Mitten aus dem Leben

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Mitten aus dem Leben

Menschen mit Diabetes sind mit den gesundheitlichen Herausforderungen der Krankheit konfrontiert – und sie stoßen auch im sozialen Alltag auf Stolpersteine und Schwierigkeiten. Rechts-Experte Oliver Ebert hat alles für Sie zusammengetragen, was Sie darüber wissen müssen.

Bereits in der Kindheit fängt es an: etwa bei der Frage, ob einem Kind mit Diabetes die Aufnahme in den Kindergarten verweigert werden darf. Über die Jugend (Schule, Führerschein) ziehen sich die Fragen ins Arbeitsleben (Berufswahl, Bewerbung, Kündigungen), begleiten durch das Leben (z. B. Versicherungen, Schwerbehindertenausweis, Krankenkasse) und reichen bis ins Alter (vorzeitige Rente).

… in den normalen Kindergarten?

Bereits in früher Jugend kann es beginnen: Wenn beim Kind plötzlich Diabetes diagnostiziert wird, dann haben Eltern mit den damit einhergehenden gesundheitlichen Anforderungen und Belastungen zu kämpfen. Und plötzlich wird auch die Frage relevant, ob das Kind denn überhaupt in den Kindergarten und in die Schule kann, solange es noch nicht selbst messen und spritzen kann.

Aktuelle Informationen und Gerichtsurteile zu allen Themen aus dem sozialen Alltag von Menschen mit Diabetes gibt es hier: www.diabetes-und-recht.de

Tatsächlich war es bis vor einigen Jahren gar nicht so selten, dass dem Kind dann eine Sonderschule drohte. Dies ist glücklicherweise nur noch in extremen Ausnahmefällen zu befürchten; grundsätzlich können auch Kinder mit Dia­betes problemlos in einen normalen Kindergarten. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass es aufgrund der Gesundheitslage zu keiner gravierenden Gefährdung kommt.

Dennoch müssen Eltern wissen, dass Kindergartenpersonal oder Lehrer nicht verpflichtet sind, den Blutzucker zu messen, Insulin zu spritzen oder die Insulinpumpe zu programmieren. Die meisten Erzieherinnen und Lehrer sind hier dennoch sehr engagiert – wenn aber im Einzelfall keine Bereitschaft besteht, dann sollten die Eltern keine Konfrontation mit dem Kindergarten oder der Schule suchen. In solchen Fällen gibt es dann Hilfe vom Staat.

Integrationshilfe: eine Begleitperson vom Staat

Soweit dies zur „Integration“ des Kindes erforderlich ist – also um ihm den Besuch in regulären Kindergärten bzw. Schulen zu ermöglichen –, kann man beim zuständigen Amt (am besten schriftlich!) gemäß §§ 53, 54 SGB XII eine Integrationshilfe beantragen. Gewährt werden kann hierzu entweder eine Begleitperson bzw. ein ambulanter Pflegedienst, der während der Schulzeiten vorbeischaut und dadurch dem Kind einen (weiteren) Besuch des Kindergartens bzw. der Schule ermöglicht.

Alternativ können die Eltern gemäß § 29 SGB IX auch ein persönliches soziales Budget beantragen, d. h. eine monatliche Geldleistung, mit welcher man selbst eine Begleitperson beauftragen und bezahlen kann. Natürlich ist immer Voraussetzung, dass eine Begleitperson auch wirklich erforderlich ist; dies hängt vom tatsächlichen Einzelfall ab und wird ggf. in einem gerichtlichen Verfahren ermittelt.

Prüfungen: mehr Zeit fürs Messen?

Bei Klassenarbeiten oder Prüfungen kann das Messen und Spritzen oder eine plötzliche Unterzuckerung zu einem Nachteil führen, denn die dafür erforderliche Zeit geht ja von der normalen Bearbeitungszeit ab. Sofern der Zeitverlust wirklich ins Gewicht fällt, kann man bei der Schule beantragen, dass eine entsprechend längere Bearbeitungszeit zugestanden wird.

Bei Abschlussprüfungen ist es etwas komplizierter: Dort muss in der Regel bei der zuständigen Schulbehörde eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden. Gleiches gilt im Studium – zuständig sind hierfür die jeweiligen Hochschulen bzw. Prüfungsämter.

Autofahren? Grundsätzlich kein Problem

Jugendliche können es natürlich kaum erwarten, den Führerschein zu machen. Eine bange Frage, die viele Heranwachsende stellen, lautet: „Darf ich mit Diabetes denn überhaupt Auto fahren?“ Man muss sich wegen des Dia­be­tes hier keine großen Sorgen machen: Wer Unterzuckerungen rechtzeitig erkennt, darf auch mit Diabetes Auto fahren. Dies gilt sogar für schwere LKW und Busse. Ausführliche Informationen finden Sie weiter unten.

Diabetes im Beruf – meist wenige ­Einschränkungen

Die Diabetes-Erkrankung sowie die damit verbundene Medikation (Tabletten, Insulin) können auch die Berufswahl bzw. die Tauglichkeit für bestimmte Tätigkeiten beeinträchtigen, wenngleich sich hieraus nur noch in Ausnahmefällen eine wesentliche Hürde zur Berufsausübung ergibt.

Ein solcher Ausnahmefall ist momentan leider noch immer der Pilotenberuf: Die gesetzlichen Anforderungen an die Gesundheit sind sehr streng. Und selbst wenn momentan noch keine größeren Probleme bestehen und alle flug­ärzt­lichen Hürden überwunden würden: Der Gesundheitszustand kann sich jederzeit verschlechtern – und dann könnte der Beruf nicht mehr ausgeübt werden. Allerdings gibt es mittlerweile Studien, die besagen, dass das Risiko mit Diabetes auch bei Piloten überschaubar ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Perspektiven daher in Zukunft vielleicht besser werden.

Und „Dienst an der Waffe“?

Kompliziert ist es auch bei Bundesgrenzschutz, Polizei oder Bundeswehr. Die dortigen Tauglichkeitsvorschriften gehen pauschal noch davon aus, dass insulinbehandelte Dia­betiker keinen Dienst an der Waffe ausüben dürfen. Allerdings sind diese Vorschriften wohl diskriminierend und auch nicht berechtigt. Wer allein aufgrund des Diabetes abgelehnt wird und hiergegen klagt, der dürfte wahrscheinlich vor Gericht Recht bekommen und seine Einstellung durchsetzen.

Ein solcher Rechtsstreit kann aber durchaus einige Jahre dauern – und so lange hat man als junger Mensch natürlich nicht Zeit, wenn man sich für einen Beruf entscheiden muss. Ansonsten gibt es nur wenige Berufe, denen der Diabetes im Weg steht.

Muss man den Diabetes im ­Vorstellungsgespräch angeben?

Häufig wird auch gefragt, ob man den Diabetes im Vorstellungsgespräch angeben muss. Hier kann man beruhigt sein: Grundsätzlich muss eine Krankheit nur dann angegeben werden, wenn diese ansteckend ist oder wenn aufgrund der Krankheit eine erhebliche Gefährdung zu befürchten ist, die sich auch nicht anders abwenden lässt (z. B. durch Arbeitsschutzmaßnahmen, Blutzuckerkontrollen etc.).

Bei Diabetes ist eine solche konkrete Gefährdung in kaum einem Beruf zu befürchten – der Dia­betes muss dann auch nicht angegeben werden. Ein Ausnahmefall könnte zum Beispiel der Beruf des Tief(see)tauchers sein: Dort muss man einen Schutzanzug anlegen und kann diesen unter Wasser auch nicht ablegen – etwas zu essen oder zu spritzen wäre daher im Notfall nur schwer möglich.

Auf unzulässige Fragen wahrheits­gemäß antworten? Eher nicht!

Weil die Frage nach Krankheiten oft nur dazu dient, solche Bewerber „rechtzeitig“ ablehnen zu können, werden pauschale Fragen nach Krankheiten als unzulässig angesehen. Man darf daher die Antwort verweigern – oder eben wahrheitswidrig den Diabetes verneinen, was meist taktisch klüger ist.

Auch die Frage nach einer Schwerbehinderung muss im Rahmen einer Bewerbung nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden – denn oft wird man mit Ausweis ansonsten nicht eingestellt. Selbstverständlich sollte man dann aber seine (engsten) Kollegen über den Diabetes informieren, damit diese wissen, was im Notfall zu tun ist. Allerdings sollte man zumindest in den ersten sechs Monaten noch vorsichtig sein, denn da kann der Arbeitgeber problemlos und ohne Angabe von Gründen kündigen.

Kündigung wegen Diabetes: nicht immer ausgeschlossen

Nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten kann man zumindest in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern nicht mehr ohne Grund gekündigt werden. Die Diabeteskrankheit allein reicht als solcher Grund nicht aus; eine Kündigung wegen Krankheit ist natürlich trotzdem möglich, nämlich dann, wenn (z. B. aufgrund hoher Fehlzeiten) eine „negative Zukunftsprognose“ dahingehend besteht, dass man den Job krankheitsbedingt nicht mehr ausüben können wird.

Der Kündigungsschutz gilt aber nicht für Kleinbetriebe bis zu 10 Mitarbeitern – dort kann jederzeit und ohne Angabe eines Grundes innerhalb der gesetzlichen bzw. der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist gekündigt werden. Wer dort also häufig krank wird, läuft Gefahr, entlassen zu werden.

Erhöhter Kündigungsschutz mit Schwerbehindertenausweis

Gerade für Arbeitnehmer in kleineren Betrieben kann ein erhöhter Kündigungsschutz daher wichtig sein. Ein Schwerbehindertenausweis (siehe auch Seite 22) bringt hier einen höheren Kündigungsschutz, der unabhängig von der Betriebsgröße gilt. Der Arbeitgeber muss nämlich vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zunächst die Zustimmung der Integrationsbehörde einholen – liegt diese nicht vor, dann ist die Kündigung automatisch unwirksam. Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber nicht einmal von der Schwerbehinderung wusste – es reicht, wenn der Ausweis innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung vorgelegt wird.

Versicherung: Diabetes ist meist zu großes Risiko

In Bezug auf Versicherungen sieht es für Menschen mit Diabetes oftmals leider schlecht aus. In vielen Antragsformularen wird nach dem Gesundheitszustand bzw. nach Krankheiten oder Behinderungen gefragt – dort muss dann umfassend und wahrheitsgemäß geantwortet werden, sonst kann die Versicherung später die Leistung verweigern. Liegt eine chronische Krankheit wie Diabetes vor, dann ist für die Versicherung das Risiko aber meist zu groß.

Es ist daher sehr schwierig, mit Diabetes eine Berufsunfähigkeits-, eine Lebens- oder – als Nichtbeamter – eine private Krankenversicherung zu bekommen. Wenn die Familie aber bereits viele Versicherungen hat, dann kann der zuständige Versicherungsagent – vielleicht auch, um einen Wechsel zu einer anderen Versicherung zu vermeiden – manchmal dafür sorgen, dass ein Auge zugedrückt wird und man dennoch einen Vertrag bekommt. Im Zweifel kann es ansonsten helfen, über einen unabhängigen Makler bei möglichst vielen Versicherungen anzufragen.

Vorzeitig in Rente mit Diabetes?!

Allein aufgrund der Diabeteskrankheit ist keine vorzeitige Verrentung möglich. Wer allerdings einen Schwerbehindertenausweis hat, der kann – abhängig vom Geburtsjahrgang – einige Zeit früher in Altersrente gehen.

Insgesamt zeigen alle diese kleinen Beispiele, dass der Diabetes viele rechtliche und soziale Auswirkungen haben kann. Die geschilderten Fälle zeigen aber auch, dass man keine Angst haben muss und die Krankheit in der Regel keine Nachteile bringt – und manchmal sogar auch gewisse Vergünstigungen oder Sonderrechte bringt.

Schwerpunkt „Diabetes und Recht“

von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2019; 68 (3) Seite 16-20

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  • Hat noch jemand Probleme mit dem Dexcom G7? Nachdem ich letztes Jahr im Sommer über drei Monate massive Probleme mit dem G7 hatte bin ich zum G6 zurückgewechselt. Jetzt zum Jahreswechsel bzw. jetzt Ende Februar wollte ich dem G7 mal wieder eine Change geben. Ich war davon ausgegangen, dass die Produktionsprobleme inzwischen behoben sind. Aber spätestens am dritten Tag habe ich massive Abweichungen von 50 – 70 mg/dL. Setzstellenunabhängig. Meine aktuellen G7 wurden im Dezember 2025 produziert. Also sollten die bekannten Probleme längst behoben worden sein. Zuerst lief es die ersten Monate von 2025 mit dem G7 super, aber im Frühjahr 2025 fingen dann die Probleme an und seitdem läuft der G7 nicht mehr bei mir, obwohl alle sagen, dass die Probleme längst behoben seien und der Sensor so toll funktioniert. Ich habe echt Angst. Mir schlägt das sehr auf die Psyche. Zumal ich die TSlim nutze, die nur mit Dexcom kompatibel ist und selbst wenn ich zur Ypsopump wechsel ist da der Druck, dass es mit dem Libre3 funktionieren MUSS. Ich verstehe nicht, warum der G7 bei allen so super läuft, nur ich bin die Komische, bei der er nicht funktioniert.

    • Kleine Ergänzung zum MeetUp von gestern.

      Wenn ein “klassischer” Pumpenbetrieb ohne AID/Loop eine Option ist, dann tut sich eine breite Auswahl an CGM auf, die momentan auf dem deutschen Markt verfügbar sind:

      Freestyle Libre 3 bzw. 3+
      Dexcom G7
      Dexcom G6 (noch)
      Medtronic Guardian 4 (nur mit Medtronic-Pumpe)
      Medtronic Simplera (nur mit Medtronic-Pumpe oder -Smartpen)
      Eversense (implantiert für 1/2 Jahr, wird oft bei Pflasterallergien genutzt)
      Accu-Chek Smartguide CGM
      Medtrum Touchcare Nano CGM

      Ich würde schätzen, dass die Reihenfolge ungefähr den Verbreitungsgrad widerspiegelt. Von Medtrum würde ich mir z.B. keinen grandiosen Kundenservice erhoffen. Aber wer weiß…?
      Mag sein, dass ich etwas vergessen habe, aber die wichtigesten müssten dabei sein.

  • thomas55 postete ein Update vor 1 Woche, 3 Tagen

    Hallo,
    ich habe zur Zeit die Medtronic Minimed 670G mit Libre als Sensor. Ich überlege, auf die 780G als AID mit dem Simplera umzusteigen. Hat jemand Erfahrung mit diesem Sensor? Wie sieht es mit der Verfügbarkeit aus? In der Vergangenheit wurden Neukunden der 780G nicht mit dem Simplera beliefert sondern nur Kunden, die die 780G schon länger nutzen. Das hat sich nach Aussagen von Medtronic-Mitarbeitern beim T1day heute genau umgekehrt. Mein Doc hat das vestätigt. Für mich als neuer Bezieher der 780G gut, für die Bestandskunden schlecht.
    Danke vorab und bleibt gesund (von unserem Typ 1 lassen wir uns das Leben dank Technik nicht vermiesen!)
    Thomas55

  • sayuri postete ein Update vor 1 Woche, 3 Tagen

    Hi, ich bin zum ersten Mal hier, um mich für meinen Freund mit Diabetes Typ 1 mit anderen auszutauschen zu können. Er versteht nicht alles auf Deutsch, daher schreibe ich hier. Etwa vor einem Jahr wurde ihm der Diabetes diagnostiziert und macht noch viele neue Erfahrungen, hat aber auch Schwierigkeiten, z.B. die Menge von Insulin besser abzuschätzen. Er überlegt sich, mal die Patch-Pad am Arm auszuprobieren. Kann jemand uns etwas über eingene Erfahrungen damit erzählen? Ich wäre sehr dankbar!🤗🙏
    Liebe Grüße
    Sayuri

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