Rechtzeitig planen: Wie kann und will ich im Alter versorgt sein?

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Rechtzeitig planen: Wie kann und will ich im Alter versorgt sein?

Haben Sie sich schon Gedanken darüber gemacht, wer Ihre Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie selbst einmal nicht mehr dazu in der Lage sind? So wäre zum Beispiel dringend zu klären, wer sich dann um Ihre Geld- und Bankangelegenheiten kümmert. Und auch die Entscheidung über Art und Durchführung von Operationen und ärztlicher Behandlung oder die Auswahl eines Pflegeheims sollten vorsorglich in gute Hände gelegt werden.

Viele Menschen verlassen sich darauf, dass Ehe-/Lebenspartner oder Kinder ihre Angelegenheiten im Ernstfall schon regeln werden – ein Trugschluss: Zwar werden Ihnen dann Ihre Angehörigen (hoffentlich!) zur Seite stehen. Wenn aber von Ihnen selbst rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen („Willenserklärungen“) abgegeben werden müssen, so können Ehepartner oder Kinder das für Sie nicht ohne Weiteres erledigen.

Denn für die meisten Rechtsgeschäfte des Alltags – und dazu zählt auch der Zugriff auf das Konto – muss eine Vollmacht vorliegen. Ohne eine solche Vollmacht dürfen – und müssen – Banken den Kontenzugriff verweigern. Und wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, eine Vollmacht auszustellen, muss im Zweifel über das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Dies kann ein recht langwieriger Prozess sein; auch ist man nicht automatisch davor geschützt, dass zum Beispiel der ungeliebte Schwiegersohn als Betreuer eingesetzt wird.

Ehepartner: keine automatische Befugnis

Gleiches gilt für die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen: Wenn und solange jemand noch in der Lage ist, seinen eigenen Willen unmissverständlich zu äußern, und auch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann er selbst entscheiden, mit welchen ärztlichen Maßnahmen er einverstanden ist. Problematisch wird es aber dann, wenn jemand keine Entscheidung mehr treffen bzw. seinen freien Willen nicht mehr mitteilen kann. Dies kann beispielsweise bei Demenz oder Morbus Alzheimer häufig der Fall sein.

Damit Dritte – z. B. Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder – im Ernstfall Ihre Angelegenheiten rechtswirksam erledigen können, benötigen Ihre Angehörigen von Ihnen eine Vollmacht. Diese sollte unbedingt schriftlich verfasst werden, damit die Berechtigung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Ohne eine solche (Vorsorge-)Vollmacht ist grundsätzlich kein Zugriff auf Bankkonten möglich.

Wie lange gilt eine Vollmacht?

Die Vollmacht gilt grundsätzlich ab der Ausstellung und so lange, bis sie von Ihnen widerrufen wird. Sie kann selbstverständlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, der Widerruf kann auch mündlich erfolgen. Wurde die Vollmacht allerdings schriftlich erteilt, so sollten Sie zur Sicherheit dieses Dokument (das als Urkunde gilt) zurückfordern bzw. vernichten.

Wenn die Vollmachtsurkunde nicht mehr auffindbar ist (oder Ihnen nicht zurückgegeben wird), sollten Sie unbedingt eine mit Datum versehene schriftliche Verfügung treffen, aus der das Erlöschen dieser Vollmacht hervorgeht, und das Schriftstück an einer sicheren Stelle hinterlegen.

Missbrauch der Vollmacht verhindern

Eine Vollmacht kann sehr weitreichende Befugnisse einräumen. Sie sollten daher auf jeden Fall sehr genau überlegen, welchen Personen Sie einen derart weiten Vertrauensspielraum einräumen können und wollen – im Normalfall dürften dies allenfalls Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder sein. Es ist selbstverständlich, dass diese Personen nur im Ernstfall von der Vollmacht Gebrauch machen dürfen. Wird die Vollmacht missbraucht oder vorzeitig genutzt, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen und Schadenersatz verlangen.

Auch bei der Gestaltung haben Sie Spielraum: Sie können durchaus Vorkehrungen gegen einen Missbrauch treffen, z. B. indem Sie für bestimmte Handlungen ein Kontroll- oder Widerrufsrecht durch einen Dritten einbauen. Denkbar ist auch, eine gemeinschaftliche Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte vorzusehen. Allerdings: Mehrere Köche verderben den Brei, z. B. dann, wenn die Zustimmung zu einer notwendigen Behandlung unterbleibt oder sich verzögert, weil die Vertreter untereinander uneinig sind. Ratsam ist es auch, die Vollmacht an die Vorlage der Vollmachtsurkunde zu knüpfen.

So können Sie z. B. bestimmen, dass die Bevollmächtigung nur gilt, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und bei einer Vertretungshandlung die Originalurkunde vorlegt. Allerdings: Ihre Vertrauensperson braucht für diesen Fall unbedingt Zugriff auf das Originaldokument! Handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter dann nur, wenn er die Vollmacht im Original vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass die Vollmacht ihm im Ernstfall auch zur Verfügung steht.

Zusammengefasst: Mittels einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Vertrauensperson ermächtigen, im Ernstfall Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, also beispielsweise Verträge zu kündigen, Überweisungen vorzunehmen oder Anschaffungen zu tätigen.

Was passiert, wenn niemand eine Vollmacht hat?

Wenn Sie durch Unfall oder Erkrankung (z. B. Demenz/Morbus Alzheimer) nicht mehr geschäftsfähig sind und nicht vorher eine Vollmacht erteilt haben, so kann es erforderlich sein, dass zur Regelung Ihrer Angelegenheiten ein gesetzlicher Vertreter, ein Betreuer bestellt wird. Gemäß § 1896 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird vom zuständigen Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, wenn „ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann.

Die Betreuung erfolgt auf Antrag des Betroffenen, kann aber auch durch Dritte angeregt werden. Ein Betreuer wird aber nur bestellt, wenn es notwendig ist. Hierzu wird zunächst abgeklärt, ob nicht stattdessen Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die betroffene Person bei praktischen Angelegenheiten des Alltags unterstützen können. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf eine Betreuung nicht angeordnet werden.

Das Betreuungsgericht wird also erst tätig, sobald es Kenntnis davon erlangt, dass Sie Ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können. Dies kann beispielsweise durch eine Mitteilung von Angehörigen, Ärzten oder auch Behörden geschehen. Das Gericht prüft dann, ob und in welchem Umfang (also für welche Angelegenheiten) ein Betreuer für Sie zu bestellen ist. Dafür ist in jedem Fall eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich. Meistens werden zusätzlich ein ärztliches Gutachten sowie eine Stellungnahme der örtlichen Betreuungsstelle angefordert.

Ein Betreuer wird bestellt – wer sollte das werden?

Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass Sie auch vorübergehend nicht in der Lage sind, sich selbst um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, bestellt es einen Betreuer, der so zu Ihrem gesetzlichen Vertreter für den festgelegten Aufgabenkreis wird. Dieser Betreuer steht unter der Kontrolle des Gerichts und muss sich diesem gegenüber für seine Entscheidungen verantworten. Wichtig: Sie werden durch die Bestellung eines Betreuers nicht entmündigt! Je umfassender allerdings die Rechte sind, umso mehr kann das Betreuungsverhältnis einer Entmündigung ähneln.

Für manche Situationen kann es also erforderlich werden, dass ein gerichtlicher Betreuer bestellt wird. Die Auswahl des Betreuers darf aber nicht willkürlich oder gegen Ihren Willen erfolgen: Sie können dem Gericht gegenüber Wünsche hinsichtlich der Person eines Betreuers vorbringen; diese sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich. Sie können also festlegen, wen Sie gern als Betreuer hätten und wer auf keinen Fall in Betracht gezogen werden soll.

Zusätzlich können Sie niederlegen, wie bestimmte Angelegenheiten nach Ihrem Wunsch geregelt werden sollen (z. B. Umzug ins Pflegeheim, Verkauf der Wohnung etc.) – hieran ist der Betreuer dann grundsätzlich gebunden.

Zusammengefasst: Mittels einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer zum Betreuer bestellt werden soll – und wer auf keinen Fall in Frage kommen soll. Weiterhin können Sie festlegen, wo (und wo nicht) Sie Ihren Wohnsitz haben möchten.

Vorsorge per Patientenverfügung!

Auch wenn es unangenehm ist: Stellen Sie sich die Situation vor, dass Sie aufgrund eines Schlaganfalls oder Unfalls im Koma liegen und Ihr Gehirn wohl erhebliche Schädigungen erlitten hat: Woher sollen Dritte wie Ärzte oder Betreuer wissen, was Ihr Wille ist, wie es nun weitergehen soll? Womöglich werden Sie dann mit allen Mitteln am Leben erhalten, obwohl Sie selber doch lieber sterben würden.

Oder umgekehrt: Man lässt Sie „in Würde“ sterben, während Sie selbst am Leben klammern und jede geringe Chance auf Verbesserung oder ein Wunder nicht vergeben möchten. Es ist daher sehr wichtig, dass für solche Fälle in irgendeiner Form dokumentiert ist, wie denn Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung sind, insbesondere auch in der letzten Lebensphase. Hierfür bietet sich eine „Patientenverfügung“ an.

Die Patientenverfügung

In diesem Dokument können Sie Ihren Willen bezüglich Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen – dies ist besonders wichtig im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Umständen lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Mit Hilfe einer Patientenverfügung kann hier auf Ihren mutmaßlichen Willen geschlossen werden. Sie sollte eindeutig formuliert und möglichst schriftlich niedergelegt sein.

Auch empfiehlt sich eine vorherige ärztliche oder juristische Beratung: Ein solches Beratungsgespräch kann im Zweifel unterstreichen, dass Sie Ihre Wünsche tatsächlich ernsthaft und im Bewusstsein ihrer Bedeutung zum Ausdruck gebracht haben. Weiter empfiehlt es sich, die Verfügung regelmäßig zu überprüfen und durch Unterschrift neu zu bestätigen (mit Datum!). Selbstverständlich kann eine Patientenverfügung von Ihnen jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert oder widerrufen werden.

Ärzte dürfen sich nicht hinwegsetzen

Wenn durch eine Patientenverfügung der Wille des Patienten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig, unmissverständlich und sicher festgestellt werden kann, so dürfen sich die Ärzte nicht hierüber hinwegsetzen. Schriftliche Patientenverfügungen sind gem. §§ 1901, 1903 BGB für Ärzte und Angehörige und auch Gerichte verbindlich – egal in welchem Krankheitsstadium. Wenn der Patient keine lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen mehr wünscht, so muss dies befolgt werden.

Beachten Sie, dass eine Patientenverfügung eindeutig sein muss: Sie darf keinerlei Zweifel an Ihrem mutmaßlichen Willen bestehen lassen. Die in vielen Formularen enthaltene Formulierung, „ich möchte in Würde sterben, wenn ein ‚erträgliches Leben‘ nicht mehr möglich erscheint“, ist viel zu allgemein und auslegungsfähig.

Wohin mit Vollmachtsurkunde und ­Patientenverfügung?

Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Patientenverfügung nützen aber nichts, wenn sie im Fall des Falles nicht gefunden werden. Am einfachsten ist es, gerade bei nächsten Angehörigen, wenn Sie diesen die Vollmacht übergeben oder ihnen den Ort mitteilen, wo die Vollmacht deponiert wurde.

Alternativ können Sie die Vollmacht auch an einem leicht zugänglichen Ort (z. B. im Schreibtisch) aufbewahren – allerdings mit dem Risiko, dass man die Vollmacht im Ernstfall bzw. in der Aufregung nicht findet. Sie können die Vollmacht gegen geringe Gebühren auch bei einem Anwalt oder Notar hinterlegen.

Hinterlegung beim Vorsorgeregister

Eine Vollmacht kann auch beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt werden, das von der Bundesnotarkammer betrieben wird. Dies bringt den Vorteil, dass auch ein Gericht im Zweifel weiß, dass Ihre Angelegenheiten durch einen bevollmächtigten Dritten geregelt werden und deshalb kein Betreuer von Amts wegen eingesetzt werden muss. Für die Registrierung einer Vorsorgeurkunde wird eine einmalige Gebühr erhoben.

Weitere Informationen

Im Ernstfall sollte Ihre Vorsorgevollmacht gut gefunden werden können. Informationen zur Hinterlegung der Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) erhalten Sie im Internet unter www.vorsorgeregister.de

Besser eine Vollmacht? Oder lieber eine ­Betreuungsverfügung?

Eine Vollmacht dürfte dann vorteilhafter sein, wenn Sie jemandem absolutes Vertrauen schenken können: Das mit der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren wird so vermieden. Nachteilig ist jedoch, dass nur der gerichtlich bestellte Betreuer einer Kontrolle der Betreuungsgerichts untersteht. Liegt eine Vollmacht vor, so kann der Bevollmächtigte nämlich grundsätzlich frei entscheiden und braucht hierzu keine gerichtlichen Genehmigungen.

Ausnahme: Bei Entscheidungen zu risikoreichen Heilbehandlungen oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ist eine Zustimmung des Betreuungsgerichts erforderlich. Wenn Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht geben wollen, ist eine Betreuungsverfügung zu empfehlen. Hierdurch dokumentieren Sie, dass im Bedarfsfall ein Betreuer für Sie bestellt wird und nehmen gleichzeitig Einfluss auf dessen Auswahl und dessen späteres Handeln für Sie.

Pumpentherapie im Heim – geht das?

Viele Menschen haben Sorge, dass sie mit ihrem Diabetes nicht mehr gut versorgt werden und dass man ihnen gar die Insulinpumpe „wegnimmt“, wenn sie ins Heim kommen – oder dass dort die Insulintherapie, die gut funktioniert und mit dem Diabetologen über Jahre abgestimmt wurde, nicht mehr möglich ist. Solche Bedenken sind leider nicht ganz unbegründet, man kann hier auch nicht wirklich vorsorgen.

Denn selbst, wenn Sie in einer Patienten- oder Betreuungsverfügung festgelegt haben, dass Sie im Fall einer Heimunterbringung weiterhin eine Insulinpumpentherapie möchten: Letztlich entscheidet immer der Arzt über die notwendigen medizinischen Maßnahmen. Gerade bei einem Wechsel ins Pflegeheim wird eine Weiterbehandlung durch den bisherigen Hausarzt/Diabetologen oft nicht mehr möglich sein.

Die gewohnte Therapie auch im Heim fortführen – wie?

  • Erkundigen Sie sich frühzeitig nach einem für Sie passenden Heim und klären Sie ab, wie dort die ärztliche Versorgung aussieht.
  • Besprechen Sie mit Ihrem Arzt/Diabetologen, ob er weiter die Behandlung übernimmt, auch wenn Sie im Heim sind.
  • Erkundigen Sie sich bei den Pflegediensten in Ihrer Umgebung, wie diese die Versorgung von Diabetespatienten regeln bzw. ob dort vielleicht sogar diabetologisch qualifiziertes Fachpersonal beschäftigt ist.
  • Legen Sie in einer Patienten- bzw. Betreuungsverfügung fest, dass dauerhafte, wesentliche Änderungen der Diabetestherapie (z. B Wechsel von Insulin auf Tabletten, Wechsel von Insulinpumpe auf ICT oder gar CT) mit einem Diabetologen abgestimmt werden müssen.
  • Sollten Sie bereits wissen, dass Sie auf gar keinen Fall in einem bestimmten Heim untergebracht werden wollen, legen Sie auch diese Vorgabe in einer Betreuungsverfügung fest. Allerdings können Sie die generelle Unterbringung in einem Heim nicht ausschließen.
  • Stellen Sie rechtzeitig sicher, dass Ihr Haus/Ihre Wohnung barrierefrei gestaltet ist, so dass Sie dort möglichst lange wohnen bleiben können.

Wenn der dann zuständige (oder verfügbare) Arzt zu der Auffassung kommt, dass eine Insulinpumpe in der neuen Situation im Heim nicht (mehr) sinnvoll ist, wird man dagegen im Voraus nichts unternehmen können. Der Arzt wird und muss dann auch keine Verordnungen mehr für die aus seiner Sicht nicht mehr erforderlichen Hilfsmittel bzw. Insuline ausstellen.

Schwerpunkt: Älter werden mit Diabetes

von Oliver Ebert

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2019; 68 (11) Seite 26-32

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  • moira postete ein Update vor 2 Wochen

    Ich hatte am letzten Wochenende viel Spaß mit Bluetooth: meine Pumpe und mein Handy wollten sich 1Stunde lang nicht koppeln – bis mein Mann auf die Idee kam es könnte an den 3 Bluetooth Controllern liegen mit denen gerade im selben Raum gespielt wurde. Mit genug Abstand klappte alles wieder hervorragend. 🙄

  • bloodychaos postete ein Update vor 3 Wochen

    Hat noch jemand Probleme mit dem Dexcom G7? Nachdem ich letztes Jahr im Sommer über drei Monate massive Probleme mit dem G7 hatte bin ich zum G6 zurückgewechselt. Jetzt zum Jahreswechsel bzw. jetzt Ende Februar wollte ich dem G7 mal wieder eine Change geben. Ich war davon ausgegangen, dass die Produktionsprobleme inzwischen behoben sind. Aber spätestens am dritten Tag habe ich massive Abweichungen von 50 – 70 mg/dL. Setzstellenunabhängig. Meine aktuellen G7 wurden im Dezember 2025 produziert. Also sollten die bekannten Probleme längst behoben worden sein. Zuerst lief es die ersten Monate von 2025 mit dem G7 super, aber im Frühjahr 2025 fingen dann die Probleme an und seitdem läuft der G7 nicht mehr bei mir, obwohl alle sagen, dass die Probleme längst behoben seien und der Sensor so toll funktioniert. Ich habe echt Angst. Mir schlägt das sehr auf die Psyche. Zumal ich die TSlim nutze, die nur mit Dexcom kompatibel ist und selbst wenn ich zur Ypsopump wechsel ist da der Druck, dass es mit dem Libre3 funktionieren MUSS. Ich verstehe nicht, warum der G7 bei allen so super läuft, nur ich bin die Komische, bei der er nicht funktioniert.

    • Kleine Ergänzung zum MeetUp von gestern.

      Wenn ein “klassischer” Pumpenbetrieb ohne AID/Loop eine Option ist, dann tut sich eine breite Auswahl an CGM auf, die momentan auf dem deutschen Markt verfügbar sind:

      Freestyle Libre 3 bzw. 3+
      Dexcom G7
      Dexcom G6 (noch)
      Medtronic Guardian 4 (nur mit Medtronic-Pumpe)
      Medtronic Simplera (nur mit Medtronic-Pumpe oder -Smartpen)
      Eversense (implantiert für 1/2 Jahr, wird oft bei Pflasterallergien genutzt)
      Accu-Chek Smartguide CGM
      Medtrum Touchcare Nano CGM

      Ich würde schätzen, dass die Reihenfolge ungefähr den Verbreitungsgrad widerspiegelt. Von Medtrum würde ich mir z.B. keinen grandiosen Kundenservice erhoffen. Aber wer weiß…?
      Mag sein, dass ich etwas vergessen habe, aber die wichtigesten müssten dabei sein.

  • thomas55 postete ein Update vor 3 Wochen, 4 Tagen

    Hallo,
    ich habe zur Zeit die Medtronic Minimed 670G mit Libre als Sensor. Ich überlege, auf die 780G als AID mit dem Simplera umzusteigen. Hat jemand Erfahrung mit diesem Sensor? Wie sieht es mit der Verfügbarkeit aus? In der Vergangenheit wurden Neukunden der 780G nicht mit dem Simplera beliefert sondern nur Kunden, die die 780G schon länger nutzen. Das hat sich nach Aussagen von Medtronic-Mitarbeitern beim T1day heute genau umgekehrt. Mein Doc hat das vestätigt. Für mich als neuer Bezieher der 780G gut, für die Bestandskunden schlecht.
    Danke vorab und bleibt gesund (von unserem Typ 1 lassen wir uns das Leben dank Technik nicht vermiesen!)
    Thomas55

    • Hi Thomas 🙂
      Ja genau für Bestandskunden bekommt man den Simplera leider nicht. Ich habe / hatte jetzt 8 Jahre lang die Pumpen von Medtronic. Aktuell hab ich die 780g noch bis Ende März, dann Wechsel ich zur Ypsopumpe.
      Ich war eigentlich immer zufrieden mit der Pumpe und den Sensoren. Doch seit gefühlt einem Jahr sind die Guardian 4 Sensoren so schlecht geworden. Ich war dauerhaft damit beschäftigt, einen Sensor nach dem anderen zu reklamieren. Die Sensoren hielten bei mir nur max. 4-5 Tage. Danach war Schluss. Verschiedene Setzstellen wurden getestet, auch der Transmitter wurde getauscht. Aber es half alles nichts.

      Jetzt werde ich wechseln. Den Simplera wollte ich dann einfach nicht noch länger abwarten. Denn Bestandskunden hatten da leider das nachsehen. Schade Medtronic!!!

    • @crismo: Ich habe mich nun auch für die Ypsopump entschieden. Ich wollte von medtronic Angebote für die 780 und den Simplera haben für die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten. Ausserdem wollte ich eine Zusicherung haben, dass ich den Simplera überhaupt bekomme. Nach einer Woche kam das Angebot für die 780 per Post, von einem Angebot für den Simplera kein Wort. Ich bin privat versichert und muss an medtronic zahlen und dann eine Erstattung von der Krankenkasse beantragen. Weil der Simplera mehr als das Doppelte vom Libre kostet, wollte ich das der Krankenkasse vorher offenlegen. Dann habe ich eine Mail an medtronic geschrieben, nach 2 Wochen keine Reaktion. Dann habe ich mich für die Ypsopump entschieden. Das Angebot kam am nächsten Tag per Mail. Das ist für mich Service! Jetzt warte ich auf Zustimmung der Krankenkasse und dann Tschüss medtronic. Schade, ich finde die Pumpen (seit 12 Jahren genutzt) gut.

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