Nur wer deliktsfähig ist, muss für Schaden haften

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Nur wer deliktsfähig ist, muss für Schaden haften

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Diabetes-Journal-Rubrik Rechteck Antworten auf rechtliche und soziale Fragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage

Mein Mann zeigt Anzeichen einer Demenz und ist insulinpflichtig geworden. Nun haben wir gelesen, dass man solche neu aufgetretenen Krankheiten der Unfallversicherung mitteilen müsse, da man ansonsten den Versicherungsschutz verliere. Sollen bzw. müssen wir das nun bei der Versicherung angeben? Wir befürchten, dass dann die Prämien steigen oder der Vertrag womöglich gekündigt wird.

Petra F., per E-Mail

Oliver Ebert:

Die Demenzerkrankung muss einer bereits vorhandenen Haftpflichtversicherung nicht gemeldet werden. Nur wenn bei einem neuen Vertrag nach dem Gesundheitszustand gefragt wird, müsste man wahrheitsgemäß und vollständig antworten. Dennoch halte ich es für sinnvoll, die Versicherung zu kontaktieren: Eine Haftpflichtversicherung muss nämlich grundsätzlich nur für Schäden eintreten, die schuldhaft verursacht worden sind; sie zahlt nicht bei höherer Gewalt oder wenn der Verursacher gar nichts für den Schaden konnte.

Voraussetzung ist die Deliktsfähigkeit: Gemäß § 827 BGB haftet nicht, wer “im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt”. Auch Kinder unter 7 Jahren können generell nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden: Wenn ein spielendes Kind ein Auto zerkratzt, haftet es nicht für den Schaden. Auch die Eltern bzw. deren Haftpflichtversicherung müssen nur dann für die Reparatur aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Bei Demenzkranken gilt: Wenn ein Patient sein Handeln nicht mehr kontrollieren kann und er Schäden verursacht, kann er dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Auch seine Haftpflichtversicherung müsste dann nicht bezahlen, so dass bei fortgeschrittener Demenz eine solche Versicherung oftmals unnötig ist. Womöglich kann durch eine Tarifanpassung erreicht werden, dass der Schaden auch in solchen Fällen von der Versicherung übernommen wird, um keinen Streit mit den geschädigten Nachbarn zu bekommen bzw. um andere Konflikte zu vermeiden.

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Für wichtig halte ich, dass die Versicherung auf Sie bzw. Familienmitglieder erweitert wird, denen eventuell eine Aufsichts-/Fürsorgepflicht für Ihren Mann obliegen kann. So sind auch Sie abgesichert, wenn etwas passiert und man Ihnen dann vorwirft, nicht genügend aufgepasst zu haben.


von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2015; 64 (6) Seite 57

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