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Zum 25.10.2013 musste die EU-Richtlinie zur Grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in das nationale Recht der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse können sich innerhalb der EU grundsätzlich von einem beliebigen Arzt behandeln lassen. In der Praxis sind damit einige Risiken verbunden – in diesem Beitrag erfahren Sie mehr.
Für Kassenpatienten ist es nun möglich, sich überall in der EU bei einem privaten oder öffentlichen Gesundheitsdienstleister behandeln und die Kosten erstatten zu lassen. Diese Absicherung ist nicht auf Notfälle beschränkt, vielmehr können Patienten auch geplant zu medizinischen Behandlungen ins EU-Ausland gehen.
Krankenkassen, Sozialversicherungsträger und das behandelnde medizinische Personal sind verpflichtet, die dazu notwendigen Auskünfte und Informationen zu erteilen. Zumindest für deutsche Kassenpatienten ist das nun aber kein “regelrechter Durchbruch für die europäischen Bürgerinnen und Bürger”, wie dies seitens der EU-Kommission kommuniziert wird.
Denn der Europäische Gerichtshof hat bereits seit 1998 eine entsprechende Kostenerstattung bei Auslandsbehandlungen vorgeschrieben; dies wurde in Deutschland auch schon im Jahr 2004 gesetzlich in § 13 SGB V verankert. Man konnte sich daher schon seit längerem auch ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse ambulant im EU-Ausland behandeln lassen.
Geplante Krankenhausbehandlungen im Ausland müssen dagegen auch weiterhin vorab von der Krankenkasse genehmigt werden (§ 13 Abs. 5 SGB V).
Im Prinzip (und in der Theorie) eine tolle Sache – in der Praxis hat das Ganze aber einen erheblichen Pferdefuß: Auch wenn an sich die Vorlage der Krankenversicherungskarte ausreichen sollte, muss man im Ausland in der Regel die Kosten doch zunächst selbst bezahlen (oft Vorkasse!) und kann erst anschließend eine Erstattung bei der Krankenkasse beantragen.
Die Kosten einer Auslandsbehandlung werden aber grundsätzlich nur bis zu der Höhe erstattet, wie sie der Krankenkasse bei einer Behandlung in Deutschland entstanden wären; hiervon werden dann auch noch Verwaltungskosten abgezogen.
Wir haben in Deutschland nun einen sehr hohen Versorgungsstandard, den es so in kaum einem anderen EU-Land gibt. Dieses Niveau ist aber u. a. nur deshalb finanzierbar, weil Ärzte und Kliniken für viele Behandlungsleistungen nur relativ geringe Gebührensätze oder Pauschalen abrechnen können.
Oft sind die Behandlungsrechnungen im Ausland aber deutlich höher; häufig werden ausländische Behandlungstouristen – trotz eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen – nur auf Basis einer privatärztlichen Honorarvereinbarung behandelt oder es werden Leistungen überhöht abgerechnet. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse unterzeichnen viele Patienten solche Verträge in gutem Glauben oder bezahlen (notgedrungen) überhöhte Rechnungen, weil sie ansonsten vor Ort nicht behandelt würden.
Auf den Mehrkosten bleibt man dann später sitzen, da nur die in Deutschland anfallenden Kosten erstattet werden. Umgekehrt hat man keinen Vorteil: Sind die Behandlungskosten im Ausland niedriger, werden dennoch nur die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt.
Gleiches gilt bei Arzneimitteln: Es werden Kosten nur in der Höhe erstattet, wie sie auch im Leistungskatalog der deutschen Krankenkasse anerkannt sind. Übrigens: Ausgenommen von jeglicher Kostenerstattung sind Organtransplantationen und die Langzeitpflege. Für Privatversicherte gelten die Regelungen der Richtlinie nicht.
Hier können Sie den Text der Richtlinie als PDF-Datei herunterladen.
von Oliver Ebert
Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (1) Seite 47
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