- Technik
Rechtliche Anforderungen durch das Internet
4 Minuten
Mit Hilfe von speziellen Auswertungsprogrammen kann die Therapie von Diabetikern unterstützt werden, in zahlreichen Praxen sind elektronische Diabetesdokumentationssysteme nicht mehr aus dem Arbeitsalltag wegzudenken. Das Einlesen von Messgeräten, der Datenempfang per E-Mail oder die Speicherung von Daten aus Insulinpumpen und Systemen zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (CGM) in der "cloud" gewinnen immer mehr an Bedeutung.
Verantwortung für Datensicherheit
Bei der Nutzung solcher neuen Technologien müssen die geltenden Gesetze und Vorschriften beachtet werden. Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafrechtlich sanktioniert; auch die Missachtung von Datenschutzbestimmungen kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daneben ist der Arzt auch für die Datensicherheit (Schutz seiner Daten vor Angriffen, Vermeidung von Schäden, Risikominimierung) und Datenintegrität (Sicherstellung, dass Daten nicht beschädigt oder verändert werden) verantwortlich.
Ärztliche Schweigepflicht
"(…) Was ich bei der Behandlung oder auch außerhalb meiner Praxis im Umgange mit Menschen sehe und höre, das man nicht weiterreden darf, werde ich verschweigen und als Geheimnis bewahren" – diese Verpflichtung steht im hippokratischen Eid; Verstöße werden auch strafrechtlich sanktioniert. Gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) wird "mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft", wer "unbefugt (…) ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis (…) offenbart, das ihm als Arzt (…) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist".
Auch gemäß § 9 Musterberufsordnung für die Ärzte (MBO) haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekanntgeworden ist, zu schweigen.
Straf- und berufsrechtliche Sanktionen möglich
Neben straf- und berufsrechtlichen Sanktionen muss der Arzt bei Zuwiderhandlung auch mit Schadensersatz- und Unterlassungsforderungen betroffener Patienten rechnen; schließlich kann ein solches Verhalten auch von anderen Ärzten wettbewerbsrechtlich "abgemahnt" werden, was mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.
Grundsätzlich gilt: Daten, Diagnosen oder sonstige patientenbezogene Informationen – und dazu zählt schon die bloße Angabe, dass ein Patient bei einem Arzt in Behandlung ist – dürfen nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen oder nach vorheriger Einwilligung des Patienten an Dritte weitergegeben werden.
Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse und -pflichten finden sich in speziellen Bereichen. Ansonsten ist eine Datenweitergabe ohne Einwilligung nur in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere wenn eine konkrete, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit (§ 34 StGB) besteht, der Arzt sich selbst gegen strafrechtliche Ermittlungen verteidigen muss oder er gegen den Patienten zivilrechtliche Ansprüche geltend macht.
In allen anderen Fällen dürfen personenbezogene Patientendaten nur dann erfolgen, wenn der Patient zuvor in den konkreten Übermittlungsvorgang eingewilligt hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.1991 – NJW 1991, 2 955). Eine pauschale, vorweggenommene Einwilligungserklärung in eine Datenübermittlung ist nicht ausreichend.
Einwilligung der Patienten
Hierbei ergeben sich oft Probleme: Eine wirksame Einwilligung kann nur erfolgen, wenn der Patient überhaupt in der Lage ist, die Reichweite und den Inhalt seiner Einwilligungserklärung zu verstehen. Der Arzt muss im Zweifel nachweisen (können), dass er den Patienten vor (!) Erteilung der Einwilligung umfassend über alle Empfänger sowie den Umfang der vorgesehenen Datenweitergabe informiert und der Patient die Tragweite der abverlangten Einwilligungserklärung begriffen hat.
Ein Aushang im Wartezimmer oder die bloße Mitteilung, dass die Patientendaten zur Datenauswertung oder Speicherung übermittelt werden, reichen nicht aus, um eine (stillschweigende) Einwilligung der Patienten in die Datenübermittlung anzunehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.3.1994 – NJW 1994, 2 421; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.1997 – NJW 1998, 831).
Der Patient muss also im Vorfeld wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen wem gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Dem Arzt obliegt im Streitfall die Beweislast dafür, dass dieses Wissen vorlag. Ein nachträglich eingeholtes Einverständnis reicht nicht aus; bis dahin erfolgte Datenweitergaben bleiben rechtswidrig bzw. strafbar.
Datenpannen nicht unwahrscheinlich
Ein nicht gänzlich unwahrscheinliches Szenario könnte beispielsweise sein, dass die vom Arzt an die Onlineplattform eines Geräteherstellers übermittelten Insulinpumpen- oder CGM-Verläufe plötzlich aufgrund eines Datenlecks frei zugänglich werden. Auch besteht eine grundsätzliche Gefahr, dass die Daten – möglicherweise sogar in Einklang mit dem am Betreiberstandort geltenden Recht – wirtschaftlich weiterverwertet werden, z. B. durch Verkauf der Daten an Versicherungen, Krankenkassen oder Versandhändler.
Man wird davon ausgehen dürfen, dass viele Patienten in Kenntnis solcher Konsequenzen wohl eher nicht bereit wären, einer Datenweitergabe zuzustimmen. Es ist somit riskant, den Patienten lapidar eine formularmäßige Einwilligungserklärung zur Unterschrift vorzulegen. Eine umfassende Aufklärung, in der die Patienten auch über die Risiken der vorgesehenen telemedizinischen Datenverarbeitung informiert werden, ist daher in jedem Fall anzuraten.
Einhalten der Verpflichtungen Dritter überwachen
Übrigens: Selbst wenn der Arzt – was allgemein eher unüblich ist – den Plattformanbieter vertraglich zur Einhaltung europäischer Datenschutzstandards verpflichtet hat, würde dies nicht zur Exkulpation ausreichen können. Denn in diesem Fall müsste der Arzt auch sicherstellen und nachweisen, dass er die Einhaltung dieser Verpflichtungen (regelmäßig) überwacht. Zumindest bei ausländischen Unternehmen dürfte sich dies in der Praxis aber als schwierig oder gar unmöglich erweisen.
Und schließlich: Auch wenn vorab eine umfassende und wirksame Einwilligung eingeholt wurde und der Patient in der Vergangenheit keine Probleme mit der Datenübermittlung hatte, ist dieses Einverständnis nicht unbegrenzt gültig. Die Einwilligung muss regelmäßig und wiederholt eingeholt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.1992 – NJW 1992, 2 348).
Elektronische Patientenakte
Neben der ärztlichen Schweigepflicht sind auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften (u. a. gemäß § 4 BDSG) einzuhalten. Hiernach ist eine Datenspeicherung und Weitergabe nur zulässig, soweit dies gesetzlich zugelassen bzw. vorgeschrieben ist oder der Betroffene eingewilligt hat. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können mit Geldbußen bis 50.000 Euro, in schweren Fällen bis 300.000 Euro oder Freiheitsstrafe geahndet werden (§ 43 BDSG).
Im Rahmen des Behandlungsvertrags kann und darf der Arzt die hierfür notwendigen Daten auch mittels EDV erheben und speichern, ohne dass hierfür eine besondere Einwilligung benötigt wird. Auch die elektronische Führung einer Patientenkartei bedarf daher grundsätzlich keiner Einwilligung. Gemäß § 3a BDSG sind aber "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten" sowie die "Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen" dahingehend zu organisieren, dass "so wenig personenbezogene Daten wie möglich" erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
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schubidu postete ein Update in der Gruppe In der Gruppe:Diabetes-Technik vor 6 Tagen, 11 Stunden
Hallo zusammen,
ich möchte im Herbst auf eine Patchpump umsteigen, daher würde mich interessieren, ob jemand mit der Nano touchcare Erfahrungen machen konnte. Lieben Dank für Rückmeldungen im Voraus! -
stephanie-haack postete ein Update vor 4 Wochen
Jetzt schon vormerken: Das nächste virtuelle Community-MeetUp findet am 10. Juni statt. Wir freuen uns drauf! 🙂
Alle Infos hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juni2026/
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tako111 postete ein Update vor 4 Wochen
Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.
Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.
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katrin-kraatz antwortete vor 4 Wochen
Für die Augenproblematik konnte bisher keine Kausalität gezeigt werden. Hier sind weitere Studien zu erwarten, deren Ergebnisse abzuwarten sind. Außerdem ist es ein sehr seltenes Ereignis. Details sind zum Beispiel zu finden im Deutschen Ärzteblatt unter https://www.aerzteblatt.de/themen/augenheilkunde/therapie-mit-glp-1-rezeptor-agonisten-okulaere-komplikationen-sind-selten-aber-visusbedrohend-e345aa92-a4f7-4f40-8146-b2967b577504.
Wir bemühen uns, mit unseren Beiträgen ausgewogen über die Ausgaben des Diabetes-Ankers hinweg alle Menschen mit Diabetes zu informieren – mal mehr über den einen, mal mehr über den anderen Typ und auch weitere Diabetestypen. Medikamente finden ebenfalls über die Ausgaben hinweg ausgewogen ihren Raum im Heft.
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Hey, ja ich nutze aktuell das Medtrum Nano System also CGM + Patchpumpe. Zuvor hatte ich das Omnipod Dash (war schon sehr gut) aber das Medtrum System ist eine ganz andere Welt (im positiven) der Automodus läuft und hält die Werte größtenteils stabil. Auch die Auto Bolus Abgabe (nur auswählen Frühstück, mittag, Abendessen oder snack) Damit brauchst du bei bis bis zu 90g Kolenhydrate nicht mehr den Bolusrechner verwenden, kannst du aber bei Bedarf trotzdem jederzeit. Es hat mein Leben verändert, auch dass du wenn du möchtest eine Schnittstelle (smartphone eine App für Cgm+Pumpe) funktioniert einwandfrei. Das einzige wo man aufpassen muss, man sollte den Sensor gelegentlich kalibrieren. Der Dexcom g7 war ohne kalibrieren etwas genauer, aber die Vorteile vom Medtrum überwiegen. Ich kann’s nur empfehlen. Viel Erfolg beim Einstieg! Melde dich gerne falls du noch konkrete Fragen hast. Erfahrung in der Praxis hab icb schon einige Monate hinter mir.
@calvin240: Super, dass du geantwortet hast. Ich hatte vor einiger Zeit die gleiche Frage. Auch ich werde diese Pumpe ab Herbst nutzen. Bin aber absoluter Pumpenneuling. Darf ich dich bei Bedarf anschreiben? Viele Grüße aus der schönen Rhön!
@uho1: klar kannst du gerne machen. Wenn du Allgemein Pumpenneuling bist (jeder hat andere Anforderungen) aber aus meiner Sicht ist eine Patchpumpe also auch das Medtrum Nano die innovativste Behandlungsmöglichkeit.
Liebe Grüße