Widerspruch: besser zurücknehmen?

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Widerspruch: besser zurücknehmen?

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Diabetes-Journal-Rubrik Rechteck Antworten auf rechtliche und soziale Fragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage:

Ich habe bei meiner Krankenkasse die Kostenübernahme für ein kontinuierliches Glukosemessgerät beantragt. Dies wurde unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts abgelehnt, angeblich dürften die Kassen die Kosten derzeit nicht mehr übernehmen. Ich habe Widerspruch eingelegt, seither erhalte ich laufend Anrufe und Schreiben, dass die Sache aussichtslos sei und ich den Widerspruch zurücknehmen solle, um ein teures Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Soll ich meinen Widerspruch zurücknehmen bzw. muss ich Nachteile befürchten, wenn ich es nicht tue?

Ilona K., per e-Mail


Oliver Ebert:

Das Bundessozialgericht hat unlängst entschieden, dass Systeme zur kontinuierlichen Glukosemessung (CGM-Systeme) grundsätzlich erst zu Lasten der Krankenkasse verordnungsfähig sind, nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine positive Empfehlung abgegeben hat. Derzeit ist davon auszugehen, dass solche Systeme als Kassenleistung anerkannt und künftig auch verordnet werden dürfen. Sicherlich wird nicht jeder ein CGM-System erhalten, aber in begründeten Fällen wird künftig ziemlich sicher eine Kostenübernahme möglich sein.

Sie sollten daher den Widerspruch nicht zurücknehmen, sondern auf einer Entscheidung bestehen – darauf haben Sie Anspruch. Sie haben auch keine Nachteile. Wenn die Krankenkasse den Widerspruch ablehnt, können Sie innerhalb eines Monats entscheiden, ob Sie Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Dies müsste aber von Ihnen veranlasst werden, nur bzw. erst dann ginge es vor Gericht.

Die Versuche der Kasse, Sie zur Rücknahme zu drängen, sind meines Erachtens unzulässig; leider sind mir mehrere solche Fälle bekannt. Sie sollten überlegen, ob Sie sich beim Bundesversicherungsamt über Ihre Krankenkasse beschweren.


von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2016; 65 (4) Seite 45

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