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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Ich bin seit längerer Zeit arbeitslos und erhalte immer nur Absagen. Heute habe ich nun auch noch einen Bescheid der Arbeitsagentur bekommen, dass meine Leistungen gekürzt werden. Hintergrund ist wohl, dass ich bei Bewerbungen meine Diabetes-Erkrankung angegeben habe.
Die Arbeitsagentur wirft mir nun vor, dass ich durch die Mitteilung meiner Diabetes-Erkrankung den potentiellen Arbeitgebern signalisiert hätte, dass ich an den Stellen eigentlich gar nicht interessiert sei. Nachdem ich mich bei den Bewerbungen absichtlich unvorteilhaft gezeigt hätte, sei die Arbeitslosigkeit somit selbst verschuldet.
Ich müsse somit wegen “Pflichtverletzung” eine Kürzung meiner Leistungen hinnehmen. Ist das rechtens?
Klaus P.
Grundsätzlich ist es so, dass Leistungen tatsächlich gekürzt werden dürfen, wenn der Betroffene durch eigenes Verhalten bzw. Verschulden dafür verantwortlich ist, dass er nicht vermittelt werden kann. Davon wäre zum Beispiel auszugehen, wenn Sie durch Ihr Verhalten bei der Bewerbung hinreichenden Anlass dafür gegeben hätten, dass der Arbeitgeber Sie nicht einstellt. In Ihrem Fall kommt es nun darauf an, ob eine solche Pflichtwidrigkeit tatsächlich nachgewiesen werden kann.
Es ist jedoch ungewöhnlich, dass die Arbeitsagentur überhaupt darüber informiert ist, dass Sie den Diabetes mitgeteilt hatten. Ich vermute daher, dass Sie im Bewerbungsgespräch wohl allzu offensiv über Ihren Gesundheitszustand sprechen – anders ist nur schwer zu erklären, dass die Behörde von der Mitteilung des Diabetes erfahren hat.
Offensichtlich wurde dem Arbeitgeber wohl der Eindruck vermittelt, dass Sie nicht ernstlich an der Stelle interessiert seien – was dieser dann der Arbeitsagentur auch mitteilte. Ganz schlecht wäre es auch, wenn Sie bereits bei der Bewerbung etwaige Einschränkungen oder Sonderregelungen zum Thema gemacht hätten.
Grundsätzlich müssen Sie den Diabetes gegenüber dem Arbeitgeber nicht mitteilen. Selbst eine entsprechende Frage des Arbeitgebers nach der Diabetes-Erkrankung muss in den meisten Fällen nicht beantwortet werden. Auch wenn Sie wahrscheinlich nur ehrlich sein und mit “offenen Karten” spielen wollten: Beim Arbeitgeber haben Sie damit wohl definitiv den falschen Eindruck hinterlassen.
Sie sollten daher kritisch überlegen, ob Sie sich bei der Bewerbung denn wirklich leistungsfähig gezeigt und tatsächlich alles getan haben, um die Arbeitgeber von sich zu überzeugen. Vor dem Hintergrund könnte ich mir vorstellen, dass die Leistungskürzung womöglich rechtmäßig sein könnte. Sie sollten aber auf jeden Fall Widerspruch einlegen, vielleicht kommt die nächsthöhere Behörde – bzw. im Fall einer Klage das Sozialgericht – zu einer anderen Beurteilung.
Oliver Ebert
Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2013; 62 (11) Seite 48
5 Minuten
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