- Soziales und Recht
Unterzuckert in den Unfall – wie soll man sich verhalten?
4 Minuten

Im Schwerpunkt zum Thema Diabetes und Autofahren in der August-Ausgabe haben wir umfassend erläutert, unter welchen Voraussetzungen Menschen mit Diabetes am Straßenverkehr teilnehmen dürfen und was zu beachten ist. Was aber ist wichtig zu wissen, falls es doch zu einem Unfall in Unterzuckerung kommt? In diesem Beitrag erfahren Sie mehr.
Oft ist zu lesen oder zu hören, dass ein Patient im Fall einer Unterzuckerung „schuldunfähig“ sei, d. h. nicht bestraft werden könne bzw. im Fall eines Strafverfahrens freigesprochen werden müsse. Das ist ein gefährlicher Irrtum.
Erstes Gebot: Schweigerecht nutzen!
Wenn es zum Unfall kommt, sollten Sie zunächst an Ihr Schweigerecht denken! Als Unfallbeteiligter müssen Sie grundsätzlich nur Ihre Personalien angeben (Name und Adresse). Sie sind nicht verpflichtet, weitere Angaben zum Unfallhergang oder zu Ihrer Person zu machen. Insbesondere sind Sie nicht verpflichtet, den Diabetes anzugeben. Wichtig ist dabei auch, dass man versucht, nicht unnötig zu reden – wobei das natürlich nicht immer einfach ist in so einer Ausnahmesituation. Ob man den Diabetes jetzt besser verschweigt oder angibt, hängt vom Einzelfall ab.
Wenn man nur wegen einer einfachen Ordnungswidrigkeit – wie eines Geschwindigkeitsverstoßes oder des Überfahrens einer roten Ampel ohne Unfall – von der Polizei angehalten wird, sollte man den Diabetes eher nicht erwähnen. Denn vielleicht muss man das Bußgeld zwar nicht bezahlen – es werden aber erhebliche Zweifel an der Fahrtauglichkeit bestehen, sodass teure Gutachten oder der Entzug der Fahrerlaubnis drohen.
Bei schweren Unfällen – oder wenn das Fahrverhalten so auffällig war, dass es dafür bei einem Gesunden keine vernünftige Erklärung gibt – sollte man die Unterzuckerung bzw. den Diabetes besser angeben. Denn dann kann die Polizei auch entlastende Beweise sichern, beispielsweise den Blutzuckerwert im Labor bestimmen lassen.
Ärztliches Fahrverbot beachten
Gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1b) StGB darf niemand am Straßenverkehr teilnehmen, der „infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen […] und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“. Wer vom Arzt ein „ärztliches Fahrverbot“ erhält, darf erst dann wieder Auto fahren, wenn der Arzt keine Probleme mehr sieht.
Kommt es dann auch noch zu einem Unfall und es werden Menschen verletzt oder getötet, muss man mit einer Verurteilung wegen eines Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikts rechnen (z. B. §§ 222, 223, 229 StGB). Das kann eine erhebliche Freiheitsstrafe bedeuten, auch der Führerschein wird wohl für lange Zeit weg sein.
Eine empfindliche Strafe droht auch, wenn man seine Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer verletzt und deswegen „fahrlässig“ eine Gefährdung verursacht. Wer (weiter)fährt, obwohl er weiß oder hätte wissen können, dass eine Unterzuckerung naht, muss im schlimmsten Fall ebenfalls mit Gefängnis rechnen. Fahrlässig wäre es beispielsweise, wenn man sich ans Steuer setzt, ohne dass man seinen aktuellen Zustand vernünftig abschätzen kann – beispielsweise durch eine zeitnah vor Fahrtantritt bzw. in regelmäßigen Fahrpausen durchgeführte Blutzuckerselbstmessung oder den Einsatz eines Systems zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (CGM).
Wenn man spürt oder aufgrund der Warnung des Glukosesensors davon ausgehen muss, dass eine Unterzuckerung droht, muss man unverzüglich das Fahrzeug sicher anhalten. Gleiches gilt auch, wenn man im Fall einer Warnung des CGM-Systems erst noch am Gerät hantiert oder scannt – wenn es infolge einer Unachtsamkeit dann zum Unfall kommt, muss man ebenfalls mit einer Bestrafung rechnen.
Wirklich unterzuckert?
Im Fall eines Unfalls müssen daher zwei Fragen geklärt werden, um zu einem Freispruch zu kommen bzw. keinen Schadenersatz leisten zu müssen: Lag zum Zeitpunkt des Unfalls überhaupt eine Unterzuckerung vor – und wenn ja, war diese so ausgeprägt, dass man den Ernst der Lage nicht erkennen und deswegen das Auto nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte? Und wenn man von einer solchen Unterzuckerung ausgehen kann: Hat der Patient alles getan, um diese zu verhindern?
Für den Patienten können sich hier mehrere Schwierigkeiten auftun. Zunächst muss zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sein, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine Unterzuckerung bestanden hat. Dies ist nur dann kein Problem, wenn der Fahrer infolge einer schweren Hypoglykämie bewusstlos wurde und zeitnah eine Blutzuckerbestimmung bzw. Blutprobe mit dortiger Bestimmung des Glukosewerts vorgenommen wurde.
Tipps, um dem Vorwurf einer Fahrlässigkeit zu entgehen
- zeitnah vor Fahrtantritt sowie in regelmäßigen Fahrpausen den Blutzucker messen
- beim geringsten Anzeichen einer Unterzuckerung: Warnblinkanlage einschalten und schnellstmöglich rechts ranfahren
- während der Fahrt weder scannen noch das CGM-Empfangsgerät oder die Insulinpumpe bedienen
- Alarme des CGM-Systems unüberhörbar einstellen
- sicherstellen, dass das CGM-Empfangsgerät bzw. das Smartphone mit der App für das CGM-System ausreichend geladen sind
- soweit erforderlich: CGM-System entsprechend den Vorgaben des Herstellers kalibrieren
- bei CGM: durch regelmäßige Vergleichsmessungen kontrollieren, ob das System zuverlässig misst
- Diabetes-Tagebuch führen, in dem neben dem Blut-/Gewebezucker auch Insulin und Mahlzeiten dokumentiert sind – in Papierform, per App oder per Software
Ist der Fahrer dagegen (noch) ansprechbar, kann es richtig problematisch werden: Die Unterzuckerung wird dann oft nicht geglaubt oder zumindest nicht als so gravierend angesehen, als dass man nicht wenigstens hätte rechts ranfahren können. Staatsanwaltschaft bzw. Gericht sehen eine Unterzuckerung bei Diabetikern auch nicht selten als reine Schutzbehauptung, um sich einer Strafe zu entziehen.
Das hängt auch damit zusammen, dass Fahren in einer Unterzuckerung für einen außenstehenden Beobachter schlicht wie rücksichtsloses Fahren wirken könnte – mit dem Risiko einer empfindlichen Bestrafung. Aber auch, wenn die Unterzuckerung feststeht, bedeutet dies noch keinen Freispruch: Im zweiten Schritt wird nämlich untersucht, wie es dazu kommen konnte und ob man wirklich alles Erforderliche getan hatte, um eine solche Unterzuckerung zu verhindern. Es empfiehlt sich daher, einen verkehrsrechtlich erfahrenen Anwalt zu beauftragen und ggf. einen diabetologisch erfahrenen Arzt oder Anwalt hinzuzuziehen.
Radfahrer? Fußgänger? Ebenfalls aufpassen!
Vielen Diabetikern ist nicht bewusst, dass auch ein Fahrrad als „Fahrzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches zählt. Wer also Fahrrad fährt, obwohl er Unterzuckerungen nicht rechtzeitig wahrnimmt oder ohne zeitnah zuvor den Blutzucker gemessen zu haben, kann sich genauso strafbar machen. Auch Fußgänger in Unterzuckerung können Unfälle verursachen – auch dann muss man im Zweifel für den verursachten Schaden aufkommen, wenn die Unterzuckerung fahrlässig verursacht wurde. Kamen Personen zu Schaden, dann droht auch Fahrradfahrern bzw. Fußgängern eine Bestrafung wegen eines Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikts.
Private Haftpflichtversicherung
Soweit man den Unfall als Fahrer eines Kraftfahrzeugs verursacht hat, muss die Kfz-Versicherung für alle Schäden aufkommen. Dazu zählen auch Krankenbehandlungskosten, Schmerzensgeld oder Renten für Unfallopfer. Unter bestimmten Umständen kann die Kfz-Versicherung dann jedoch bis 5.000 Euro zurückfordern. Für Radfahrer und Fußgänger gibt es keine gesetzliche Pflichtversicherung. Wer keine private Haftpflichtversicherung hat und die Unterzuckerung mindestens fahrlässig verschuldet hat, muss den verursachten Schaden selbst bezahlen.
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Erschienen in: Diabetes-Journal, 2021; 70 (12) Seite 48-49
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lena-schmidt postete ein Update vor 1 Woche, 2 Tagen
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Wir freuen uns auf das nächste Community-MeetUp am 12. August! 1x im Monat treffen wir uns und tauschen uns rund um das Thema Diabetes aus. Die ganze Community ist herzlich eingeladen. […]
thomas55 postete ein Update vor 1 Monat
Hallo Philipa,
beim Umstieg auf eine Pumpe musst du als Mensch fast genauso viele Entscheidungen treffen wie bei der ICT. Schätzfehler bleiben also. Du kannst aber die Basalrate individuell einstellen, z.B. In den frühen Morgenstunden mehr Insulin zuführen. Auch bei körperlichen Anstrengungen kannst du die Basalrate für eine Zeit stoppen, das morgens oder abends gespritzte Basalinsulin wirkt dagegen weiter. Auch bei Schätzfehlern und ansteigendem Zuckerwert kannst du einfach mit dem Drücken von Knöpfen o.ä. Insulin geben. Je nach Situation würdest du keine Spritze rausholen. Bei mir haben sich damals vor 12 Jahren beim Umstieg auf die Pumpe vor allem die Spitzen oben und unten verringert, die mein Doc damals immer als zu viel und zu groß angesehen hat. Der HbA1c, der damals entscheidende Wert, hat sich bei mir nur minimal verbessert. GMI und TIR gab es damals noch nicht, jedenfalls nicht für Patienten. Beim Umstieg auf AID haben sich bei mir GMI und TIR verbessert. Aber “automatisch” funktioniert das auch nur begrenzt. Wenn du z.B. Sport machst, kann ein AID-System die Insulinzufuhr maximal auf Null setzen, aber Zucker kann dir Pumpe auch nicht zuführen.
Aber meine Meinung: Der Umstieg von ICT auf Pumpe war für mich eine sehr gute Entscheidung würde ich immer wieder so machen.
Viel Erfolg
Thomasphilipa postete ein Update vor 1 Monat, 1 Woche
Hallo zusammen,
Ich bin neu hier und wollte fragen ob sich euer GMI Wert gebessert hat nachdem ihr eine Pumpe bekommen habt?






Hallo philipa,
Nein, mein GMI nicht, aber meine “Time in happyness” 🙂
Aber das hängt von der individuellen Situation ab.
Bei mir war die Umstellung z.B. damit verbunden, dass ich mehr Flexibilität im Alltag zulassen konnte.
Bei vielen anderen fällt die “Sorge” um nächtliche Blutzuckerverläufe weg.
Aber es gibt auch viele Menschen da draußen, die ihr Leben super mit ICT “rocken”. 🙂
Beste Grüße