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Haben Sie sich schon Gedanken darüber gemacht, wer Ihre Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie selbst einmal nicht mehr dazu in der Lage sind? So wäre zum Beispiel dringend zu klären, wer sich dann um Ihre Geld- und Bankangelegenheiten kümmert. Und auch die Entscheidung über Art und Durchführung von Operationen und ärztlicher Behandlung oder die Auswahl eines Pflegeheims sollten vorsorglich in gute Hände gelegt werden.
Viele Menschen verlassen sich darauf, dass Ehe-/Lebenspartner oder Kinder ihre Angelegenheiten im Ernstfall schon regeln werden – ein Trugschluss: Zwar werden Ihnen dann Ihre Angehörigen (hoffentlich!) zur Seite stehen. Wenn aber von Ihnen selbst rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen („Willenserklärungen“) abgegeben werden müssen, so können Ehepartner oder Kinder das für Sie nicht ohne Weiteres erledigen.
Denn für die meisten Rechtsgeschäfte des Alltags – und dazu zählt auch der Zugriff auf das Konto – muss eine Vollmacht vorliegen. Ohne eine solche Vollmacht dürfen – und müssen – Banken den Kontenzugriff verweigern. Und wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, eine Vollmacht auszustellen, muss im Zweifel über das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Dies kann ein recht langwieriger Prozess sein; auch ist man nicht automatisch davor geschützt, dass zum Beispiel der ungeliebte Schwiegersohn als Betreuer eingesetzt wird.
Gleiches gilt für die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen: Wenn und solange jemand noch in der Lage ist, seinen eigenen Willen unmissverständlich zu äußern, und auch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann er selbst entscheiden, mit welchen ärztlichen Maßnahmen er einverstanden ist. Problematisch wird es aber dann, wenn jemand keine Entscheidung mehr treffen bzw. seinen freien Willen nicht mehr mitteilen kann. Dies kann beispielsweise bei Demenz oder Morbus Alzheimer häufig der Fall sein.
Damit Dritte – z. B. Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder – im Ernstfall Ihre Angelegenheiten rechtswirksam erledigen können, benötigen Ihre Angehörigen von Ihnen eine Vollmacht. Diese sollte unbedingt schriftlich verfasst werden, damit die Berechtigung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Ohne eine solche (Vorsorge-)Vollmacht ist grundsätzlich kein Zugriff auf Bankkonten möglich.
Die Vollmacht gilt grundsätzlich ab der Ausstellung und so lange, bis sie von Ihnen widerrufen wird. Sie kann selbstverständlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, der Widerruf kann auch mündlich erfolgen. Wurde die Vollmacht allerdings schriftlich erteilt, so sollten Sie zur Sicherheit dieses Dokument (das als Urkunde gilt) zurückfordern bzw. vernichten.
Wenn die Vollmachtsurkunde nicht mehr auffindbar ist (oder Ihnen nicht zurückgegeben wird), sollten Sie unbedingt eine mit Datum versehene schriftliche Verfügung treffen, aus der das Erlöschen dieser Vollmacht hervorgeht, und das Schriftstück an einer sicheren Stelle hinterlegen.
Eine Vollmacht kann sehr weitreichende Befugnisse einräumen. Sie sollten daher auf jeden Fall sehr genau überlegen, welchen Personen Sie einen derart weiten Vertrauensspielraum einräumen können und wollen – im Normalfall dürften dies allenfalls Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder sein. Es ist selbstverständlich, dass diese Personen nur im Ernstfall von der Vollmacht Gebrauch machen dürfen. Wird die Vollmacht missbraucht oder vorzeitig genutzt, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen und Schadenersatz verlangen.
Auch bei der Gestaltung haben Sie Spielraum: Sie können durchaus Vorkehrungen gegen einen Missbrauch treffen, z. B. indem Sie für bestimmte Handlungen ein Kontroll- oder Widerrufsrecht durch einen Dritten einbauen. Denkbar ist auch, eine gemeinschaftliche Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte vorzusehen. Allerdings: Mehrere Köche verderben den Brei, z. B. dann, wenn die Zustimmung zu einer notwendigen Behandlung unterbleibt oder sich verzögert, weil die Vertreter untereinander uneinig sind. Ratsam ist es auch, die Vollmacht an die Vorlage der Vollmachtsurkunde zu knüpfen.
So können Sie z. B. bestimmen, dass die Bevollmächtigung nur gilt, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und bei einer Vertretungshandlung die Originalurkunde vorlegt. Allerdings: Ihre Vertrauensperson braucht für diesen Fall unbedingt Zugriff auf das Originaldokument! Handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter dann nur, wenn er die Vollmacht im Original vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass die Vollmacht ihm im Ernstfall auch zur Verfügung steht.
Zusammengefasst: Mittels einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Vertrauensperson ermächtigen, im Ernstfall Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, also beispielsweise Verträge zu kündigen, Überweisungen vorzunehmen oder Anschaffungen zu tätigen.
Wenn Sie durch Unfall oder Erkrankung (z. B. Demenz/Morbus Alzheimer) nicht mehr geschäftsfähig sind und nicht vorher eine Vollmacht erteilt haben, so kann es erforderlich sein, dass zur Regelung Ihrer Angelegenheiten ein gesetzlicher Vertreter, ein Betreuer bestellt wird. Gemäß § 1896 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird vom zuständigen Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, wenn „ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann.
Die Betreuung erfolgt auf Antrag des Betroffenen, kann aber auch durch Dritte angeregt werden. Ein Betreuer wird aber nur bestellt, wenn es notwendig ist. Hierzu wird zunächst abgeklärt, ob nicht stattdessen Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die betroffene Person bei praktischen Angelegenheiten des Alltags unterstützen können. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf eine Betreuung nicht angeordnet werden.
Das Betreuungsgericht wird also erst tätig, sobald es Kenntnis davon erlangt, dass Sie Ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können. Dies kann beispielsweise durch eine Mitteilung von Angehörigen, Ärzten oder auch Behörden geschehen. Das Gericht prüft dann, ob und in welchem Umfang (also für welche Angelegenheiten) ein Betreuer für Sie zu bestellen ist. Dafür ist in jedem Fall eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich. Meistens werden zusätzlich ein ärztliches Gutachten sowie eine Stellungnahme der örtlichen Betreuungsstelle angefordert.
Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass Sie auch vorübergehend nicht in der Lage sind, sich selbst um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, bestellt es einen Betreuer, der so zu Ihrem gesetzlichen Vertreter für den festgelegten Aufgabenkreis wird. Dieser Betreuer steht unter der Kontrolle des Gerichts und muss sich diesem gegenüber für seine Entscheidungen verantworten. Wichtig: Sie werden durch die Bestellung eines Betreuers nicht entmündigt! Je umfassender allerdings die Rechte sind, umso mehr kann das Betreuungsverhältnis einer Entmündigung ähneln.
Für manche Situationen kann es also erforderlich werden, dass ein gerichtlicher Betreuer bestellt wird. Die Auswahl des Betreuers darf aber nicht willkürlich oder gegen Ihren Willen erfolgen: Sie können dem Gericht gegenüber Wünsche hinsichtlich der Person eines Betreuers vorbringen; diese sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich. Sie können also festlegen, wen Sie gern als Betreuer hätten und wer auf keinen Fall in Betracht gezogen werden soll.
Zusätzlich können Sie niederlegen, wie bestimmte Angelegenheiten nach Ihrem Wunsch geregelt werden sollen (z. B. Umzug ins Pflegeheim, Verkauf der Wohnung etc.) – hieran ist der Betreuer dann grundsätzlich gebunden.
Zusammengefasst: Mittels einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer zum Betreuer bestellt werden soll – und wer auf keinen Fall in Frage kommen soll. Weiterhin können Sie festlegen, wo (und wo nicht) Sie Ihren Wohnsitz haben möchten.
Auch wenn es unangenehm ist: Stellen Sie sich die Situation vor, dass Sie aufgrund eines Schlaganfalls oder Unfalls im Koma liegen und Ihr Gehirn wohl erhebliche Schädigungen erlitten hat: Woher sollen Dritte wie Ärzte oder Betreuer wissen, was Ihr Wille ist, wie es nun weitergehen soll? Womöglich werden Sie dann mit allen Mitteln am Leben erhalten, obwohl Sie selber doch lieber sterben würden.
Oder umgekehrt: Man lässt Sie „in Würde“ sterben, während Sie selbst am Leben klammern und jede geringe Chance auf Verbesserung oder ein Wunder nicht vergeben möchten. Es ist daher sehr wichtig, dass für solche Fälle in irgendeiner Form dokumentiert ist, wie denn Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung sind, insbesondere auch in der letzten Lebensphase. Hierfür bietet sich eine „Patientenverfügung“ an.
In diesem Dokument können Sie Ihren Willen bezüglich Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen – dies ist besonders wichtig im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Umständen lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Mit Hilfe einer Patientenverfügung kann hier auf Ihren mutmaßlichen Willen geschlossen werden. Sie sollte eindeutig formuliert und möglichst schriftlich niedergelegt sein.
Auch empfiehlt sich eine vorherige ärztliche oder juristische Beratung: Ein solches Beratungsgespräch kann im Zweifel unterstreichen, dass Sie Ihre Wünsche tatsächlich ernsthaft und im Bewusstsein ihrer Bedeutung zum Ausdruck gebracht haben. Weiter empfiehlt es sich, die Verfügung regelmäßig zu überprüfen und durch Unterschrift neu zu bestätigen (mit Datum!). Selbstverständlich kann eine Patientenverfügung von Ihnen jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert oder widerrufen werden.
Wenn durch eine Patientenverfügung der Wille des Patienten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig, unmissverständlich und sicher festgestellt werden kann, so dürfen sich die Ärzte nicht hierüber hinwegsetzen. Schriftliche Patientenverfügungen sind gem. §§ 1901, 1903 BGB für Ärzte und Angehörige und auch Gerichte verbindlich – egal in welchem Krankheitsstadium. Wenn der Patient keine lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen mehr wünscht, so muss dies befolgt werden.
Beachten Sie, dass eine Patientenverfügung eindeutig sein muss: Sie darf keinerlei Zweifel an Ihrem mutmaßlichen Willen bestehen lassen. Die in vielen Formularen enthaltene Formulierung, „ich möchte in Würde sterben, wenn ein ‚erträgliches Leben‘ nicht mehr möglich erscheint“, ist viel zu allgemein und auslegungsfähig.
Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Patientenverfügung nützen aber nichts, wenn sie im Fall des Falles nicht gefunden werden. Am einfachsten ist es, gerade bei nächsten Angehörigen, wenn Sie diesen die Vollmacht übergeben oder ihnen den Ort mitteilen, wo die Vollmacht deponiert wurde.
Alternativ können Sie die Vollmacht auch an einem leicht zugänglichen Ort (z. B. im Schreibtisch) aufbewahren – allerdings mit dem Risiko, dass man die Vollmacht im Ernstfall bzw. in der Aufregung nicht findet. Sie können die Vollmacht gegen geringe Gebühren auch bei einem Anwalt oder Notar hinterlegen.
Eine Vollmacht kann auch beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt werden, das von der Bundesnotarkammer betrieben wird. Dies bringt den Vorteil, dass auch ein Gericht im Zweifel weiß, dass Ihre Angelegenheiten durch einen bevollmächtigten Dritten geregelt werden und deshalb kein Betreuer von Amts wegen eingesetzt werden muss. Für die Registrierung einer Vorsorgeurkunde wird eine einmalige Gebühr erhoben.
Im Ernstfall sollte Ihre Vorsorgevollmacht gut gefunden werden können. Informationen zur Hinterlegung der Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) erhalten Sie im Internet unter www.vorsorgeregister.de
Eine Vollmacht dürfte dann vorteilhafter sein, wenn Sie jemandem absolutes Vertrauen schenken können: Das mit der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren wird so vermieden. Nachteilig ist jedoch, dass nur der gerichtlich bestellte Betreuer einer Kontrolle der Betreuungsgerichts untersteht. Liegt eine Vollmacht vor, so kann der Bevollmächtigte nämlich grundsätzlich frei entscheiden und braucht hierzu keine gerichtlichen Genehmigungen.
Ausnahme: Bei Entscheidungen zu risikoreichen Heilbehandlungen oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ist eine Zustimmung des Betreuungsgerichts erforderlich. Wenn Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht geben wollen, ist eine Betreuungsverfügung zu empfehlen. Hierdurch dokumentieren Sie, dass im Bedarfsfall ein Betreuer für Sie bestellt wird und nehmen gleichzeitig Einfluss auf dessen Auswahl und dessen späteres Handeln für Sie.
Viele Menschen haben Sorge, dass sie mit ihrem Diabetes nicht mehr gut versorgt werden und dass man ihnen gar die Insulinpumpe „wegnimmt“, wenn sie ins Heim kommen – oder dass dort die Insulintherapie, die gut funktioniert und mit dem Diabetologen über Jahre abgestimmt wurde, nicht mehr möglich ist. Solche Bedenken sind leider nicht ganz unbegründet, man kann hier auch nicht wirklich vorsorgen.
Denn selbst, wenn Sie in einer Patienten- oder Betreuungsverfügung festgelegt haben, dass Sie im Fall einer Heimunterbringung weiterhin eine Insulinpumpentherapie möchten: Letztlich entscheidet immer der Arzt über die notwendigen medizinischen Maßnahmen. Gerade bei einem Wechsel ins Pflegeheim wird eine Weiterbehandlung durch den bisherigen Hausarzt/Diabetologen oft nicht mehr möglich sein.
Wenn der dann zuständige (oder verfügbare) Arzt zu der Auffassung kommt, dass eine Insulinpumpe in der neuen Situation im Heim nicht (mehr) sinnvoll ist, wird man dagegen im Voraus nichts unternehmen können. Der Arzt wird und muss dann auch keine Verordnungen mehr für die aus seiner Sicht nicht mehr erforderlichen Hilfsmittel bzw. Insuline ausstellen.
von Oliver Ebert
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2019; 68 (11) Seite 26-32
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