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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Ich bin Diabetologe in Südbayern. Wohl durch eine Anweisung der zuständigen Verwaltungsbehörden werden verkehrsmedizinische Gutachten zunehmend nur mehr an Gutachtenstellen wie TÜV oder Dekra vergeben. Die Gutachten sind weit überteuert (600 Euro, Vorkasse) und der TÜV fordert immer häufiger zusätzlich eine ebenfalls sehr teure Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), ohne dies zu begründen.
Die Gutachter sind nicht kompetent und rufen in letzter Zeit bei uns als behandelnden Diabetologen an, um eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der Fahreignung unserer Patienten zu erbitten; dies sollen wir natürlich kostenlos erledigen.
Insgesamt sehe ich eine systematische und oft unbegründete Benachteiligung von Menschen mit Diabetes. Zumindest bei einer Stelle vermute ich in erster Linie wirtschaftliche Interessen als Grund, die MPU einzufordern. Leider folgen die Führerscheinstellen meist einer solchen Empfehlung. Was können wir unternehmen, um unsere Patientinnen und Patienten vor dieser Benachteiligung zu schützen?
Dr. K.
Hier dürfte es sich um ein Missverständnis handeln: Die Behörde darf den Gutachter nicht vorgeben. Gemäß § 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) darf die Behörde lediglich bestimmen, über welche Qualifikation der begutachtende Arzt verfügen soll. Eine Auftragsvergabe oder Zuweisung an bestimmte Stellen wie TÜV oder Dekra wäre daher rechtswidrig. Wenn dies tatsächlich doch gemacht wird, empfehle ich die Einschaltung Ihrer Ärztekammer, welche hiergegen wettbewerbsrechtlich vorgehen kann.
Sofern die Behörde explizit die Beibringung eines Gutachtens einer „Begutachtungsstelle für Fahreignung“ (gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 FEV) anordnet, kann man allerdings nur wenig ausrichten. Hilfreich könnte es aber sein, wenn der Patient/die Patientin bei der Behörde anfragt, ob er/sie stattdessen auch einen „für die Fragestellung zuständiger Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation“ (gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV) beauftragen kann. Wird dies nicht gestattet, könnte die Einschaltung eines örtlichen, verkehrsrechtlich spezialisierten Anwalts hilfreich sein, um die Gründe der Behörde zu erfragen.
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Erschienen in: Diabetes-Journal, 2020; 69 (11) Seite 54
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