Schwerbehinderung: der Versicherung die Wahrheit sagen

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Eiweiß, Fett, Kohlenhydrate: das Energie-Versorger-Trio | Foto: Alexander Raths – stock.adobe.com
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Schwerbehinderung: der Versicherung die Wahrheit sagen

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage:

An dieser Stelle würde ich gern noch mal nachfragen: Meine Tochter hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 wegen Diabetes und Neurodermitis. Sollte nach dem 16. Lebensjahr der GdB auf 40 herabgesetzt werden (wegen Diabetes) und keine weitere Beeinträchtigung mehr bestehen, gilt sie dem Gesetz nach ja nicht mehr als schwerbehindert.

Demnach sollte es ja versicherungstechnisch (Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit) kein Problem darstellen (außer, dass die Schwerbehinderung mal beantragt war). Habe ich das so richtig verstanden?

Claudia F.

Oliver Ebert:

Leider kann man das nicht pauschal beantworten: Es hängt von der Fragestellung der Versicherung ab. Wenn – wie meistens – danach gefragt wird, ob eine Schwerbehinderung vorliegt oder die Feststellung einer Behinderung beantragt wurde, dann muss dies wahrheitsgemäß beantwortet werden – im Fall Ihrer Tochter also mit “ja”, denn es wurde ja schon einmal ein solcher Antrag gestellt.


Oliver Ebert

Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2013; 62 (11) Seite 48

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