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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Diabetes-Journal-Rubrik Rechteck Antworten auf rechtliche und soziale Fragen rund um das Thema Diabetes.
Lohnt es sich, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, wenn man Typ-2-Diabetes hat, Bluthochdruckpatient ist und an Depressionen leidet und das alles schon seit über 10 Jahren? Ich werde dieses Jahr 60 und bin seit den Erkrankungen nicht mehr in der Lage, Vollzeit zu schaffen. Ich arbeite in einem großen Supermarkt, wir sind über 40 Mitarbeiter.
Monika S.
Ein Schwerbehindertenausweis bringt einige Nachteilsausgleiche. In Ihrem Fall wäre wohl vor allem die Möglichkeit zur vorzeitigen Altersrente ein wichtiges Argument. Ob Sie Vollzeit oder nur noch Teilzeit arbeiten können, hat mit dem Ausweis allerdings nichts zu tun. Der Arbeitgeber muss zwar grundsätzlich dafür sorgen, dass behinderte Menschen eingegliedert werden und die Arbeitssituation angepasst wird. Ein Anspruch auf eine Teilzeitstelle ist aber mit dem Schwerbehindertenausweis nicht verbunden.
Ob Sie mit den Krankheiten, die Sie haben (Bluthochdruck, Diabetes, Depression), einen Schwerbehindertenausweis erhalten, lässt sich leider so nicht pauschal vorhersagen. Es kommt neben dem Diabetes unter anderem auch darauf an, wie hochgradig Ihr Bluthochdruck bzw. wie erheblich Ihre Depressionen sind und wie sehr Sie dadurch insgesamt beeinträchtigt sind.
Wenn Sie aus medizinischen Gründen nicht mehr in Vollzeit arbeiten können, sollten Sie sich das durch ein entsprechendes Attest von Ihrem Arzt bescheinigen lassen. Daraus sollte hervorgehen, ob und inwieweit Sie aus gesundheitlichen Gründen noch arbeitsfähig sind bzw. die Tätigkeit ausüben können. Besprechen Sie dann mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsarzt die Möglichkeit, die Arbeitszeit entsprechend zu verkürzen.
Da Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt, hilft Ihnen auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): Sie können als Arbeitnehmerin grundsätzlich und ohne Angabe von Gründen verlangen, dass Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert und in eine Teilzeitstelle umgewandelt wird. Der Arbeitgeber darf dies nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen bzw. die Arbeitszeitverringerung für ihn unzumutbar wäre.
von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2016; 65 (1) Seite 49
5 Minuten
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