- Soziales und Recht
Arbeit, Schule, Behinderung: Diabetes-Urteile
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In letzter Zeit sind einige Urteile von Bundesgerichten oder Obergerichten ergangen, die sich direkt mit dem Thema Diabetes befassten oder zumindest mittelbar eine Auswirkung auf Menschen mit Diabetes entfalten. Unser Experte Rechtsanwalt Oliver Ebert hat für Sie einige aktuelle Entscheidungen zusammengestellt.
Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der damit verbundene Erhalt eines Schwerbehindertenausweises wird aufgrund aktueller Gerichtsentscheidungen für Menschen mit Diabetes immer schwieriger. Seit einer Änderung der einschlägigen Vorschriften im Jahr 2010 (wir berichteten ausführlich) kommt die Schwerbehinderteneigenschaft nur (noch) bei Diabetikern mit Insulinbehandlung in Betracht, die mindestens viermal pro Tag spritzen.
Selbst der hohe Therapieaufwand einer intensivierten Insulintherapie bzw. einer Pumpentherapie reicht aber noch nicht aus; darüber hinaus muss man “durch erhebliche Einschnitte gravierend” in seiner Lebensführung beeinträchtigt sein. Das Bundessozialgericht hat dies in letzter Zeit durch mehrere Urteile bestätigt und in seinen Entscheidungen zugleich auch mit noch immer häufig verbreiteten Irrtümern “aufgeräumt”.
“Erheblich beeinträchtigt”
Mit Urteil vom 25.10.2012 (AZ: B 9 SB 2/12 R) hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass der Erhalt des Schwerbehindertenstatus nicht allein vom Therapieaufwand abhängt. Vielmehr muss “die betreffende Person durch Auswirkungen des Diabetes mellitus auch insgesamt gesehen erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein”. Dies komme durch “die Verwendung des Wortes ‚und‘ deutlich zum Ausdruck”.
Es sei auch “nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass bei einem entsprechenden Therapieaufwand immer eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung vorliegt.” Solche “erheblichen Einschnitte” könnten auf Besonderheiten der Therapie beruhen, etwa “wenn ein Erkrankter aufgrund persönlicher Defizite für eine Injektion erheblich mehr Zeit benötigt als ein anderer, im Umgang mit den Injektionsutensilien versierter Mensch”.
Auch ein unzulänglicher Therapieerfolg, also eine schlecht eingestellte Stoffwechsellage, könne sich als solcher Einschnitt in die Lebensführung auswirken. Allein das Messen und Spritzen reicht also nicht – vielmehr muss man insgesamt gesehen auch krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein.
Hohe Hürden zu nehmen
Eine genaue Definition, wann solche Einschnitte vorliegen, hat das Gericht jedoch nicht gegeben; dies muss daher jeweils im Einzelfall bewertet werden. Allerdings sind hier hohe Hürden zu nehmen. Mit Urteil vom 17.04.2013 (B 9 SB 3/12 R) hat das Bundessozialgericht es zum Beispiel nicht ausreichen lassen, dass es beim Kläger öfter zu Unterzuckerungen kam und dem Kläger “bei der Arbeit teilweise schwindelig (werde), wenn er sich auf Rohrbrücken befinde oder Treppen schnell hoch und runter laufe”.
Auch das erforderliche Ablegen der Insulinpumpe beim Badengehen mit Freunden und deren anschließend erforderliche Aktivierung erschwere zwar die Teilhabe an diesen Freizeitmöglichkeiten; diese können dennoch weitgehend uneingeschränkt wahrgenommen werden.
Der Ist-Zustand entscheidet
Das Gericht hat offengelassen, ob “die Angst vor einer Hypoglykämie (…), die unruhige Nächte und Schlafstörungen verursache”, solche Einschnitte bedeutet hätten. Ich vermute, dass dies schon als wesentliche Beeinträchtigungen angesehen worden wäre – unglücklicherweise hat der Kläger dies aber im Prozess zu spät vorgetragen, so dass es nicht mehr berücksichtigt werden musste. Das Gericht hat auch nochmals deutlich gemacht, dass es bei der Beurteilung nach Schwerbehindertenrecht ausschließlich auf den Ist-Zustand ankommt –das “Warum” spielt keine Rolle.
Es spielt für den Erhalt des Schwerbehindertenausweises keine Rolle, ob ein schlechter Gesundheitszustand womöglich sogar durch eine (absichtliche) Vernachlässigung der Diabetestherapie verursacht wurde. Faktisch wird also derjenige “bestraft”, der sich streng an die Therapievorgaben des Arztes hält und dadurch eine bessere Einstellung und somit weniger Beeinträchtigungen hat. Das ist angesichts der Systematik und Gesetzesvorgabe zwar konsequent, für den juristischen Laien allerdings nicht einfach nachvollziehbar.
Nicht sklavisch zählen …
Schließlich hat das Gericht auch klargestellt, dass die von manchen Ämtern sklavisch und ausnahmslos verlangte Mindestanzahl von vier Injektionen an jedem einzelnen Tag nicht erforderlich ist, dies sei “nicht als absoluter Grenzwert” anzusehen. Und auch die Dokumentation der Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen ist nicht zwingend, obwohl dies in der einschlägigen Vorschrift so ausdrücklich ausgeführt ist. Diese seien lediglich ein Beweismittel und haben – für sich genommen – keinen Einfluss auf die tatsächlich bestehenden Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (BSG, Urteil vom 02.12.2010 – B 9 SB 3/09 R).
Diabetes: keine Sonderrolle
Schließlich hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Diabeteserkrankung keine Sonderrolle zukommen darf – die Versorgungsämter müssen daher dieselben grundsätzlichen Bewertungsmaßstäbe anlegen wie bei anderen Gesundheitsbeeinträchtigungen auch.
Bereits im Jahr 1997 hatte ich im Diabetes-Journal dazu geraten, Mut zur Lüge zu haben und im Bewerbungsgespräch eine vorhandene Schwerbehinderung nicht mitzuteilen oder zu verleugnen.
Schon seit einiger Zeit herrscht in der juristischen Fachwelt nun die überwiegende Auffassung, dass ein Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nicht (mehr) nach dem Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises fragen darf – eine entsprechende Frage des Arbeitgebers muss daher nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Eine ausdrückliche Bestätigung des Bundesarbeitsgerichts (welches im Jahr 1992 noch anders entschieden hatte) steht zwar noch aus, zwischen den Zeilen eines aktuellen Urteils (BAG, Urteil vom 16.2.2012, 6 AZR 553/10) ist aber zu entnehmen, dass das Gericht sich dieser Auffassung wohl anschließen dürfte.
Anders sieht es im bestehenden Arbeitsverhältnis aus: Wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate beschäftigt ist und somit bereits der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen greift, dann darf der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag fragen.
Kind mit Diabetes: Nur im Ausnahmefall auf Förderschule
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg hat in einem Eilververfahren (Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 3 M 337/13) klargestellt, dass ein Kind mit Diabetes nur im Ausnahmefall an eine Förderschule verwiesen werden darf. Nach dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ist eine Benachteiligung behinderter Menschen untersagt; vielmehr muss der Staat alles unternehmen, um eine Eingliederung (Inklusion/Integration) sicherzustellen.
Ein behindertes Kind darf daher nur dann gegen den Willen der Eltern an eine Förderschule verwiesen werden, wenn die Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule nicht (mehr) seinen Fähigkeiten entspricht oder nur mit besonderem Aufwand möglich wäre. Selbst in solchen Fällen wäre eine Förderschulüberweisung aber nur zulässig, wenn ein Besuch der Regelschule nicht durch angemessenen Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden kann.
Verbeamtung kann wegen des hohen Folgeerkrankungrisikos verweigert werden
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einer aktuellen Entscheidung (OVG Münster, Beschluss vom 21.01.2013, AZ 6 A 246/12) beschlossen, dass eine Verbeamtung eines Diabetes-Patienten aufgrund des hohen Risikos für Folgeerkrankungen verweigert werden kann. Zur Begründung führt es an, dass eine Ablehnung gerechtfertigt sei, wenn bereits “die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen” werden könne.
Folgeerkrankungen sowie das damit einhergehende Risiko einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit seien aber bei Menschen mit Diabetes besonders wahrscheinlich. Diese restriktive Auffassung hat das Bundesverwaltungsericht (Urteil vom 25.07.2013, AZ 2 C 18/12) aber etwas relativiert: Eine Dienstunfähigkeit dürfe nur angenommen werden, “wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist”.

Autor: RA Oliver Ebert
Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (3) Seite 45-47
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schubidu postete ein Update in der Gruppe In der Gruppe:Diabetes-Technik vor 1 Woche, 1 Tag
Hallo zusammen,
ich möchte im Herbst auf eine Patchpump umsteigen, daher würde mich interessieren, ob jemand mit der Nano touchcare Erfahrungen machen konnte. Lieben Dank für Rückmeldungen im Voraus! -
stephanie-haack postete ein Update vor 1 Monat
Jetzt schon vormerken: Das nächste virtuelle Community-MeetUp findet am 10. Juni statt. Wir freuen uns drauf! 🙂
Alle Infos hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juni2026/
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tako111 postete ein Update vor 1 Monat
Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.
Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.
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katrin-kraatz antwortete vor 1 Monat
Für die Augenproblematik konnte bisher keine Kausalität gezeigt werden. Hier sind weitere Studien zu erwarten, deren Ergebnisse abzuwarten sind. Außerdem ist es ein sehr seltenes Ereignis. Details sind zum Beispiel zu finden im Deutschen Ärzteblatt unter https://www.aerzteblatt.de/themen/augenheilkunde/therapie-mit-glp-1-rezeptor-agonisten-okulaere-komplikationen-sind-selten-aber-visusbedrohend-e345aa92-a4f7-4f40-8146-b2967b577504.
Wir bemühen uns, mit unseren Beiträgen ausgewogen über die Ausgaben des Diabetes-Ankers hinweg alle Menschen mit Diabetes zu informieren – mal mehr über den einen, mal mehr über den anderen Typ und auch weitere Diabetestypen. Medikamente finden ebenfalls über die Ausgaben hinweg ausgewogen ihren Raum im Heft.
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Hey, ja ich nutze aktuell das Medtrum Nano System also CGM + Patchpumpe. Zuvor hatte ich das Omnipod Dash (war schon sehr gut) aber das Medtrum System ist eine ganz andere Welt (im positiven) der Automodus läuft und hält die Werte größtenteils stabil. Auch die Auto Bolus Abgabe (nur auswählen Frühstück, mittag, Abendessen oder snack) Damit brauchst du bei bis bis zu 90g Kolenhydrate nicht mehr den Bolusrechner verwenden, kannst du aber bei Bedarf trotzdem jederzeit. Es hat mein Leben verändert, auch dass du wenn du möchtest eine Schnittstelle (smartphone eine App für Cgm+Pumpe) funktioniert einwandfrei. Das einzige wo man aufpassen muss, man sollte den Sensor gelegentlich kalibrieren. Der Dexcom g7 war ohne kalibrieren etwas genauer, aber die Vorteile vom Medtrum überwiegen. Ich kann’s nur empfehlen. Viel Erfolg beim Einstieg! Melde dich gerne falls du noch konkrete Fragen hast. Erfahrung in der Praxis hab icb schon einige Monate hinter mir.
@calvin240: Super, dass du geantwortet hast. Ich hatte vor einiger Zeit die gleiche Frage. Auch ich werde diese Pumpe ab Herbst nutzen. Bin aber absoluter Pumpenneuling. Darf ich dich bei Bedarf anschreiben? Viele Grüße aus der schönen Rhön!
@uho1: klar kannst du gerne machen. Wenn du Allgemein Pumpenneuling bist (jeder hat andere Anforderungen) aber aus meiner Sicht ist eine Patchpumpe also auch das Medtrum Nano die innovativste Behandlungsmöglichkeit.
Liebe Grüße