- Eltern und Kind
Verbeamtung als Lehrerin mit Diabetes?
2 Minuten

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Die Frage
Unsere Tochter Sophie (22, CSII+CGM, Diabetes seit dem 5. Lebensjahr) studiert Lehramt und möchte später Lehrerin werden. Sie ist gut eingestellt und hat keine Folgeschäden. Nun haben wir gehört, dass eine Verbeamtung bei Diabetes kaum mehr möglich sei. Sie solle daher unbedingt einen Schwerbehindertenausweis beantragen, um überhaupt eine Chance zu haben. Ist Diabetes wirklich ein Problem?
Familie T.
Die Antwort von Oliver Ebert
Nach meinem Kenntnisstand ist eine Verbeamtung auf Lebenszeit für Menschen mit Diabetes nicht schwieriger geworden, im Gegenteil: Ohne Folgeschäden ist insbesondere eine Verwendung im Innendienst kein Problem. Die Arbeit als Lehrerin kann auch mit Diabetes problemlos ausgeführt werden. Eine Verbeamtung käme nur dann nicht in Betracht, wenn eine Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen des regulären Pensionsalters sehr wahrscheinlich wäre. Dies wird man aufgrund des Diabetes in der Regel nicht annehmen können.
Allerdings gibt es ein gewisses Restrisiko, dass der untersuchende Arzt zu Unrecht eine negative Prognose ausstellt und dann womöglich vor Gericht geklärt werden muss, ob die gesundheitliche Eignung vorliegt. Für diesen Fall könnte ein Schwerbehindertenausweis (diesen erhält man ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50) tatsächlich sinnvoll sein, denn für schwerbehinderte Beamtenanwärter gelten deutlich kürzere Zeiträume für die ärztliche Zukunftsprognose: maßgeblich ist dann nur, ob innerhalb der nächsten maximal 5 Jahre eine vorzeitige Dienstunfähigkeit zu befürchten ist.
Die Hürden für die Feststellung einer Schwerbehinderung aufgrund des Diabetes sind mittlerweile allerdings sehr hoch. Wenn Sophie gut eingestellt ist und keine Folgeschäden bzw. nennenswerte andere Krankheit hat, dann wird bei ihr wahrscheinlich höchstens ein GdB von 40 anerkannt werden. Aber auch dieser GdB kann dann helfen, denn es gibt die Möglichkeit der Gleichstellung, wenn sie sonst “einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.” (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
Wenn aufgrund des Gesundheitszustands die Gefahr besteht, dass ein Beamtenbewerber als nicht hinreichend dienstfähig angesehen wird, kann ein Antrag auf Gleichstellung auch bei Beamtenbewerbern zulässig und begründet sein (vgl. BSG, 10.03.2014 – B 11 AL 96/13 B, vorausgehend: LSG Hessen, Urteil vom 19.6.2013, Az. L 6 AL 116/12). Die Gleichstellung ist bei der zuständigen Arbeitsagentur zu beantragen;als Begründung könnte Sophie anführen, dass ohne diesen Schutz das Erreichen des Beamtenstatus möglicherweise aufgrund einer langfristig gesundheitlich bedingt negativen Zukunftsprognose gefährdet wäre.
Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2023; 11 (2) Seite 9
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