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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg hat in einem Eilverfahren (Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 3 M 337/13) klargestellt, dass ein Kind mit Diabetes nur im Ausnahmefall an eine Förderschule verwiesen werden darf.
Geklagt hatten die Eltern eines Kindes mit Diabetes, welches das erste Schuljahr in einer staatlichen Grundschule besucht hatte. Die körperlichen Einschränkungen des Kindes waren vergleichsweise gering, zudem wurde es bei Blutzuckermessungen während der Schulzeit von einem privaten Pflegedienst unterstützt. Dennoch hatte das zuständige Landesschulamt verfügt, dass das Kind ab dem zweiten Grundschuljahr in eine Förderschule für körperbehinderte Kinder wechseln müsse.
Begründet wurde die Entscheidung u. a. damit, dass das an der Schule vorhandene Personal nicht ausreiche, so dass eine ausreichende Betreuung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden könne. Die Eltern hatten sich hiergegen gewehrt – und vom OVG nun Recht bekommen:
Nach dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ist eine Benachteiligung behinderter Menschen untersagt; vielmehr muss der Staat alles unternehmen, um eine Eingliederung (Inklusion/Integration) sicherzustellen.
Ein behindertes Kind darf daher nur dann gegen den Willen der Eltern an eine Förderschule verwiesen werden, wenn die Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule nicht (mehr) seinen Fähigkeiten entspräche oder nur mit besonderem Aufwand möglich wäre.
Selbst in solchen Fällen wäre eine Förderschulüberweisung aber nur zulässig, wenn ein Besuch der Regelschule nicht durch angemessenen Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Dazu schreibt das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vor, dass zunächst grundsätzlich eine Prüfung erfolgen müsse, ob nicht “eine integrative beziehungsweise inklusive Beschulung” in Betracht komme.
Alle diese Vorgaben hatte das Landesschulamt im vorliegenden Fall nicht beachtet.
Schließlich gab das Gericht der Behörde noch eine schallende Ohrfeige mit auf den Weg: Es sei nicht ersichtlich, warum nicht durch eine zumutbare Unterstützung aller Ebenen der Landesschulverwaltung dem Kind die Möglichkeit eines Besuchs der Grundschule eröffnet werden könne.
Auch ich halte es für sehr befremdlich und in keiner Weise angemessen, dass ein Kind nur wegen seines Diabetes in eine Förderschule (“Sonderschule”) kommen sollte. Die Entscheidung des Gerichts ist daher vollkommen richtig und sehr zu begrüßen.
von Oliver Ebert
Kontakt:
REK Rechtsanwälte
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E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (2) Seite 41
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