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Das Gesundheitsministerium hat den Entscheid des G-BA, dass Systeme zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (CGM) in vielen Fällen künftig von den Kassen übernommen werden dürfen, nicht beanstandet.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 16. Juni 2016 entschieden, dass Systeme zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (CGM) in vielen Fällen künftig von den Kassen übernommen werden dürfen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diesen Entscheid nach Prüfung nun aktzeptiert und nicht von seinem obligatorischen Recht Gebrauch gemacht, ein Veto dagegen einzulegen. Als nächster und letzter formaler Schritt erfolgt nun noch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, dann tritt dieser Beschluss in Kraft.
Um einen entsprechende Antrag bei den Krankenkassen zu stellen, muss man auf diese Veröffentlichung aber nicht warten; dies kann schon jetzt geschehen. Unser Rechts-Experte Oliver Ebert mahnt allerdings, darauf zu achten, dass die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber hierfür verlangt (siehe Kasten), auch wirklich erfüllt sind.
Zudem empfiehlt er, eine plausible und möglichst umfassende Dokumentation vorzugelegen. Der Arzt sollte die Notwendigkeit des Systems ausreichend begründen (nicht nur in wenigen Sätzen) und auch darlegen, dass bzw. warum die Therapieziele nicht mit herkömmlichen Methoden erreicht werden (konnten).
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