen sich möglicherweise mit Diabetes gar nicht aus. Daher sollte man sehr ausführlich beschreiben und begründen, warum die Unterstützung durch eine Schulbegleitung gebraucht wird.

Eine ärztliche Bescheinigung über den Diabetes oder zur Notwendigkeit des Spritzens reicht also allein nicht aus. Eltern sollten daher darauf achten, dass der Antrag nicht in erster Linie mit der Krankheitsbehandlung (Messen, Spritzen) begründet wird, sondern dass es darum geht, dass dem Kind der Besuch der Schule objektiv ermöglicht werden soll.

Aus den Unterlagen sollte auch deutlich hervorgehen, dass ohne die Schulbegleitung bzw. die Assistenzperson ein Schulbesuch nicht bzw. nur mit erheblichen und für das Kind nicht hinnehmbaren Einschränkungen möglich wäre. Die Begleitperson wird nämlich in erster Linie benötigt, um das durch die Krankheit behinderte Kind in die Gesellschaft zu integrieren. Nicht fehlen sollte daher eine ausdrückliche Bescheinigung der Schule, aus der hervorgeht, dass ohne eine Begleitperson eine Teilnahme am Schulbetrieb nicht möglich ist.

Das Einkommen der Eltern sollte grundsätzlich keine Rolle spielen, denn die Eltern sind gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht zur Kostentragung verpflichtet. Das Landessozial­gericht Berlin-Brandenburg hat hierzu vor einiger Zeit entschieden: „Es gibt keine Rechtsgrundlage, die die Eltern zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichten würde, obwohl sie für die Kosten der Einzelfallhilfe ihrer Tochter nicht herangezogen werden können.

Die Anforderung von Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern durch den Antragsgegner sowie die Ablehnung der Leistung auf Grund mangelnder Mitwirkung wegen Nichtvorlage dieser Unterlagen ist daher, auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, bedenklich.“ (Beschluss vom 18.01.2017, L 15 SO 355/16 B ER, Volltext)

In vielen Fällen ist es glücklicherweise möglich, dass die erforderlichen Assistenzleistungen von den Lehrern bzw. der Schule erbracht werden und somit gar keine Begleitperson nötig ist.

Hierzu ist es aber wichtig, dass eine entsprechende Schulung stattfindet. In der Schulung erlernt das pädagogische Personal die Grundzüge der Diabetesbetreuung – beispielsweise, wie der Blutzucker gemessen wird und kohlenhydrathaltige Nahrungsmittel eingeschätzt werden. Zudem bekommen Lehrer und Betreuer vermittelt, wie Unterzuckerungen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln sind.


von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2019; 68 (7) Seite 52-53

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