Diese Versicherungen sind wichtig

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Diese Versicherungen sind wichtig

Welche Versicherungen sind für Menschen mit Diabetes wichtig und sinnvoll? In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Möglichkeiten, sich gegen Risiken und Schäden abzusichern. Und Sie erhalten Tipps zu Fallstricken, die es gerade für Menschen mit Diabetes gibt.

Die Krankenversicherung

Eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt ist die Absicherung gegen Krankheit. Die meisten Menschen in Deutschland sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und somit hinreichend gegen Krankheit abgesichert. Wer nicht gesetzlich versichert ist, der ist grundsätzlich gemäß § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dazu verpflichtet, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst.

Ausgenommen hiervon sind Personen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge haben bzw. beihilfeberechtigt sind (z. B. Beamte, Soldaten) oder die Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II, ALG II) beziehen. Mehr Information zu gesetzlicher und privater Krankenversicherung finden Sie ab Seite 22.

Gesetzestexte: § 193 Versicherungsvertragsgesetz (Auszug)

[…]​
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, […], eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst […], abzuschließen und aufrechtzuerhalten[…]. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
[…]

Berufs- und Erwerbsunfähigkeit

Eine Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ist eigentlich jedem anzuraten, der noch nicht in Ruhestand ist. Hierzu gibt es verschiedene Versicherungsarten:

Gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente

Seit einigen Jahren bietet die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) nur noch im Ausnahmefall eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit – alle Personen, die nach dem 1.1.1961 geboren wurden, erhalten vom Staat nur noch eine Absicherung gegen Erwerbsminderung. Hierbei wird dann auch noch unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung:

  • Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, „die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (§ 43 Abs. 1 SGB VI).
  • Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, „die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Dabei wird in § 43 Abs. 3 SGB VI eindeutig festgelegt, dass derjenige nicht als erwerbsgemindert einzustufen ist, der „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein kann“.

Es kommt nicht darauf an, ob man seinen Beruf noch ausüben kann, sondern ob man überhaupt noch arbeitsfähig ist bzw. wenigstens leichte Hilfsarbeiten ausführen kann. Im Klartext: Wer noch in der Lage ist, sechs Stunden am Tag Kugelschreiber zusammenzubauen, der bekommt keine Erwerbsminderungsrente.

Wird festgestellt, dass Sie im Sinne der GRV als erwerbsgemindert einzustufen sind, haben Sie einen gesetzlichen Rentenanspruch. Falls Sie kein Berufsanfänger mehr sind, also schon mehr als fünf Jahre in der GRV versichert sind und mindestens drei Jahre lang Beiträge gezahlt haben, erhalten Sie dann eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Nur wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, drei Stunden täglich zu arbeiten, erhalten Sie die volle Erwerbsminderungsrente; sie entspricht ca. 34 Prozent Ihres Bruttoverdienstes.

Gesetzestexte: § 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
[…]

Können Sie mindestens drei und maximal sechs Stunden arbeiten, erhalten Sie eine Rente in Höhe von ca. 17 Prozent Ihres Bruttogehaltes. Dieser Prozentsatz kann niedriger sein, falls Sie zu den Besserverdienenden zählen, das heißt, Ihr Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt (74 440 €/Jahr).

Berufsunfähigkeitsversicherung

Es ist daher unabdingbar, nach Möglichkeit für den Fall der Berufsunfähigkeit vorzusorgen – denn wenn man nicht mehr in der Lage ist, seinen erlernten Beruf auszuüben, dann droht schnell das finanzielle Desaster. Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit ist regelmäßig nur über private Versicherungsunternehmen möglich; es gibt dort zahlreiche verschiedene Modelle und Tarifangebote. Wenn Berufsunfähigkeit eintritt, wird vom Versicherer eine monatliche Rente bezahlt – oder je nach Vertrag auch eine Einmalzahlung geleistet.

Im Versicherungsvertrag gibt es eine Reihe von Klauseln, die festlegen, unter welcher Voraussetzung und wann genau die Zahlung der Rente geleistet wird.

Gesetzestexte: § 172 VVG Leistung des Versicherers

(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Vollständige Berufsunfähigkeit …

… liegt in der Regel vor, wenn der Versicherte „seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann“. Weiterhin kann vereinbart werden, dass „die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht“. (§ 172 VVG)

Teilweise Berufsunfähigkeit …

… liegt vor, wenn die vorgenannten Voraussetzungen „nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind“. Für viele Versicherer ist zusätzlich auch die Voraussetzung der Berufsunfähigkeit erfüllt, wenn der Arzt einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent oder einen bestimmten Grad an Pflegebedürftigkeit attestiert hat. Sie brauchen also immer eine ärztliche Bescheinigung der Berufsunfähigkeit. Der Arzt bescheinigt Ihnen dann je nach Ergebnis der Untersuchungen einen prozentualen Grad Ihrer Berufsunfähigkeit; der ist natürlich abhängig vom Beruf, den Sie ausüben.

So ist bei einem Kniegelenkschaden eine Bürotätigkeit möglich, aber keine vorwiegend körperliche Tätigkeit (Baugewerbe). Wenn Sie berufsunfähig sind, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung eingereicht haben und der Versicherer Ihren Antrag anerkannt hat, dann bekommen Sie die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente; ab diesem Zeitpunkt müssen Sie hierfür auch keinen Versicherungsbeitrag mehr bezahlen.

WICHTIG:
Manche Versicherungsverträge enthalten noch immer die Klausel, dass im Versicherungsfall zunächst auf bestimmte „andere Tätigkeiten“ verwiesen werden darf („abstrakte Verweisbarkeit“). Dabei wird aber nicht berücksichtigt, dass Sie in dieser „anderen Tätigkeit“ womöglich gar keinen Arbeitsplatz bekommen können (z. B. wegen Alters, Vorerkrankung, angespannter Arbeitsmarktlage) oder wollen (entfernter Wohnort, neues Umfeld). Sie sollten daher unbedingt darauf achten, dass Sie keine solche Verweisungsklausel im Vertrag akzeptieren – die meisten Anbieter verzichten hierauf auch zwischenzeitlich.

Ein häufiges Missverständnis: Der versicherungstechnische „Invaliditätsgrad“ ist nicht mit dem sozialrechtlichen „Grad der Behinderung“ (GdB) gleichzusetzen. Bei Versicherungen wird nämlich darauf abgestellt, ob bzw. welche Organe oder Körperteile nicht mehr funktionsfähig sind und inwieweit dadurch die normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.

Es kommt also in erster Linie auf den tatsächlichen Ausfall von Körperfunktionen an. Jedem Bereich des Körpers wird dabei ein Invaliditätsgrad in Prozent zugeordnet, der sich aus der „Gliedertaxe“ ergibt. Das ist eine Tabelle, in welcher jeweils aufgeführt ist, von welchem Invaliditätsgrad beim Totalverlust eines Körperbereichs auszugehen ist.

Bei Verlust eines Auges wird beispielsweise in der Regel von einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent ausgegangen, denn damit ist ein erheblicher Funktionsverlust des wesentlichen Körperbereichs „Sehvermögen“ verbunden.

Der amtliche GdB soll dagegen ausdrücken, wie sehr jemand an der Teilhabe im Leben eingeschränkt wird. Für den Verlust des Sehvermögens auf einem Auge wird daher nur ein GdB von 30 festgestellt. Ein GdB von 50 bzw. ein Schwerbehindertenausweis bedeutet also nicht automatisch, dass die Versicherung dann auch einen Invaliditätsgrad von 50 anerkennen müsste.

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ist im Gegensatz zur selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung eine Zusatzversicherung, die zu einer Kapitallebens-, einer Risikolebens- oder einer Rentenversicherung (Hauptversicherung) abgeschlossen werden kann. Diese Zusatzversicherung zahlt außer einer Berufsunfähigkeitsrente an Sie auch noch die vereinbarten monatlichen Beiträge an die Hauptversicherung. So wird zum Beispiel eine Rentenversicherung, die Sie zur Altersvorsorge abgeschlossen haben, weiter finanziert und muss nicht gekündigt werden.

„Dread Disease“-­Versicherungen

Häufig besteht Unklarkeit darüber, ob und wann denn tatsächlich Berufsunfähigkeit eingetreten ist: Nicht selten kommt es zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten, in denen sich ärztliche Gutachter mit unterschiedlichen Meinungen gegen­überstehen. Eindeutig ist der Leistungsfall bei „Dread Disease“-Versicherungen definiert:

Die Dread-Disease (DD)-Versicherung (englisch: „schwere Krankheit“) leistet eine Einmalzahlung, sobald eine bestimmte schwere Erkrankung diagnostiziert wurde oder bestimmte Operationen vorgenommen wurden. Beispiele für solche durch Dread-Disease-Versicherungen abgedeckte Krankheiten sind:

Abhängig vom Markt und der Versicherungsgesellschaft werden in einem Vertrag ganze Bündel von Erkrankungen gedeckt. Allerdings werden die Versicherungsleistungen für die meisten Erkrankungen oft auf schwere Fälle beschränkt und es wird nicht für jeden Fall eine Leistung erbracht. So erfolgt für Lähmung meist nur dann eine Leistung, wenn mindestens zwei Gliedmaßen vollständig gelähmt sind.

Funktionelle Invaliditätsversicherung

Eine Invaliditätsversicherung deckt die finanziellen Folgen ab, die durch Unfall, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und durch den Verlust von Grundfähigkeiten auftreten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob man seinen Beruf noch ausüben kann. Mit einer solchen Versicherung können Organschäden, Unfälle, Krebs, psychische Erkrankungen, der Verlust von Grundfähigkeiten und die Pflegebedürftigkeit über eine lebenslange monatliche Rente abgesichert werden.

Tipp: Die Invaliditätsversicherung kommt vor allem für Kinder in Betracht, da eine Berufsunfähigkeitsversicherung in diesem Alter noch nicht möglich ist.

Die Lebensversicherung

Mit einer Risikolebensversicherung kann für den Fall eines vorzeitigen Todes für die Hinterbliebenen (oder ein Unternehmen) vorgesorgt werden: Stirbt der Versicherungsnehmer vor einem vereinbarten Zeitpunkt, dann wird die vertragliche Summe fällig. Eine Kapitallebensversicherung zahlt im genau umgekehrten Fall, nämlich wenn man ein bestimmtes Alter erreicht. Sie dient daher oft als private Altersvorsorge. Häufig werden beide Risiken zusammen in einem Vertrag kombiniert: Man sichert seine Angehörigen damit für den vorzeitigen Todesfall ab, gleichzeitig sorgt man fürs Alter vor.

Banken verlangen für Darlehen häufig eine Restschuldversicherung. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall einer Risikolebensversicherung, mit dem ein Kredit abgesichert wird. Stirbt der Versicherungsnehmer, bevor der Kredit abbezahlt ist, dann zahlt die Versicherung die noch offene Restschuld – allerdings nicht an die Angehörigen, sondern direkt an die Bank. Da das Risiko für die Versicherung mit jeder getilgten Rate sinkt, werden die Versicherungsbeiträge im Laufe der Zeit auch immer geringer.

Die Unfallversicherung

Eine Unfallversicherung – nicht zu verwechseln mit der Kfz-Haftpflichtversicherung – deckt vor allem Ihre eigenen Schäden ab, die durch einen Unfall entstehen: beispielsweise Krankenhaus- und Behandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, oder die Zahlung einer Invaliditätsrente.

Der Abschluss einer Unfallversicherung ist daher grundsätzlich empfehlenswert. Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung oder Lebensversicherung werden beim Vertragsabschluss nicht immer Gesundheitsfragen gestellt. Dies liegt daran, dass die Versicherung ja nur bei einem Unfall bezahlt. Daher werden vorhandene gesundheitliche Einschränkungen dort meist als weniger risikorelevant angesehen. Achten Sie aber darauf, dass keine „Diabetesklausel“ enthalten ist: Unfälle, die mit dem Diabetes zusammenhängen, also ein Sturz infolge einer Unterzuckerung, sollten nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen sein.

Tipp: Gerade für Kinder werden oftmals Kinder­invaliditätsversicherungen angeboten.

Reisekrankenversicherung und Auslands­krankenversicherung

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben zumindest in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen gewissen Grundschutz, der aber nur als Minimalversorgung angesehen werden kann und nicht für jedes Reiseziel besteht. Auch die Kosten eines Rücktransports – zum Beispiel nach einem Unfall oder einem Herzinfarkt/Schlaganfall – sind davon nicht abgedeckt.

Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung für Notfälle ist daher unbedingt empfehlenswert. Diese übernimmt zudem die Kosten für einen eventuell erforderlichen Rücktransport – die gesetzlichen Krankenkassen dürfen solche Kosten nicht übernehmen.

Eine Reisekrankenversicherung kann in der Regel ohne Gesundheitsprüfung und für geringe Beiträge abgeschlossen werden, mitunter auch bei der Reisebuchung oder am Geldautomaten. Zu beachten ist allerdings, dass eine Reisekrankenversicherung grundsätzlich nur für Reisen mit einer Dauer von maximal 6 Wochen gilt und auch nur Notfallbehandlungen abdeckt.

Wer länger ins Ausland geht (z. B. beruflich oder wegen eines Auslandjahres), der benötigt eine Auslandskrankenversicherung. Hier wird in der Regel eine Gesundheitsprüfung vorgenommen; womöglich ist auch der Abschluss bei einem Anbieter im Zielland hilfreich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.

Die Haftpflichtversicherung

Eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt ist eine allgemeine Haftpflichtversicherung. Diese tritt ein, wenn durch Ihr Verschulden jemand anderes zu Schaden kommt. Auch wenn dies auf den ersten Blick weit entfernt erscheinen mag – im Alltag kann man sehr schnell in eine solche Haftung kommen:

Ein Radfahrer oder Fußgänger beispielsweise, der ein Auto zum Ausweichen zwingt und hierdurch einen Unfall verursacht, wird zumindest eine Teilschuld haben, d. h. er muss einen Teil des Schadens bezahlen. Wer hierfür keine Versicherung hat, muss gerade bei Personen- oder hohen Sachschäden mit möglicherweise existentiell bedrohlichen Forderungen rechnen.
Für den Vertragsabschluss müssen in der Regel keine Gesundheitsfragen beantwortet werden.

Die Rechtsschutzversicherung

Sinnvoll für jeden Autofahrer – nicht nur für autofahrende Diabetiker – ist auf jeden Fall auch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, die auch Führerscheinstreitigkeiten abdeckt. Für etwaige Streitigkeiten mit Krankenkasse oder Krankenversicherung ist eine allgemeine bzw. Vertragsrechtsschutzversicherung anzuraten. Für Arbeitnehmer empfiehlt sich der Abschluss einer Arbeitsrechtsschutzversicherung. Eine Gesundheitsprüfung ist für die Rechtsschutzversicherung nicht erforderlich.

Schwerpunkt „Richtig versichert? – das sollten Sie wissen“

von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte,
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart,
E-Mail: sekretariat@rek.de

Website: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2016; 65 (9) Seite 16-21

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