Nachgefragt | Recht: Kostenübernahme für die Begleitperson beim Klinikaufenthalt?

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Nachgefragt | Recht: Kostenübernahme für die Begleitperson beim Klinikaufenthalt?

Sie haben rechtliche oder soziale Fragen bezüglich Kindern und Jugendlichen mit Diabetes? Unser Rechts-Experte Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik „Nachgefragt“ Antwort.

Die Frage

Wir bekommen bei unserer Tochter Caro (10 Jahre) leider den Diabetes absolut nicht in den Griff. Unser Diabetologe hat uns nun dringend geraten, den Diabetes von Caro in einer spezialisierten Klinik stationär einstellen zu lassen. Wir möchten sie aber dort nicht alleine lassen; unser Arzt hält es auch für wichtig, dass wir dabei sind. Allerdings können wir es uns nicht leisten, dort ein Hotelzimmer zu nehmen. Gibt es eine Möglichkeit, dass wir hier Unterstützung bekommen?

Sabine N.

Die Antwort von Oliver Ebert

Ich habe eine gute Nachricht für Sie: Wenn – wie bei Caro ja wohl der Fall – eine Begleitung des Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist, muss die Krankenkasse die Kosten der Begleitperson übernehmen. Geregelt ist dies in § 11 Abs. 3 SGB V, wonach die Krankenkasse nicht nur die Kosten der stationären Behandlung des Patienten übernehmen muss, sondern “auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten”.Bei Kleinkindern bis 9 Jahren wird in der Regel von einer medizinischen Notwendigkeit auszugehen sein.

Die Krankenkassen fordern hier meist gar keine ausführliche ärztliche Begründung. Ansonsten muss die Notwendigkeit für eine Begleitperson durch ein entsprechendes Attest nachgewiesen werden. Eine solche Notwendigkeit könnte beispielsweise bestehen, wenn die Behandlung nur in Anwesenheit der vertrauten Begleitperson durchgeführt werden kann bzw. wenn aufgrund der Angst des Kindes der Behandlungserfolg gefährdet ist.

Die Begleitpersonen erhalten selbst jedoch keine medizinischen Behandlungen. Sofern erforderlich bzw. sinnvoll, werden sie jedoch in Schulungen oder Maßnahmen eingebunden, um später mit dem Kind das Gelernte im Alltag besser umzusetzen.

Kein Anspruch für bezahlten Urlaub bei kurzzeitigen Erkrankungen des Kindes

Anders als bei kurzzeitigen Erkrankungen des Kindes muss der Arbeitgeber für eine stationäre Begleitung in der Regel keinen bezahlten Urlaub gewähren. Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Abwesenheit vom Job nicht mehr als fünf Tage dauert. In manchen Arbeits- oder Tarifverträgen ist allerdings vereinbart, dass es überhaupt keinen bezahlten Sonderurlaub für solche Fälle gibt.

Geht es um die Begleitung bei einer stationären Behandlung, die – wie im Fall von Caro – auch noch einigermaßen planbar ist, kann man sich gemäß § 45 Abs. 3 SGB V unbezahlt freistellen lassen.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, keine andere Person des Haushalts das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und ein Arzt bescheinigt hat, dass die Betreuung notwendig ist. Je Kind und Kalenderjahr kann eine solche Freistellung für maximal 10 Arbeitstage verlangt werden, insgesamt maximal 25 Arbeitstag pro Jahr. Alleinerziehende können die doppelte Zeit geltend machen.

Da man in dieser Zeit keinen Lohn bekommt, kann die Begleitperson den entstandenen Verdienstausfall aber bei der Krankenkasse geltend machen. Diese muss grundsätzlich den Nettolohn ersetzen, der aufgrund der stationären Mitaufnahme entfallen ist. Wichtig: Zuständig für den Antrag auf Verdienstausfallerstattung ist nicht die Krankenkasse der Begleitperson, sondern die des Kindes. Als Nachweise werden ein Attest des Krankenhauses für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme sowie eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den entstandenen Verdienstausfall benötigt.

Falls weitere Kinder unter zwölf Jahren zu Hause leben und zu betreuen sind, muss die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen auch noch zusätzlich Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Wichtig ist hierbei, dass der Antrag vorab gestellt wird.

Die Krankenkassenleistungen, die bisher beschrieben wurden, gelten aber nur, wenn das Kind gesetzlich krankenversichert ist. Eine private Krankenversicherung muss die Krankenhaus-Mitaufnahme einer Begleitperson oder die Bewilligung einer Haushaltshilfe dagegen nur dann übernehmen, wenn dies im Versicherungsvertrag auch so vereinbart wurde.


von Rechtsanwalt Oliver Ebert

Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2018; 11 (1) Seite 24-25

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  • bloodychaos postete ein Update vor 5 Tagen, 4 Stunden

    Hat noch jemand Probleme mit dem Dexcom G7? Nachdem ich letztes Jahr im Sommer über drei Monate massive Probleme mit dem G7 hatte bin ich zum G6 zurückgewechselt. Jetzt zum Jahreswechsel bzw. jetzt Ende Februar wollte ich dem G7 mal wieder eine Change geben. Ich war davon ausgegangen, dass die Produktionsprobleme inzwischen behoben sind. Aber spätestens am dritten Tag habe ich massive Abweichungen von 50 – 70 mg/dL. Setzstellenunabhängig. Meine aktuellen G7 wurden im Dezember 2025 produziert. Also sollten die bekannten Probleme längst behoben worden sein. Zuerst lief es die ersten Monate von 2025 mit dem G7 super, aber im Frühjahr 2025 fingen dann die Probleme an und seitdem läuft der G7 nicht mehr bei mir, obwohl alle sagen, dass die Probleme längst behoben seien und der Sensor so toll funktioniert. Ich habe echt Angst. Mir schlägt das sehr auf die Psyche. Zumal ich die TSlim nutze, die nur mit Dexcom kompatibel ist und selbst wenn ich zur Ypsopump wechsel ist da der Druck, dass es mit dem Libre3 funktionieren MUSS. Ich verstehe nicht, warum der G7 bei allen so super läuft, nur ich bin die Komische, bei der er nicht funktioniert.

    • Kleine Ergänzung zum MeetUp von gestern.

      Wenn ein “klassischer” Pumpenbetrieb ohne AID/Loop eine Option ist, dann tut sich eine breite Auswahl an CGM auf, die momentan auf dem deutschen Markt verfügbar sind:

      Freestyle Libre 3 bzw. 3+
      Dexcom G7
      Dexcom G6 (noch)
      Medtronic Guardian 4 (nur mit Medtronic-Pumpe)
      Medtronic Simplera (nur mit Medtronic-Pumpe oder -Smartpen)
      Eversense (implantiert für 1/2 Jahr, wird oft bei Pflasterallergien genutzt)
      Accu-Chek Smartguide CGM
      Medtrum Touchcare Nano CGM

      Ich würde schätzen, dass die Reihenfolge ungefähr den Verbreitungsgrad widerspiegelt. Von Medtrum würde ich mir z.B. keinen grandiosen Kundenservice erhoffen. Aber wer weiß…?
      Mag sein, dass ich etwas vergessen habe, aber die wichtigesten müssten dabei sein.

  • thomas55 postete ein Update vor 1 Woche, 2 Tagen

    Hallo,
    ich habe zur Zeit die Medtronic Minimed 670G mit Libre als Sensor. Ich überlege, auf die 780G als AID mit dem Simplera umzusteigen. Hat jemand Erfahrung mit diesem Sensor? Wie sieht es mit der Verfügbarkeit aus? In der Vergangenheit wurden Neukunden der 780G nicht mit dem Simplera beliefert sondern nur Kunden, die die 780G schon länger nutzen. Das hat sich nach Aussagen von Medtronic-Mitarbeitern beim T1day heute genau umgekehrt. Mein Doc hat das vestätigt. Für mich als neuer Bezieher der 780G gut, für die Bestandskunden schlecht.
    Danke vorab und bleibt gesund (von unserem Typ 1 lassen wir uns das Leben dank Technik nicht vermiesen!)
    Thomas55

  • sayuri postete ein Update vor 1 Woche, 3 Tagen

    Hi, ich bin zum ersten Mal hier, um mich für meinen Freund mit Diabetes Typ 1 mit anderen auszutauschen zu können. Er versteht nicht alles auf Deutsch, daher schreibe ich hier. Etwa vor einem Jahr wurde ihm der Diabetes diagnostiziert und macht noch viele neue Erfahrungen, hat aber auch Schwierigkeiten, z.B. die Menge von Insulin besser abzuschätzen. Er überlegt sich, mal die Patch-Pad am Arm auszuprobieren. Kann jemand uns etwas über eingene Erfahrungen damit erzählen? Ich wäre sehr dankbar!🤗🙏
    Liebe Grüße
    Sayuri

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