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Ab sofort können Versicherte für 2017 bei ihrer jeweiligen Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen, insofern sie die Kriterien dafür erfüllen. Bei Patienten mit chronischer Erkrankung ist dies bei Arzneimittelausgaben von einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens der Fall.
Chronisch kranke Patienten können schon zu Jahresbeginn einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei ihrer jeweiligen Krankenkasse stellen. Das empfiehlt der Deutsche Apothekerverband (DAV) allen gesetzlich Versicherten für das Jahr 2017, die ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßige Zuzahlungen (z.B. auf ärztlich verordnete Medikamente) erwarten.
Alle Befreiungen müssen jedes Jahr neu beantragt werden. In Deutschland sind sieben Millionen Menschen – zehn Prozent der 70 Millionen gesetzlichen Versicherten – von der Zuzahlung befreit. Eine schon zu Jahresbeginn ausgestellte Befreiungsbescheinigung kann nicht nur in der Apotheke, sondern auch bei Arzt- oder Klinikbesuchen eine echte Erleichterung sein.
Wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient einen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann, wird keine Zuzahlung für die Krankenkasse eingezogen. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung genau zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.
Grundsätzlich von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Erwachsene können eine Befreiungsbescheinigung beantragen, sofern ihre finanzielle Belastung zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens schon überschritten hat oder noch überschreiten wird. Bei chronisch kranken Patienten ist es ein Prozent.
Mit dem für 2017 aktualisierten Zuzahlungsrechner auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de lässt sich genau ermitteln, ob die Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht wird.
Ein Beispiel: Eine ältere Dame ist verheiratet, die Kinder sind aber schon aus dem Haus. Die monatlichen Renten der Eheleute ergeben zusammen 2.000 Euro, also jährlich 24.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrages von 5.355 Euro für den Ehepartner ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 18.645 Euro. Die chronisch kranke Frau und ihr Ehemann müssen demnach zwar sämtliche Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 186,45 Euro (ein Prozent) pro Jahr selbst tragen, werden aber darüber hinaus komplett von allen Zuzahlungen befreit.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA)
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