Urteil: Schwein gehabt!

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Urteil: Schwein gehabt!

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungsleistungen sowie auf Versorgung mit erforderlichen Medikamenten und Hilfsmitteln. Probleme kann es geben, wenn man ein Medikament benötigt, das in Deutschland nicht erhältlich bzw. zugelassen ist. Dies kann auch Diabetiker tangieren – zum Beispiel wenn aufgrund häufiger Unterzuckerungen ein tierisches Insulin eingesetzt werden muss, das nicht mehr erhältlich ist.

Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Nürnberg hat klargestellt, dass die Krankenkasse im begründeten Ausnahmefall die Kosten für ein solches Insulin übernehmen muss.

Fall: 26 Unterzuckerungen

Ein langjähriger Typ-1-Diabetiker hatte erhebliche Probleme mit seiner Blutzuckereinstellung. Es kam häufig zu schweren Unterzuckerungen, die wiederholt den Einsatz eines Notarztes erforderlich machten – in relativ kurzer Zeit war das 26-mal der Fall.

Man weiß, dass hier ein Wechsel von dem gentechnisch hergestellten Humaninsulin auf ein tierisches Insulin – meist Schweineinsulin – Vorteile bieten kann. Die Hypoglykämiewahrnehmung scheint mit solchen tierischen Insulinen mitunter deutlich besser zu sein als mit Humaninsulin. Es gibt insoweit auch eine Empfehlung der

Allerdings ist in Deutschland solches Insulin nicht (mehr) erhältlich und nicht zugelassen. Der Patient hat sich daher mit einem Privatrezept aus der Schweiz ein Schweineinsulin

Nun beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für dieses Insulin (es ging um einen Betrag von 56,63 €) sowie für künftige Verordnungen. Dies wurde von der Kasse mit der Begründung abgelehnt, dass die Behandlung mit Schweineinsulin in der Kurzzeitbehandlung wohl sinnvoll sei, bei ihm aber jedoch eine längerfristige Behandlung durchgeführt werden solle. Dies sei wegen bekannter Nebenwirkungen medizinisch nicht zu befürworten.

Im Übrigen sei das Insulin in Deutschland nicht zugelassen; nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst gebe es in Deutschland ausreichend Alternativen.

Liegt eine innerstaatliche Zulassung vor?

Grundsätzlich könnten Arzneimittel nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wenn für diese eine

Auch eine ausnahmsweise Kostenübernahme, wie es vom Bundesverfassungsgericht

Gutachter: weniger Hypoglykämien!

Der Gutachter (Prof. Dr. Thomas Haak, der Chefredakteur des

Es sei davon auszugehen, dass der Kläger unter Schweineinsulin im Vergleich hierzu deutlich weniger schwere Unterzuckerungen erleiden werde. Solche gravierenden Stoffwechselentgleisungen seien dringend zu vermeiden, da sie zu Herzrhythmusstörungen mit möglicher Todesfolge führen können. Studien hätten solche Zusammenhänge gezeigt.


Klage stattgegeben

Das Gericht hat der Klage daraufhin stattgegeben und die Krankenkasse zur Kostenerstattung verurteilt: Grundsätzlich bestehe zwar nur dann ein Erstattungsanspruch für selbstbeschaffte Medikamente, wenn diese normalerweise von den Krankenkassen als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen sind. Dies ist bei dem

Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht

Es können also im Ausnahmefall auch (noch) nicht zugelassene Arzneimittel oder Methoden von der Krankenkasse erstattet werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Für die Kostenübernahme eines in Deutschland nicht zugelassenen, aus dem Ausland importierten Arzneimittels müssen darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:

Gericht: Bedingung erfüllt

Sämtliche der Bedingungen sah das Gericht als erfüllt an: Aufgrund der schweren Unterzuckerungen sowie der bereits beim Kläger vorhandenen Folgeerkrankungen

Das Kriterium einer lebensbedrohlichen Erkrankung müsse daher als erfüllt angesehen werden. Für die Diabeteserkrankung des Klägers stand in seinem Fall somit keine dem medizinischen Standard entsprechende Therapie zur Verfügung: Zugelassen sind in Deutschland gentechnisch hergestellte Humaninsulinpräparate. Die vormals vorhandenen tierischen lnsulinpräparate sind vom Markt genommen worden, die entsprechenden Zulassungen wurden sämtlich zurückgegeben.

Positiver Effekt nicht von der Hand zu weisen!

Eine Rückkehr zur Behandlung mit gentechnisch hergestelltem Humaninsulin war dem Kläger nicht zumutbar; es musste befürchtet werden, dass es dann wieder zu solchen häufigen schweren Hypoglykämien komme, was unter Einsatz des Schweineinsulins nicht mehr der Fall war.

Schließlich war das Gericht überzeugt, dass das Schweineinsulin auch eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf erwarten lässt: Nachdem hiermit keine Unterzuckerungen mehr aufgetreten sind, während es unter Humaninsulin zu 26 Notarzteinsätzen kam, sei ein positiver Effekt des Schweineinsulins nicht von der Hand zu weisen.

Auch die weiteren Voraussetzungen konnten bejaht werden: Der Import von

Das vorliegende Urteil ist nur zu begrüßen. In der Regel mach(t)en die Krankenkassen in solchen begründeten Ausnahmefällen zwar nur selten Probleme; ansonsten können Betroffene sich nun aber auf dieses Urteil stützen. Allerdings darf man nicht übersehen: Eine Kostenübernahme solcher nicht zugelassener Insuline wird auch weiterhin nur im tatsächlich begründeten Ausnahmefall durchgesetzt werden können – und dies auch nur dann, wenn die zahlreichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Weiterführende Informationen im Internet

Autor: RA Oliver Ebert, Stuttgart/Balingen
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  • thomas55 postete ein Update vor 1 Monat

    Hallo Philipa,
    beim Umstieg auf eine Pumpe musst du als Mensch fast genauso viele Entscheidungen treffen wie bei der ICT. Schätzfehler bleiben also. Du kannst aber die Basalrate individuell einstellen, z.B. In den frühen Morgenstunden mehr Insulin zuführen. Auch bei körperlichen Anstrengungen kannst du die Basalrate für eine Zeit stoppen, das morgens oder abends gespritzte Basalinsulin wirkt dagegen weiter. Auch bei Schätzfehlern und ansteigendem Zuckerwert kannst du einfach mit dem Drücken von Knöpfen o.ä. Insulin geben. Je nach Situation würdest du keine Spritze rausholen. Bei mir haben sich damals vor 12 Jahren beim Umstieg auf die Pumpe vor allem die Spitzen oben und unten verringert, die mein Doc damals immer als zu viel und zu groß angesehen hat. Der HbA1c, der damals entscheidende Wert, hat sich bei mir nur minimal verbessert. GMI und TIR gab es damals noch nicht, jedenfalls nicht für Patienten. Beim Umstieg auf AID haben sich bei mir GMI und TIR verbessert. Aber “automatisch” funktioniert das auch nur begrenzt. Wenn du z.B. Sport machst, kann ein AID-System die Insulinzufuhr maximal auf Null setzen, aber Zucker kann dir Pumpe auch nicht zuführen.
    Aber meine Meinung: Der Umstieg von ICT auf Pumpe war für mich eine sehr gute Entscheidung würde ich immer wieder so machen.
    Viel Erfolg
    Thomas

  • philipa postete ein Update vor 1 Monat, 1 Woche

    Hallo zusammen,
    Ich bin neu hier und wollte fragen ob sich euer GMI Wert gebessert hat nachdem ihr eine Pumpe bekommen habt?

    • ole-t1 antwortete vor 1 Monat

      Hallo philipa,
      Nein, mein GMI nicht, aber meine “Time in happyness” 🙂
      Aber das hängt von der individuellen Situation ab.
      Bei mir war die Umstellung z.B. damit verbunden, dass ich mehr Flexibilität im Alltag zulassen konnte.
      Bei vielen anderen fällt die “Sorge” um nächtliche Blutzuckerverläufe weg.
      Aber es gibt auch viele Menschen da draußen, die ihr Leben super mit ICT “rocken”. 🙂
      Beste Grüße