Kinder begleiten auf Ferienfreizeit: Gibt es eine Art Sonderurlaub?

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Kinder begleiten auf Ferienfreizeit: Gibt es eine Art Sonderurlaub?

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage:

Unsere Tochter Leonie macht 2014 ihre erste Klassenfahrt (3 Tage). Des Weiteren überlegen wir, dass beide Töchter (Leonie 9, Sophie 6 Jahre; beide Diabetes Typ 1) evtl. an einer 14-tägigen Ferienfreizeit teilnehmen. In beiden Fällen würde meine Frau gern als Begleitperson mitfahren. Bei der Klassenfahrt auf jeden Fall, und bei der Ferienfreizeit ist die Überlegung, als “Kochmutter” mitzufahren.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass diese Begleitungen unterstützt werden seitens Krankenkasse oder Versorgungsamts aufgrund der medizinischen Notwendigkeit? Es geht uns darum, dass sich meine Frau für die Zeit ansonsten ja Urlaub nehmen müsste. Oder gibt es eine Art Sonderurlaub?

Ralf G. (E-Mail)

Oliver Ebert:

Kinder mit Diabetes können Anspruch auf Kostenübernahme für eine Begleitperson gegenüber dem Integrationsamt (als Integrationshilfe gem. §§ 53 und 54 SGB XII) wie auch gegenüber der Krankenkasse haben. Die Zuständigkeit richtet sich danach, ob die Begleitperson vorwiegend medizinische Leistungen wie Insulinspritzen/Messen (Krankenkasse) oder Überwachungsaufgaben (Integrationsamt) übernimmt; mitunter können beide (Krankenkasse und Integrationsamt) anteilig zuständig sein.

Am besten stellen Sie bei Krankenkasse und Integrationsamt einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Begleitperson. Schlagen Sie dort vor, dass Ihre Frau die Begleitung übernehmen will und die hierfür entstehenden Kosten erstattet haben möchte. Jedoch müssen die Krankenkasse oder das Amt die Begleitung durch Ihre Frau nicht akzeptieren, sondern können andere Dienste einsetzen. Mehr unter http://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-behinderter-Menschen/Rehabilitation-und-Teilhabe/reha-und-teilhabe.html

Gemäß § 2 Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte nur dann das Recht auf bis zu 10 Tage (unbezahlten) Sonderurlaub, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut (!) aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen; ein Akutfall liegt hier ja nicht vor. Allenfalls aus dem Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag könnte sich ein entsprechender Urlaubsanspruch ergeben.


Oliver Ebert

Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (2) Seite 40

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