- Soziales und Recht
Diabetes: Gibt es staatliche Unterstützung für Familien?
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Ist jemand chronisch krank, bedeutet das oft, auch Nachteile in anderen Lebensbereichen zu haben. Mit welchen Maßnahmen versucht der Gesetzgeber, solche Nachteile auszugleichen und Betroffene zu unterstützen? Helfen können z. B. das Persönliche Budget, Zuzahlungsgrenzen und der Sonderurlaub für die Pflege von Angehörigen.
Die Diabeteserkrankung bringt neben den eigentlichen gesundheitlichen Problemen auch für die Familie weitere Belastungen mit sich: Die Ausgaben für Medikamente und Arztbesuche sind mitunter erheblich. Ein geregeltes Einkommen ist zudem nicht immer sicher, denn Diabetes kann zu solchen Folgeschäden führen, dass man den Arbeitsplatz verliert oder gar den Beruf aufgeben muss.
Ist das Kind an Diabetes erkrankt, muss der Besuch von Kindergarten und Schule sichergestellt und organisiert werden. Auch für die Teilnahme an Klassenfahrten und bei Ausflügen ist oft die Unterstützung der Familie gefordert. Es gibt jedoch einige staatliche Hilfen, die von Diabetes betroffene Familien in Anspruch nehmen können.
Wer betreut das Kind in Schule und Kita?
Die Diabeteserkrankung von Kindern bringt in Kindergarten und Schule oft erhebliche Probleme mit sich. Vor allem, wenn das Kind noch nicht selbstständig den Blutzucker messen bzw. spritzen kann, stehen Eltern oft vor einem Dilemma. In vielen Fällen sind Lehrer zwar sehr engagiert und übernehmen freiwillig die notwendigen Überwachungs- und Hilfsaufgaben, so dass das Kind normal am Unterricht teilnehmen kann. Aber das klappt nicht immer – in solchen Fällen stehen die Eltern dann vor einem massiven Problem: Ein Verbleib in der Schule oder ggf. die Teilnahme an Klassenfahrten wird dann nur möglich sein, wenn sichergestellt ist, dass nichts passiert.
Denkbar wäre es zwar, dass ein Elternteil diese Aufgaben übernimmt; dies ist aber – insbesondere bei Alleinerziehenden – nicht immer möglich und auch nur begrenzt zumutbar. Es wird daher bei vielen Kindern regelmäßig eine Begleitperson benötigt, die das Kind beaufsichtigt bzw. die den Blutzucker misst und Insulingabe und Mahlzeitenaufnahme sicherstellt. Hierfür entstehen aber natürlich (erhebliche) Kosten, die sich viele Eltern nicht leisten können.
Eltern können Integrationshilfe oder Persönliches Budget beantragen
Seit vielen Jahren ist daher – bundesweit einheitlich – in §§ 53 und 54 Sozialgesetzbuch (SGB) XII vorgeschrieben, dass Kinder mit Behinderung – wozu auch eine chronische Krankheit wie Diabetes zählt – vom Staat die Unterstützung („Eingliederungshilfe“) bekommen müssen, die für einen Schulbesuch erforderlich ist. Für medizinische Leistungen (also z. B. das Blutzuckermessen oder Insulinspritzen) kann bei der Krankenkasse eine entsprechende Hilfeleistung beantragt werden.
Auch können Eltern gemäß §§ 53 und 54 SGB XII einen Antrag auf Integrationshilfe (beim zuständigen Integrationsamt) stellen. Wird der Antrag bewilligt, kann beispielsweise eine Begleitperson oder ein Pflegedienst dauerhaft oder regelmäßig nach dem Kind schauen. Diese Integrationshilfe soll es also betroffenen Kindern ermöglichen, einen Regelkindergarten bzw. eine Regelschule zu besuchen.
Alternativ kann gemäß §§ 57 SGB XII und § 29 SGB IX auch ein Persönliches Budget beantragt werden, d. h. eine monatliche Geldleistung, damit die Eltern selbst eine Begleitperson beauftragen können.
Zuzahlungsgrenze für Medikamente, Hilfsmittel und Klinikaufenthalte
Für Zuzahlungen für Arzneimittel, Hilfsmittel und Krankenhausaufenthalte kann pro Jahr schnell ein erheblicher Betrag zusammenkommen. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber vor, dass solche Eigenanteile nur in Höhe von maximal 2 Prozent der „jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“ geleistet werden müssen (geregelt in § 62 SGB V).
Zu den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gehören alle Einnahmen, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts bestimmt sind und tatsächlich zur Verfügung stehen. Berücksichtigt werden müssen daher nicht nur Arbeitseinkommen und Rente, sondern beispielsweise auch Miet- und Pachteinnahmen, Abfindungen oder Betriebsrenten. Menschen mit chronischen Krankheiten (wie Diabetes) können bei der Krankenkasse aber beantragen, dass diese Zuzahlungen auf höchstens 1 Prozent dieser Einkünfte begrenzt werden.
Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung des Arztes, in der die Diabeteserkrankung sowie ein therapiegerechtes Verhalten bestätigt werden. Damit die Kasse Ihre individuelle Zuzahlungsgrenze berechnen und nachprüfen kann, müssen Sie Ihrer Krankenkasse Ihre Einkünfte mitteilen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Wichtig: Für Familien gibt es Freibeträge, die bei der Berechnung der Jahreseinkünfte abgezogen werden können. Für jedes minderjährige oder familienversicherte Kind wird dabei ein Freibetrag von derzeit 7 428 Euro berücksichtigt.
Zur Berechnung der Belastung werden alle Zuzahlungen, die Versicherte und in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Angehörige und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner leisten, zusammengerechnet. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, sind Versicherte und alle mitversicherten Familienmitglieder für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen befreit.
Für die Pflege von Angehörigen bekommen Arbeitnehmer Sonderurlaub
Wer berufstätig ist und einen Angehörigen pflegen will (oder muss), kann vom Arbeitgeber bis zu sechs Monate Sonderurlaub verlangen. Während dieser Pflegezeit gibt es zwar keinen Lohn, aber immerhin ist man weiterhin kostenfrei sozialversichert. Die Freistellung ist beim Arbeitgeber zu beantragen.
Auch für Akutfälle gibt es Sonderurlaub: Gemäß § 2 Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte das Recht auf bis zu 10 Tage (unbezahlten) Sonderurlaub, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut (!) aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen.
Ein Akutfall liegt allerdings nicht vor, wenn es sich um eine planbare Maßnahme handelt, die also nicht unvorhergesehen kommt. Die Begleitung bei einer stationären Neueinstellung oder bei einem Kuraufenthalt zählt also nicht dazu. Für solche Fälle könnte sich aber aus dem Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag ein entsprechender Urlaubsanspruch ergeben.
Wichtig: Die Pflegezeit gibt es nur zur Pflege von „nahen“ Angehörigen – hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Keinen Sonderurlaub erhalten Mitarbeiter in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten, da dort die Belastung für die Arbeitgeber ansonsten zu groß wäre.
Durch den Schwerbehindertenausweis werden Nachteile ausgeglichen
Menschen, die als schwerbehindert anerkannt sind, können zahlreiche Nachteilsausgleiche geltend machen. Dazu zählen u. a. ein erhöhter Kündigungsschutz im Arbeitsleben, die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente, Zusatzurlaub sowie steuerliche Vergünstigungen.
Die Einstufung von Menschen mit Diabetes hängt vom Therapieaufwand und den mit der Krankheit einhergehenden Teilhabebeeinträchtigungen ab und bemisst sich wie folgt (Anlage zur VersorgungsMedVO):
Der GdB beträgt 0: Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdB rechtfertigt.
Der GdB beträgt 20: Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung.
Der GdB beträgt 30 – 40: Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung.
Der GdB beträgt 50: Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden aufgrund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung.
Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein.
Einen Schwerbehindertenausweis erhält, wer durch Krankheit oder andere Gesundheitsstörungen derart beeinträchtigt wird, dass das Leben im Alltag erheblich erschwert ist. Man stellt hierzu beim Versorgungsamt einen Antrag, in dem alle vorliegenden Krankheiten bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen geschildert werden. Die Behörde bewertet jede dieser Beeinträchtigungen und stellt insgesamt den Grad der Behinderung (GdB) auf einer Skala von 0 bis 100 fest. Ab einem GdB von 50 ist man schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis.
Bei Behinderung ist eine steuerliche Entlastung möglich
Behinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag steuerlich geltend machen. Dies bedeutet, dass man diesen Freibetrag von den steuerpflichtigen Einkünften abzieht; die Steuer wird dann nur noch vom verbleibenden Betrag berechnet. Geltend machen kann man den Freibetrag aber nur, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) amtlich festgestellt ist. Wer schwerbehindert ist – wenn also ein GdB von mindestens 50 vorliegt, siehe Erklärung im Kasten links –, kann derzeit einen Freibetrag ab 570 Euro jährlich ansetzen.
Bei einem GdB unter 50 wird der Freibetrag allerdings nur gewährt, wenn eine Einschränkung der körperlichen Bewegungsfähigkeit vorliegt oder Anspruch auf eine Rente wegen Behinderung besteht (§ 33b Einkommensteuergesetz).
Zusätzlich zum Steuerfreibetrag kann man bestimmte Kosten auch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Hierzu zählen beispielsweise außerordentliche Ausgaben wegen der Krankheit, etwa aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Rehabilitation. Bei schwerer Geh- oder Sehbehinderung oder Hilflosigkeit lassen sich auch die Kosten für ein benötigtes Kraftfahrzeug absetzen.
Es gibt eine Sonderregelung für Kinder
Kinder und Jugendliche mit Diabetes können bis zum 16. Lebensjahr eine Einstufung als „hilflos“ erhalten. Damit ist ein Steuerfreibetrag von jährlich 3 700 Euro verbunden. Eltern können den Freibetrag auf sich übertragen lassen, sofern sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Das geht aber nur, wenn das Kind nicht selbst arbeitet und den Freibetrag in Anspruch nimmt.
von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2018; 67 (11) Seite 46-49
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bloodychaos postete ein Update vor 5 Tagen, 8 Stunden
Hat noch jemand Probleme mit dem Dexcom G7? Nachdem ich letztes Jahr im Sommer über drei Monate massive Probleme mit dem G7 hatte bin ich zum G6 zurückgewechselt. Jetzt zum Jahreswechsel bzw. jetzt Ende Februar wollte ich dem G7 mal wieder eine Change geben. Ich war davon ausgegangen, dass die Produktionsprobleme inzwischen behoben sind. Aber spätestens am dritten Tag habe ich massive Abweichungen von 50 – 70 mg/dL. Setzstellenunabhängig. Meine aktuellen G7 wurden im Dezember 2025 produziert. Also sollten die bekannten Probleme längst behoben worden sein. Zuerst lief es die ersten Monate von 2025 mit dem G7 super, aber im Frühjahr 2025 fingen dann die Probleme an und seitdem läuft der G7 nicht mehr bei mir, obwohl alle sagen, dass die Probleme längst behoben seien und der Sensor so toll funktioniert. Ich habe echt Angst. Mir schlägt das sehr auf die Psyche. Zumal ich die TSlim nutze, die nur mit Dexcom kompatibel ist und selbst wenn ich zur Ypsopump wechsel ist da der Druck, dass es mit dem Libre3 funktionieren MUSS. Ich verstehe nicht, warum der G7 bei allen so super läuft, nur ich bin die Komische, bei der er nicht funktioniert.
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thomas55 postete ein Update vor 1 Woche, 2 Tagen
Hallo,
ich habe zur Zeit die Medtronic Minimed 670G mit Libre als Sensor. Ich überlege, auf die 780G als AID mit dem Simplera umzusteigen. Hat jemand Erfahrung mit diesem Sensor? Wie sieht es mit der Verfügbarkeit aus? In der Vergangenheit wurden Neukunden der 780G nicht mit dem Simplera beliefert sondern nur Kunden, die die 780G schon länger nutzen. Das hat sich nach Aussagen von Medtronic-Mitarbeitern beim T1day heute genau umgekehrt. Mein Doc hat das vestätigt. Für mich als neuer Bezieher der 780G gut, für die Bestandskunden schlecht.
Danke vorab und bleibt gesund (von unserem Typ 1 lassen wir uns das Leben dank Technik nicht vermiesen!)
Thomas55 -
sayuri postete ein Update vor 1 Woche, 3 Tagen
Hi, ich bin zum ersten Mal hier, um mich für meinen Freund mit Diabetes Typ 1 mit anderen auszutauschen zu können. Er versteht nicht alles auf Deutsch, daher schreibe ich hier. Etwa vor einem Jahr wurde ihm der Diabetes diagnostiziert und macht noch viele neue Erfahrungen, hat aber auch Schwierigkeiten, z.B. die Menge von Insulin besser abzuschätzen. Er überlegt sich, mal die Patch-Pad am Arm auszuprobieren. Kann jemand uns etwas über eingene Erfahrungen damit erzählen? Ich wäre sehr dankbar!🤗🙏
Liebe Grüße
Sayuri

Kleine Ergänzung zum MeetUp von gestern.
Wenn ein “klassischer” Pumpenbetrieb ohne AID/Loop eine Option ist, dann tut sich eine breite Auswahl an CGM auf, die momentan auf dem deutschen Markt verfügbar sind:
Freestyle Libre 3 bzw. 3+
Dexcom G7
Dexcom G6 (noch)
Medtronic Guardian 4 (nur mit Medtronic-Pumpe)
Medtronic Simplera (nur mit Medtronic-Pumpe oder -Smartpen)
Eversense (implantiert für 1/2 Jahr, wird oft bei Pflasterallergien genutzt)
Accu-Chek Smartguide CGM
Medtrum Touchcare Nano CGM
Ich würde schätzen, dass die Reihenfolge ungefähr den Verbreitungsgrad widerspiegelt. Von Medtrum würde ich mir z.B. keinen grandiosen Kundenservice erhoffen. Aber wer weiß…?
Mag sein, dass ich etwas vergessen habe, aber die wichtigesten müssten dabei sein.