Auto fahren: nur bei stabilem Stoffwechsel

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Auto fahren: nur bei stabilem Stoffwechsel

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage:

Ich habe gelesen, dass ein Diabetiker, der innerhalb von zwölf Monaten wiederholt eine so schwere Unterzuckerung hat, dass er fremde Hilfe benötigt, nicht mehr fahren darf. Bedeutet dies, dass eine Behörde, sofern sie über Informationen bzgl. schwerer Hypoglykämien verfügt, den Führerschein entziehen kann? Ist es überhaupt möglich und zulässig, dass eine Behörde solche Informationen bekommt?

G. Z., per E-Mail

Oliver Ebert:

Wenn die Gefahr besteht, dass man am Steuer die Kontrolle verliert oder plötzlich bewusstlos wird, dann darf man nicht losfahren oder weiterfahren. Die Teilnahme am Straßenverkehr setzt voraus, dass Unterzuckerungen rechtzeitig wahrgenommen werden. Dies wird von den seit 01.05.2014 geltenden Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrer konkretisiert: Wer innerhalb von zwölf Monaten wiederholt eine so schwere Unterzuckerung hat, dass er fremde Hilfe benötigt, darf in der Regel zunächst nicht mehr fahren.

Erst wenn nachgewiesen werden kann, dass „wieder eine hinreichende Stabilität der Stoffwechsellage sowie eine zuverlässige Wahrnehmung von Hypoglykämien sichergestellt ist“, darf man sich wieder ans Steuer setzen.

Werden der Straßenverkehrsbehörde Tatsachen bekannt, die auf eine mangelnde Fahreignung hinweisen, dann wird in der Regel ein verkehrsmedizinisches Gutachten verlangt: Der Betroffene muss auf eigene Kosten nachweisen, dass er aus gesundheitlicher Sicht (weiterhin) zum Führen von Kfz geeignet ist. Wird das Gutachten verweigert oder die Fahreignung darin nicht bestätigt, dann kann (und wird) die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Ihr Arzt ist an die gesetzliche Schweigepflicht gebunden und darf die Straßenverkehrsbehörde nicht informieren. Aber die Behörde kann auch auf anderem Wege davon erfahren: durch Denunziation (durch missgünstige Kollegen, Nachbarn, Scheidungsverfahren etc.) oder wenn man im Straßenverkehr entsprechend aufgefallen ist (Unfall in Unterzuckerung).


von Oliver Ebert

Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2015; 64 (2) Seite 52

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