- Soziales und Recht
Ein Gutachten für die Führerscheinbehörde
5 Minuten
Autofahren ist auch mit Diabetes in der Regel kein Problem, sofern man Unterzuckerungen rechtzeitig bemerkt. Dennoch kann es passieren, dass Betroffene Post von der Führerscheinbehörde bekommen und aufgefordert werden, ein Gutachten über ihre Fahreignung vorzulegen.
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV; Anlage 4 Nr. 5) sieht ausdrücklich vor, dass Menschen mit Diabetes in der Regel geeignet sind, am Straßenverkehr teilzunehmen. Natürlich muss aber sichergestellt sein, dass Unterzuckerungen rechtzeitig wahrgenommen werden und der Fahrer verantwortlich mit seinem Diabetes umgeht.
Nicht selten: Nachbar macht Meldung
Hat die Straßenverkehrsbehörde von einer Diabeteserkrankung erfahren, so muss sie prüfen, ob und inwiefern der Betroffene noch in der Lage ist, zu fahren. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn es zu einem Unfall kommt; nicht selten machen auch böswillige Nachbarn oder Arbeits”kollegen” eine entsprechende Meldung bei der Führerscheinbehörde.
Nach § 11 FeV kann dann eine ärztliche Begutachtung angeordnet werden: Man muss auf eigene Kosten ein ärztliches Gutachten beibringen und so nachweisen, dass man (weiterhin) fahrtauglich ist. Die Behörde kann dabei bestimmen, ob das Gutachten von einem verkehrsmedizinisch erfahrenen Facharzt (für Innere Medizin, Diabetologe), von einem Amtsarzt oder von einem Betriebsmediziner erstellt werden soll. Ein Attest vom Hausarzt reicht nicht aus.
Kann man sich weigern?
Die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens können Sie juristisch nicht angreifen. Es handelt sich nämlich dabei nicht um einen behördlichen Verwaltungsakt, der mit Rechtsmitteln angefochten werden könnte: Vielmehr handelt es sich um eine Mitwirkungsobliegenheit, die die Entscheidung der Verwaltung über Ihre Fahrerlaubnis vorbereitet. Auch wenn Sie also der Auffassung sind, dass die Behörde kein (weiteres) ärztliches Gutachten von Ihnen verlangen darf – unternehmen können Sie gegen eine solche Anordnung nichts.
Die Behörde kann andererseits eine solche Untersuchung nicht erzwingen. Wenn allerdings das geforderte Gutachten nicht vorgelegt wird, darf die Behörde davon ausgehen, dass die Eignung zum Führen des Kfz nicht (mehr) vorliegt und wird die Fahrerlaubnis entziehen bzw. deren Erteilung verweigern (§ 11 Nr. 8 FeV).
Streit mit der Behörde bringt nichts
Es bringt also nichts, mit der Behörde zu streiten oder mit dem Anwalt zu drohen. Auch ist es nicht schlau, das geforderte Gutachten zu verweigern: Die Behörde wird dann die Fahrerlaubnis entziehen. Man kann dann zwar Rechtsmittel einlegen, aber bis die Gerichte entschieden haben, können Jahre vergehen – und solange bleibt man ohne Führerschein.
Tipp: Gleich um Verlängerung bitten
Wenn also die Aufforderung zu einem Gutachten kommt, dann sollte man in den sauren Apfel beißen und dies akzeptieren. Wichtig ist nur, dass man dann keine Fehler macht: Zunächst sollten Sie der Behörde umgehend signalisieren, dass Sie ein Gutachten bringen werden – bitten Sie aber dann gleich um eine Verlängerung der Frist. Dies wird in der Regel unproblematisch gewährt.
Suchen Sie nun einen geeigneten Gutachter in Ihrer Nähe. Beachten Sie dabei, dass dieser über die von der Behörde geforderte Qualifikation verfügen muss – z. B. “Facharzt für Innere Medizin mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation”.
Gutachter kann selbst gewählt werden
Tipp: Häufig fügen die Behörden eine Liste mit Gutachtern bei. Sie sind aber nicht verpflichtet, einen der dort genannten Ärzte aufzusuchen, die oftmals mit dem Thema Diabetes gar nicht sehr vertraut sind.
Auf der Website der Deutschen Diabetes Gesellschaft können Sie nach diabetologisch kompetenten Ärzten in Ihrer Nähe suchen, die die geforderte verkehrsmedizinische Qualifikation haben.
Wichtig: Kosten vorher besprechen!
Nun sollten Sie mit dem Gutachter einen zeitnahen Termin vereinbaren. Wichtig ist dabei, dass Sie vorab die Kosten besprechen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Mir sind Fälle bekannt, in denen Ärzte weit über 1.000 € für eine solche Untersuchung verlangt haben.
Zum Untersuchungstermin sollten Sie sich gut vorbereiten und Ihr Messgerät sowie umfassende Tagebuchaufzeichnungen (oder Computerausdrucke) mitbringen; der Gutachter muss sehen, dass Sie verantwortungsvoll mit Ihrem Diabetes umgehen.
Wichtig: Sagen Sie dem Arzt unbedingt, dass er das Gutachten direkt an Sie als Auftraggeber schicken soll und nicht an die Behörde. Stimmen Sie insoweit auch keiner Entbindung der Schweigepflicht gegenüber der Führerscheinbehörde zu. Denn liegt der Behörde ein “schlechtes” Gutachten einmal vor, dann kommt man hiervon oft nur sehr mühsam wieder weg. Selbst wenn man später noch ein zweites, positives Gutachten vorlegt: Wenn die Behörde dem ersten Arzt glaubt, dann hat man Pech und muss womöglich lange vor Gericht streiten.
Nächste Seite: Feilschen im Gutachtergespräch kann sich lohnen und wann es sich lohnt, sich juristisch zu wehren.
Feilschen im Gespräch!
Im Laufe der Untersuchung sollten Sie mit dem Gutachter auch die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen besprechen; mitunter lässt sich im Gespräch auch etwas “feilschen”: Denn wenn hierzu nichts im Gutachten steht, dann wird die Behörde möglicherweise nach eigenem Ermessen Nachuntersuchungen anordnen – es wäre dann sehr ärgerlich, wenn womöglich jedes halbe Jahr eine neue Untersuchung angefordert würde.
Sobald Sie das Gutachten erhalten haben, sollten Sie dieses umfassend prüfen und ggf. mit Ihrem Diabetologen besprechen. Bei Unklarheiten kann es sich lohnen, die Einschätzung eines Anwalts einzuholen.
Zur Not: zweiten Gutachter einschalten
Ist das Gutachten positiv ausgefallen? Dann können Sie es an die Behörde weiterleiten. Aber auch wenn der Gutachter zum Schluss kommt, dass Sie nicht mehr fahren dürfen bzw. er erhebliche Bedenken hat, müssen Sie die Hoffnung nicht verlieren: Es ist nämlich gar nicht selten, dass der eine Arzt es etwas lockerer sieht, während der andere als “scharfer Hund” strenge Maßstäbe anlegt; aufgrund der (hoffentlich) eingeholten Fristverlängerung haben Sie nämlich noch Zeit, einen anderen Gutachter zu suchen. Dieser findet vielleicht doch noch eine Lösung, wie Sie weiterhin fahren dürfen.
Auf Basis des Gutachtens entscheidet die Behörde, ob Auflagen erteilt werden müssen oder ob die Fahrerlaubnis womöglich zu entziehen ist. Hierüber ergeht ein Bescheid, gegen den man Rechtsmittel einlegen kann – ansonsten passiert nichts weiter, und die Sache hat sich für Sie erledigt.
Wenn Willkür vermutet wird: Anwalt!
Erscheint das Vorgehen der Behörde willkürlich, z. B. wenn ohne Verkehrsverstöße in halbjährlichen Abständen Gutachten angefordert werden, dann sollten Sie zunächst im Gespräch versuchen, auf die Behörde einzuwirken. Hilft das nicht, sollten Sie das geforderte Gutachten bringen und Ihre Fahrtauglichkeit nachweisen. Wenn die Bedenken der Behörde (wieder) ausgeräumt sind, können Sie mit Hilfe eines Anwalts nachträglich klären lassen, ob das Vorgehen der Behörde wirklich rechtmäßig war.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. […]
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.
Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten erstellt werden soll von einem
- für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
- Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
- Arzt mit der Gebietsbezeichnung “Arbeitsmedizin” oder der Zusatzbezeichnung “Betriebsmedizin”,
- Arzt mit der Gebietsbezeichnung “Facharzt für Rechtsmedizin” oder
- Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt […] fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen […] mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.[…]
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.Mir sind Fälle bekannt, in denen Ärzte weit über 1 000 € für eine solche Untersuchung verlangt haben.

Autor: RA Oliver Ebert, Stuttgart/Balingen
Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (5) Seite 61-63
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schubidu postete ein Update in der Gruppe In der Gruppe:Diabetes-Technik vor 6 Tagen, 12 Stunden
Hallo zusammen,
ich möchte im Herbst auf eine Patchpump umsteigen, daher würde mich interessieren, ob jemand mit der Nano touchcare Erfahrungen machen konnte. Lieben Dank für Rückmeldungen im Voraus! -
stephanie-haack postete ein Update vor 4 Wochen
Jetzt schon vormerken: Das nächste virtuelle Community-MeetUp findet am 10. Juni statt. Wir freuen uns drauf! 🙂
Alle Infos hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juni2026/
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tako111 postete ein Update vor 4 Wochen
Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.
Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.
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katrin-kraatz antwortete vor 4 Wochen
Für die Augenproblematik konnte bisher keine Kausalität gezeigt werden. Hier sind weitere Studien zu erwarten, deren Ergebnisse abzuwarten sind. Außerdem ist es ein sehr seltenes Ereignis. Details sind zum Beispiel zu finden im Deutschen Ärzteblatt unter https://www.aerzteblatt.de/themen/augenheilkunde/therapie-mit-glp-1-rezeptor-agonisten-okulaere-komplikationen-sind-selten-aber-visusbedrohend-e345aa92-a4f7-4f40-8146-b2967b577504.
Wir bemühen uns, mit unseren Beiträgen ausgewogen über die Ausgaben des Diabetes-Ankers hinweg alle Menschen mit Diabetes zu informieren – mal mehr über den einen, mal mehr über den anderen Typ und auch weitere Diabetestypen. Medikamente finden ebenfalls über die Ausgaben hinweg ausgewogen ihren Raum im Heft.
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Hey, ja ich nutze aktuell das Medtrum Nano System also CGM + Patchpumpe. Zuvor hatte ich das Omnipod Dash (war schon sehr gut) aber das Medtrum System ist eine ganz andere Welt (im positiven) der Automodus läuft und hält die Werte größtenteils stabil. Auch die Auto Bolus Abgabe (nur auswählen Frühstück, mittag, Abendessen oder snack) Damit brauchst du bei bis bis zu 90g Kolenhydrate nicht mehr den Bolusrechner verwenden, kannst du aber bei Bedarf trotzdem jederzeit. Es hat mein Leben verändert, auch dass du wenn du möchtest eine Schnittstelle (smartphone eine App für Cgm+Pumpe) funktioniert einwandfrei. Das einzige wo man aufpassen muss, man sollte den Sensor gelegentlich kalibrieren. Der Dexcom g7 war ohne kalibrieren etwas genauer, aber die Vorteile vom Medtrum überwiegen. Ich kann’s nur empfehlen. Viel Erfolg beim Einstieg! Melde dich gerne falls du noch konkrete Fragen hast. Erfahrung in der Praxis hab icb schon einige Monate hinter mir.
@calvin240: Super, dass du geantwortet hast. Ich hatte vor einiger Zeit die gleiche Frage. Auch ich werde diese Pumpe ab Herbst nutzen. Bin aber absoluter Pumpenneuling. Darf ich dich bei Bedarf anschreiben? Viele Grüße aus der schönen Rhön!
@uho1: klar kannst du gerne machen. Wenn du Allgemein Pumpenneuling bist (jeder hat andere Anforderungen) aber aus meiner Sicht ist eine Patchpumpe also auch das Medtrum Nano die innovativste Behandlungsmöglichkeit.
Liebe Grüße