Rentenreform 2014: Was ändert sich?

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Rentenreform 2014: Was ändert sich?

Zum 1. Juli 2014 ist das “Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung” (im Folgenden: “RV-Leistungsverbesserungsgesetz”) in Kraft getreten. In diesem Beitrag informieren wir über die wichtigsten Neuerungen.

Mit dem Gesetzespaket zur Rentenreform hat die Bundesregierung ein Wahlversprechen eingelöst und einige Verbesserungen in der Rente vorgenommen. Bestimmte Personengruppen können nun bereits mit 63 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Weitere Änderungen betreffen die Anrechnung von Kindererziehungszeiten, die Erwerbsminderungsrente sowie das Reha-Budget. An der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde jedoch nichts geändert; diese besteht unter gleichen Voraussetzungen fort.

Die wichtigste Neuerung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ist wohl die Rente mit 63:

Altersrente ab 63 Jahren: für “besonders langjährig Versicherte”

Wer vor 1953 geboren ist und mindestens 45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen kann, der kann nun schon mit 63 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, d. h. ohne Abschläge in Rente gehen.

Für alle, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind und 45 Beitragsjahre erfüllen, steigt die Altersgrenze schrittweise an. Abhängig vom Geburtsjahr wird das frühestmögliche Bezugsalter in Zweimonatsschritten angehoben.

Wer im Jahr 1964 oder später geboren wurde, kann diese Rentenart aber (weiterhin) erst mit 65 Jahren erhalten.

Die vorzeitige abschlagsfreie Rente setzt voraus, dass man mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Neu ist allerdings, dass bei Berechnung dieser Wartezeit nun zusätzliche Zeiten berücksichtigt werden. So kann man nun die Zeiträume anrechnen lassen, in denen man Arbeitslosengeld bzw. Teilarbeitslosengeld oder Leistungen bei Krankheit sowie Übergangsgeld bezogen hat. Auch freiwillige Beitragszeiten werden bei der Wartezeit angerechnet, sofern man eine Pflichtbeitragszeit von 18 Jahren für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorweisen kann.

Für die Wartezeit von 45 Jahren können nunmehr also folgende Zeiten angerechnet werden:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigungsverhältnissen,
  • geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen werden anteilig berücksichtigt,
  • Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit,
  • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit vorhanden sind,
  • Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen,
  • Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes,
  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld), Übergangsgeld,
  • Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
  • Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers),
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Haft in der DDR).

Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Frührente werden allerdings nicht berücksichtigt, um eine Welle von Frühverrentungen zu verhindern.

Aufgrund der langen Wartezeit sowie der Einschränkung auf bestimmte Geburtenjahrgänge werden nur recht wenige die Voraussetzungen für die besondere vorzeitige Altersrente erfüllen können.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleibt unverändert

Schwerbehinderte Menschen können auf Antrag ebenfalls vorzeitig und ohne Abzüge in Altersrente gehen; die Altersrente fürschwerbehinderte Menschen kann generell mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Anspruch genommen werden. Wenn Sie vor 1964 geboren wurden, dann verschieben sich die Altersgrenzen nach unten; es gibt aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen auch Vertrauensschutz für ältere Jahrgänge.

Wer beispielsweise vor 1952 geboren ist, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 63 Jahren abschlagsfrei oder ab 60 Jahren mit Abschlägen erhalten. An diesen Voraussetzungen hat die Rentenreform nichts geändert, vor allem gibt es keine Verbesserung für diejenigen schwerbehinderte Menschen, die zugleich die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren erfüllen. Hier kann es im Einzelfall sein, dass die Rente wegen Schwerbehinderung keine Vorteile bringt.

Tipp: Lassen Sie sich bei der Rentenversicherung beraten, welche Rentenart für Sie günstiger ist.

Man kann allerdings nicht behaupten, dass die Möglichkeit zur Altersrente wegen Schwerbehinderung nunmehr keinen Vorteil mehr bringe: Denn nach wie vor gibt es einen wesentlichen Unterschied zur Rente mit 63 Jahren: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt nämlich keine Wartezeit von 45 Jahren voraus.

Rentenart kann nicht nachträglich geändert werden

Wer schon Rente erhält, kann nachträglich nicht mehr in eine günstigere Rentenart wechseln. Wenn Sie also schon eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen beziehen, dann können Sie leider nicht mehr in die neue Rentenform wechseln – auch wenn Sie die 45 Beitragsjahre vorweisen können. Gleiches gilt übrigens auch, wenn Sie erst nach Renteneintritt schwerbehindert werden. Auch dann ist ein Wechsel in eine vorzeitige Rente wegen Schwerbehinderung nicht mehr möglich.

Rentenalter berechnen: online!

Für die genaue Ermittlung Ihres persönlichen Renteneintrittsalters sowie etwaiger Vertrauensschutzregelungen wenden Sie sich am besten an die Deutsche Rentenversicherung.

Kostenlose Hotline der Deutschen Rentenversicherung Bund: Telefon 08 00/1 00 04 80 70

Im Internet finden Sie dazu auch einen Rechner: http://bit.ly/VizqE1

Die “Mütterrente”

Mit der Reform wird die rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten etwas verbessert. Bislang wurde nur ein Jahr Erziehungszeit berücksichtigt, nun wird Müttern und gegebenenfalls auch Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein weiteres Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet. Dies kann zu einer Erhöhung der Ansprüche bei Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente führen.

Erwerbsminderungs-, Witwen-, Waisenrenten: Erhöhung der Zurechnungszeit

Bei einem Eintritt der Erwerbsminderung wurde eine Erwerbsminderungsrente danach berechnet, als ob der Versicherte noch bis zum Alter von 60 Jahren weitergearbeitet und Beiträge bezahlt hätte (“Zurechnungszeit”). Auch bei der Witwen- und Waisenrente gibt es solche Zurechnungszeiten.

Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz verlängert nun die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente um zwei Jahre. Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 62. statt wie bisher bis zum 60. Geburtstag weitergearbeitet hätten. Auf Antrag bleiben auch die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung unberücksichtigt, beispielsweise wenn es dort zu rentenrelevanten Einkommenseinbußen kam.

Die Gesetzesänderung betrifft auch die Renten wegen Todes, also Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten, wenn der Verstorbene bei seinem Tod noch nicht 62 Jahre alt war und die Rente nach dem 30. Juni 2014 begann oder beginnt. Auch dort wird also die Zurechnungszeit bis zum 62. Geburtstag verlängert.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales1953 bis 1963: Altersgrenze steigt schrittweise an


von RA Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte

Kontakt:
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart sowie Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
, Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (10) Seite 56-58

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