So machen Sie alles richtig

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So machen Sie alles richtig

Es kann jeden treffen – ein Unfall, eine Krankheit, ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall können das Leben von Grund auf ändern. Möglicherweise ist man plötzlich nicht mehr entscheidungsfähig oder ansprechbar – und nun? Wie Sie vorsorgen können – zum Beispiel mit einer Patientenverfügung – lesen Sie hier.

Ausführliche Informationen über Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Organspende erhalten Sie in der nächsten Ausgabe des Diabetes-Journal-Newsletters.

Durch Unfall oder Krankheit kann plötzlich eine Situation eintreten, in der Sie nicht mehr ansprechbar sind – jetzt muss jemand Ihre Angelegenheiten regeln dürfen! Das beginnt bei Überweisungen und reicht bis zur Entscheidung über Behandlungsrisiken. Die Entscheidungen werden von Dritten getroffen – von Ärzten oder Betreuern und Richtern, die u. a. über Aufnahme und Fortgang Ihrer medizinischen Behandlung entscheiden.

Wer darf und soll für Sie entscheiden?

Mit einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, wer in solchen Situationen für Sie Entscheidungen treffen soll und darf. Dies ist bei Eingriffen mit normalem Risiko (zum Beispiel Narkoserisiko) noch unproblematisch.
Schwierig wird die Entscheidung, wenn feststeht, dass man nur noch künstlich am Leben gehalten werden kann, oder wenn klar ist, dass man nach einem etwaigen Aufwachen aus dem Koma pflegebedürftig bleiben und schon für die einfachsten Dinge die Hilfe anderer Menschen benötigen wird. Woher sollen Dritte wie Ärzte oder Betreuer aber nun wissen, welche Entscheidung Sie selbst gern für sich treffen würden? Womöglich werden Sie mit allen Mitteln und unter Qualen am Leben erhalten, obwohl Sie selbst doch lieber sterben würden. Oder umgekehrt: Man lässt Sie in Würde sterben, während Sie selbst am Leben klammern und jede geringe Chance auf Verbesserung oder ein Wunder nicht vergeben möchten.

In der Patientenverfügung steht, welche ärztliche Behandlung Sie wünschen

Es ist wichtig, dass für solche Fälle in irgendeiner Form dokumentiert ist, wie denn Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung sind – vor allem in der letzten Lebensphase. Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem Sie Ihren Willen bezüglich Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen.
Dies ist besonders wichtig wegen der Frage, ob und unter welchen Umständen lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Eine Patientenverfügung lässt auf Ihren mutmaßlichen Willen schließen; so können Sie trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen.

Eine Beratung kann helfen

Die Patientenverfügung muss eindeutig sein. Sie ist an keine Form gebunden, es empfiehlt sich aber eine schriftliche Abfassung. Eine ärztliche oder juristische Beratung vor Abfassen der Verfügung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; aber ein solches Beratungsgespräch kann unterstreichen, dass Sie Ihre Wünsche ernsthaft und im Bewusstsein ihrer Bedeutung ausgedrückt haben.

Schließlich empfiehlt es sich auch, die Verfügung immer wieder zu überprüfen und durch Unterschrift neu zu bestätigen (mit Datum!). Selbstverständlich kann eine Patientenverfügung von Ihnen jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert oder widerrufen werden (§ 1901a Absatz 1 Satz 3 BGB).
Jemand muss wissen, wo Sie die Patientenverfügung aufbewahren.

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durch ein von einer Notarin oder einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein (§ 1901a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 1 BGB).
Wichtig ist, dass eine Patientenverfügung so verwahrt wird, dass man sie im Notfall findet. Für den Notfall sollten Sie Vertrauenspersonen darüber informieren, wo die Unterlagen deponiert sind.

An eine Patientenverfügung müssen sich Ärzte, Angehörige und Gerichte halten

Wenn durch eine Patientenverfügung der Wille des Patienten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig, unmissverständlich und sicher festgestellt werden kann, so dürfen sich die Ärzte nicht hierüber hinwegsetzen. Schriftliche Patientenverfügungen sind gemäß §§ 1901a und 1903 BGB für Ärzte und Angehörige und auch Gerichte grundsätzlich verbindlich – egal in welchem Krankheitsstadium. Wenn der Patient keine lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen mehr wünscht, so muss dies grundsätzlich befolgt werden.

Die Formulierungen müssen eindeutig sein

Beachten Sie aber, dass eine Patientenverfügung eindeutig sein muss. Die in vielen Formularen enthaltene Formulierung „Ich möchte in Würde sterben, wenn ein erträgliches Leben nicht mehr möglich erscheint“ ist zum Beispiel viel zu allgemein und auslegungsfähig – denn woher soll man später wissen, was Sie unter einem „erträglichen Leben“ verstehen?

Ein Widerruf ist jederzeit möglich

Es gibt durchaus sehr unterschiedliche Auffassungen darüber, ab wann das Leben nicht mehr als erträglich anzusehen ist. Eine Auslegung der Patientenverfügung darf also keinen Zweifel an Ihrem mutmaßlichen Willen lassen. Sie sollten daher sehr individuell festlegen, wann eine ärztliche Behandlung untersagt sein soll bzw. diese abzubrechen ist. Denken Sie daran: Je zeitnäher und konkret krankheitsbezogener eine Patientenverfügung formuliert ist, umso weniger Zweifel werden bei deren Auslegung bestehen. Selbstverständlich können Sie diese Patientenverfügung jederzeit widerrufen oder ändern.
Auch ist es hilfreich, wenn Sie persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen ebenfalls in der Patientenverfügung niederlegen: Denn hieraus kann man dann später im Zweifelsfall auch ableiten, wie Sie selbst mutmaßlich entschieden hätten.

In Paragraph 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Patientenverfügung geregelt:
  1. Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
  1. Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
  1. Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
  1. Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
  1. Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Vordrucke, Muster und weitere Informationen

Eine ausführliche Broschüre mit weiteren Informationen zur Patientenverfügung kann man auf der Internetseite des Justizministeriums herunterladen: www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/DE/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile. Oder Sie bestellen sie auf dem Postweg beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, oder über das Servicetelefon 0 18 05/77 80 90 (14 Ct./Minute, abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich).

Ein hilfreicher, aus der Beratungspraxis in der Palliativ- und Hospizarbeit entstandener Leitfaden ist auch in der Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie unter dem Link www.verwaltung.bayern.de/egov-portlets/xview/Anlage/1928142/ downloaden oder im Buchhandel (Verlag C.H. Beck) bestellen können.


von RA Oliver Ebert | REK Rechtsanwälte Stuttgart/Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de, Internet: www.diabetes-und-recht.de

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