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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Diabetes-Journal-Rubrik Rechteck Antworten auf rechtliche und soziale Fragen rund um das Thema Diabetes.
Ich hatte unlängst einen Unfall: Nachts bin ich während einer Unterzuckerung aufgestanden und mit dem Kopf auf den Tisch aufgeschlagen. Dabei habe ich mir die Nase gebrochen und mehrere Zähne abgebrochen. Ich habe für solche Fälle vor einigen Jahren extra über den DDB eine Unfallversicherung abgeschlossen, bei der die “Diabetikerklausel” ausgeschlossen wurde. Zu meiner Überraschung möchte die Versicherung nun nicht bezahlen; sie beruft sich auf einen Leistungsausschluss in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB).
Dort steht in § 2: “[…] Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: I. (1) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. […]”
Ich möchte ein rechtliches Vorgehen gegen die Versicherung prüfen und bräuchte daher im Vorfeld eine rechtliche Beratung/Prüfung, ob die Aussage der Versicherung richtig ist.
Sven H., per E-Mail
Leider sehen hier die Erfolgsaussichten nach meiner Einschätzung eher schlecht aus: Der Leistungsausschluss “Bewusstseinsstörung” ist nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, zumindest soweit hierunter eine “krankhafte oder unnatürliche Beeinträchtigung der Sinnestätigkeit des Versicherten” verstanden wird. Dies dürfte bei einem Unfall aufgrund einer unterzuckerungsbedingten Bewusstlosigkeit zutreffen, so dass die Versicherung wohl tatsächlich nicht leisten muss.
Auch wird man aus der vertraglichen Zusicherung “keine Diabetesklausel” leider ebenfalls keine anderen Ansprüche herleiten können: Diese besagt meines Erachtens wohl nur, dass keine zusätzlichen Ausschlüsse in Bezug auf den Diabetes gelten. Möglicherweise wurden Ihnen aber vor Abschluss der Versicherung weitergehende Zusicherungen gemacht, die eine Leistungspflicht begründen könnten. Dies müssten Sie durch Dokumente oder Zeugen nachweisen, was nach so langer Zeit jedoch wohl nicht einfach werden dürfte.
Sie können aber versuchen, über eine Beschwerde bzw. ein kostenfreies Schlichtungsverfahrenbeim Ombudsmann der Versicherer (www.versicherungsombudsmann.de) eine kulanzweise Lösung zu erreichen. Den Versuch einer gerichtlichen Geltendmachung halte ich aus obigen Gründen und dem erheblichen Kostenrisiko aber nur für sinnvoll, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Falls Sie eine Klage beabsichtigen, sollten Sie dafür am Besten wohl einen Fachanwalt für Versicherungsrecht beauftragen.
von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2016; 65 (1) Seite 48-49
5 Minuten
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