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Sie haben rechtliche oder soziale Fragen bezüglich Kindern und Jugendlichen mit Diabetes? Unser Rechts-Experte Oliver Ebert gibt Ihnen in der Diabetes-Eltern-Journal-Rubrik Nachgefragt Antwort.
Die neue Lehrerin meiner Tochter Bettina (7) ist nicht bereit, die CGM-Werte abzulesen oder die Insulinpumpe zu kontrollieren: Das sei zu viel Arbeit, und sie wolle sich keinen Haftungsrisiken aussetzen. Eine Beschwerde bei der Schulleitung brachte nichts, im Gegenteil: Man hat mir gesagt, dass ich eine Begleitperson organisieren soll. Ansonsten müsste ich damit rechnen, dass Bettina nicht länger in der Schule bleiben könne.
Ich bin nun sehr verzweifelt: Als Alleinerziehende müsste ich entweder meinen Job kündigen oder jemanden anstellen. Das kann ich mir aber nicht leisten. Man hat mir geraten, beim Integrationsamt anzurufen und dort eine Assistenzperson zu beantragen. Beim Amt bekam ich die Auskunft, dass die Krankenkasse zuständig sei. Meine Kasse wiederum sagt, sie sei nur für die Krankenbehandlung zuständig, aber nicht für Inklusionsleistungen. Und nun?
Das ist eine sehr belastende Situation. Und leider sind Lehrerin und Schule formal im Recht: Lehrkräfte sind nicht verpflichtet, solche medizinischen Maßnahmen wie das Bedienen bzw. Überwachen von CGM oder Insulinpumpe zu übernehmen. Auch das Ämter-Pingpong ist typisch: Niemand will zuständig sein.
Aber ich habe eine gute Nachricht: Mehrere Gerichte haben nun entschieden, dass eine solche Begleitperson bei Kindern mit Diabetes in der Regel eine Leistung der häuslichen Krankenpflege ist. Es handele sich dabei um eine sog. „Sicherungspflege“ (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V), die vom Arzt verordnet werden kann.
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege umfasst auch Hilfe außerhalb des Haushalts, beispielsweise in Schulen und Kindergärten. Hierzu gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern.
Da diese Hilfe mit der Schule speziell nichts zu tun hat, sondern auch außerhalb der Schulzeit nötig ist (und dann von Ihnen sichergestellt wird), liegen die Voraussetzungen einer Sicherungspflege vor. Deshalb kann Ihr Arzt die benötigte Schulbegleitung für Bettina verordnen, die Sie dann bei der Krankenkasse einreichen. Ein spezielles Rezeptformular ist dafür nicht erforderlich. Wichtig ist, dass unbedingt der zeitliche Umfang dargelegt wird, für den die Begleitperson benötigt wird. Hilfreich ist die Vorlage des Stundenplans sowie eine Bestätigung der Schule, dass die erforderlichen Leistungen nicht vom Lehrpersonal übernommen werden.
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Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2022; 13 (1) Seite 23
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