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Jeder möchte über sein Leben so lange wie möglich selbst bestimmen können. Wer in seiner Selbstbestimmung eingeschränkt ist, ist vielleicht froh, sich schon früher z. B. um eine Vorsorgevollmacht gekümmert zu haben. Worauf Sie dabei achten müssen, lesen Sie hier.
Ein häufiger Irrglaube ist, dass Ehepartner oder nächste Angehörige den Betroffenen im Ernstfall automatisch vertreten können – dem ist nicht so. In der Praxis kommt es sehr häufig zu Problemen, weil Banken den Zugriff auf Konten des Betroffenen verweigern. Liegt keine Vollmacht vor, mit der der Betroffene im Vorfeld eine Person damit betraut hat, seine Vermögensinteressen wahrzunehmen, so muss zunächst über das Betreuungsgericht (Vormundschaftsgericht) ein Betreuer bestellt werden.
Dies kann ein recht langwieriger Prozess sein; auch ist man nicht automatisch davor geschützt, dass womöglich der ungeliebte Schwiegersohn als Betreuer eingesetzt wird. Gleiches gilt für die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen:
Solange Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte und auch in der Lage sind, Ihren Willen unmissverständlich zu äußern, liegt die Entscheidung über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen ausschließlich bei Ihnen. Können Sie sich jedoch nicht mehr äußern (z. B. wegen eines Komas), so ist Ihr mutmaßlicher Wille ausschlaggebend: Bevollmächtigte, Betreuer oder Ärzte müssen daher im Zweifel ermitteln, welche Entscheidung Sie in der konkreten Situation treffen würden. Sie sollten daher unbedingt auch in einer Vorsorgevollmacht festlegen, wer diese im Fall der Fälle durchsetzen soll.
Eine Patientenverfügung allein reicht aber nicht aus: Damit Ehepartner oder Kinder im Ernstfall Ihre Angelegenheiten erledigen können, benötigen sie unbedingt eine schriftliche Vollmacht. Ohne eine solche Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich kein Zugriff auf Bankkonten möglich. Wenn der Bevollmächtigte Grundstücke oder Immobilen für Sie kaufen oder verkaufen dürfen soll, dann muss die Vollmacht notariell erstellt sein. Auch wenn man die Vollmacht nicht mehr selbst unterschreiben kann, muss zur Beglaubigung ein Notar hinzugezogen werden.
Neben der Patientenverfügung ist daher unbedingt zu empfehlen, auch eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Benennen Sie dort die Personen Ihres Vertrauens. Auch eine Vorsorgevollmacht kann selbstverständlich – wie auch die Patientenverfügung – jederzeit widerrufen werden.
Für manche Situationen ist es erforderlich, dass vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt wird. Mittels einer Betreuungsverfügung kann man bestimmen, wer zum Betreuer bestellt werden soll. Weiterhin kann man festlegen, wo (und wo nicht) man seinen Wohnsitz haben will.
Wichtig auch: Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Sie können in der Betreuungsvollmacht daher auch festlegen, dass bestimmte Personen in keinem Fall als Betreuer eingesetzt werden dürfen.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht bringt die Betreuungsvollmacht auch ein gewisses Maß an Kontrolle mit: Der Betreuer wird gerichtlich kontrolliert und muss Rechenschaft über sämtliche Aktivitäten ablegen. Das Betreuungsgericht (Vormundschaftsgericht) überwacht den Zahlungsverkehr auf dem Konto des Betreuten und kontrolliert auch die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung.
Wenn Sie dazu beitragen möchten, dass nach Ihrem Tod ein anderer Mensch wieder glücklich werden kann, dann sollten eine Erklärung zur Organspende bzw. ein Organspendeausweis nicht fehlen. Umgekehrt: Wenn Sie eine Entnahme Ihrer Organe zu Transplantationszwecken ablehnen, dann sollten Sie das ebenfalls dokumentieren.
Unter der kostenfreien Rufnummer 08 00/90 40 400 erreichen Sie das Info-Telefon Organspende montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr. Das Team beantwortet Ihre Fragen zur Organ- und Gewebespende und zur Transplantation.
Eine ausführliche Broschüre mit weiteren Informationen zur Patientenverfügung kann man auf der Internetseite des Justizministeriums herunterladen: http://www.bmjv.de/DE/Service/Broschueren/_node.html.
Oder Sie bestellen sie auf dem Postweg beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, oder über das Servicetelefon 0 18 05/77 80 90 (14 Ct./Minute, abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich).
Ein hilfreicher, aus der Beratungspraxis in der Palliativ- und Hospizarbeit entstandener Leitfaden ist auch in der Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie unter dem Link www.verwaltung.bayern.de/egov-portlets/xview/Anlage/1928142/ downloaden oder im Buchhandel (Verlag C.H. Beck) bestellen können.
Die Broschüren “Antworten und wichtige Fragen” und “Wie ein zweites Leben” informieren rund um das Thema Organ- und Gewebespende. Sie können ebenso wie der Organspendeausweis kostenlos bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bestellt werden per Post unter: BZgA, 51101 Köln, per Fax unter: 02 21/8 99 22 57 und per E-Mail unter: order@bzga.de.
von RA Oliver Ebert | REK Rechtsanwälte Stuttgart/Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de, Internet: www.diabetes-und-recht.de
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