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Mit Beschluss vom 21.01.2013,
Konkret ging es um einen jungen Lehrer mit Diabetes, der die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe beantragte. Dies wurde vom Land Nordrhein-Westfalen mit der Begründung abgelehnt, dass er die für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung nicht mitbringe. Gestützt wurde dies auf eine hohe Wahrscheinlichkeit von Folgeerkrankungen, welche bei Diabetes besteht und die womöglich dazu führe, dass der Bewerber schon vor Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig wird.
Nachdem er bereits in der Vorinstanz unterlegen war, hat das OVG Münster nun auch seine Berufung abgelehnt. Zur Begründung führt es an, dass eine Ablehnung gerechtfertigt sei, wenn bereits “die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen“ werden könne. Folgeerkrankungen sowie das damit einhergehende Risiko einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit seien aber bei Menschen mit Diabetes besonders wahrscheinlich.
Unbeachtlich sei das Argument des Bewerbers, dass solche Folgen bzw. Risiken bei weiterhin guter Blutzucker- und Blutdruckeinstellung sowie gesundheitsbewusstem Lebensstil reduziert werden können: Das Gericht betonte, dass bei der Prognose der zukünftigen Dienstfähigkeit nicht davon ausgegangen werden muss, dass sich Bewerber tatsächlich gesundheitsbewusst verhalten bzw. der Stoffwechsel dauerhaft gut eingestellt ist. Im Übrigen gelte beim Beamtenverhältnis auf Probe kein anderer gesundheitlicher Maßstab wie bei einer Verbeamtung auf Lebenszeit.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht entspricht den geltenden gesetzlichen Regelungen sowie der bis dahin ergangenen Rechtsprechung. Sicherlich wird man diskutieren, ob der faktische Ausschluss chronisch Kranker eine unzulässige Diskriminierung ist.
Andererseits ist der Staat grundsätzlich berechtigt, die Verbeamtung an gewisse Hürden zu knüpfen: So ist die Einrichtung einer Altersgrenze zulässig, auch wenn dadurch einem großen Bevölkerungsanteil pauschal der Zugang zur Verbeamtung nicht möglich ist. Ein Mensch mit chronischer Krankheit hat ein erhöhtes Risiko, irgendwann Folgeerkrankungen oder Komplikationen zu erleiden – die Gefahr besteht bei einem Gesunden so nicht.
Sicherlich wird der Staat auch diese Risiken minimieren dürfen – ob es aber grundgesetzlich und europarechtlich zulässig ist, allein schon das Vorliegen einer chronischen Krankheit als Ausschlussgrund für die Verbeamtung zu nehmen, wird sicherlich wohl noch anderweitig gerichtlich geklärt werden.
Ungeachtet dessen:
Tatsächlich darf nur verbeamtet werden, wer die Gewähr bietet, dauerhaft und bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstfähig zu sein; die vorliegende Entscheidung bezieht sich jedoch nur auf solche Beamtenanwärter, die zwar erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen haben (wie Diabetes), sich aber nicht zugleich auf einen Schwerbehindertenstatus berufen können. Für Diabetiker, bei denen eine Schwerbehinderung festgestellt wurde, ist eine Verbeamtung nämlich relativ unproblematisch möglich, sofern keine erheblichen Folgeerkrankungen oder Beeinträchtigungen vorliegen.
Dies liegt daran, dass die Gleichbehandlung bzw. Förderung behinderter Menschen Verfassungsrang genießt: Gemäß
Ist ein Bewerber schwerbehindert im Sinne von §
Wie lange diese Prognose in die Zukunft reicht, ist bundesweit unterschiedlich geregelt; in vielen Bundesländern ist die Prognose auf einen Zeitraum von 5 Jahren befristet oder lediglich auf die Probezeit beschränkt. So gibt es auch in Nordrhein-Westfalen keine solche Frist – also in dem Land, in dem der Kläger hier eine Verbeamtung anstrebte.
Dies ist geregelt in § 13 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) NRW, dort heißt es: „Bei der Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.“ Für die Einstellung von Schwerbehinderten darf also in NRW nur ein für die konkrete Laufbahn erforderliches Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
Nach Ziffer 4.4.1 der Richtlinien im öffentlichen Dienst im Land NRW ist dabei das erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung „bereits dann als gegeben anzusehen, wenn schwerbehinderte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer Laufbahn wahrnehmen können. Dabei sind Möglichkeiten der behinderungsgerechten und barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung (z. B. mit technischen Arbeitshilfen) nach dem SGB IX auszuschöpfen.“
Gemäß Ziffer 4.2.2 dürfen Schwerbehinderte auch dann als Beamte eingestellt werden, wenn „als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist“. Eine konkrete Prognose, dass in den kommenden 5 Jahren nicht mit einer Dienstunfähigkeit zu rechnen ist, wird in Nordrhein-Westfalen nicht einmal gefordert.
Im Klartext: Hätte der Kläger einen Schwerbehindertenausweis gehabt, dann wäre er trotz Diabetes verbeamtet worden. Eine relativ aktuelle Entscheidung des OVG Lüneburg (Urteil vom 25.01.2011,
Dort war beim Bewerber ein
Das Gericht leitet dies aus dem allgemeinen Benachteiligungsverbot behinderter Menschen aus Art. 3 GG ab, was nicht nur Schwerbehinderte schütze. Vor dem Hintergrund ist klar, dass es für Diabetiker oder andere chronisch Kranke natürlich immer noch möglich ist, eine Verbeamtung zu erreichen. Um die hohe Hürde der Gesundheitsprognose zu meistern, ist es aber ratsam, sich vorab um die Feststellung einer (Schwer-)Behinderung zu bemühen.
Im vorliegenden Verfahren war der Antragsteller daher möglicherweise nicht optimal beraten: Menschen mit insulinpflichtigem Diabetes können nach derzeitiger Rechtslage in vielen Fällen des Schwerbehindertenstatus feststellen lassen; es müssen hierzu auch keine Folgeschäden vorliegen. Weitere Informationen finden Sie in der
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