- Soziales und Recht
Überstunden sind zulässig!
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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Die Frage: Ich bin 45 Jahre, leide seit 1994 an Typ-1-Diabetes und bin seitdem zu 50 Prozent schwerbehindert. Bin in einem Getränke-Großhandel beschäftigt und arbeite im 2-Schicht-System. Meine Arbeitszeit liegt dabei täglich zwischen 9 und 11 Std. einschließlich “Pflichtsamstagen” (in der Urlaubszeit, vor oder nach Feiertagen). Dabei stehen den Mitarbeitern 30 Minuten Pause zur Verfügung.
Leider muss ich in der letzten Zeit verstärkt feststellen, diesen Anforderungen nicht mehr so gerecht zu werden. Daher meine Frage: Was schreibt der Gesetzgeber in meinem Fall über die Arbeitszeit und die Überstunden vor? Sollte es dafür eine besondere Regelung geben, hätte ich auch noch gern gewusst, wie man diese ohne Ärger durch-/umsetzen kann.
Olaf M.
Oliver Ebert: Der Schwerbehindertenstatus bedeutet nicht, dass Überstunden grundsätzlich unzulässig sind. Auch können Sonn- oder Feiertagsarbeit bzw. Nachtarbeit und Bereitschaftsdienst allein aufgrund des Ausweises nicht generell abgelehnt werden.
Allerdings muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigen; aufgrund seiner Fürsorgepflicht muss er alles Zumutbare unternehmen, um Ihnen die Ausübung der Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. § 81 Abs. 4 SGB IX).
Gemäß § 124 SGB IX können Sie aber die Freistellung von Mehrarbeit verlangen. Mehrarbeit ist Arbeit, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich hinausgeht.
von RA Oliver Ebert
Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2013; 62 (2) Seite 46
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